Stadtrecht
Autor: Felix Grollmann
Stadtrecht (in Mittelalter und Früher Neuzeit) Wasserburg am Inn wurde vor 1374 das Stadtrechtsprivileg verliehen. Weder hat die Stadt autonom gänzlich neue Normwerke durch Einung oder Satzung geschaffen, noch mündliche, einheimische Rechtsgewohnheiten verschriftlicht. Das Stadtrecht des landsässigen Wasserburgs fließt fast ausschließlich aus heteronomen Quellen: Urkunden der Herrscher aus dem Haus Wittelsbach, Münchner Stadtrecht von 1294 und 1340 sowie allgemeines bayerisches Landrecht, insbesondere das Rechtsbuch von 1346, die landesherrlichen Normwerke des frühen 16. Jahrhunderts, der Codex Maximilianeus von 1616 und zuletzt die bayerischen Kodifikationen des Naturrechtszeitalters. Ausgeklammert werden hier ungeschriebene lokale Rechtsgewohnheiten.
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Einführung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Hinführung: Stadtrecht als historisches Phänomen
- 2 Geschichte des Wasserburger Stadtrechts
- 2.1 Verleihung des Stadtrechts im subjektiven Sinn im 13. oder 14. Jahrhundert
- 2.2 Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. a) Das Versiegeltes Buch von 1340
- 2.3 Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. b) Das Oberbayerische Landrecht von 1346
- 2.4 Konturierungen des Wasserburger Stadtrechts durch Herzogsprivilegien um 1400
- 2.5 Einfluss der spätmittelalterlichen Teilungen des Bayerischen Herzogtums auf das Wasserburger Stadtrecht
- 2.6 Mittelalterliche Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie
- 2.7 Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit
Hinführung: Stadtrecht als historisches Phänomen
Vor der Darstellung des vormodernen Wasserburger Stadtrechts sind drei übergreifende Facetten zu traktieren: Die Perspektive, aus welcher der gegenwärtigen Beobachter auf Wasserburger Stadtrecht vor dem jüngeren bayerischen Gemeindeverfassungsrecht (seit 1808) zurückblickt, ein für die Filterung des noch vorhandenen Quellenmaterials valider Stadtrechtsbegriff und schließlich die Relevanz von Recht für die Stadtqualität von Wasserburg in Mittelalter und Früher Neuzeit.
Moderne Perspektive
Wann eine Stadt im Rechtssinne vorliegt, ist im gegenwärtigen bayerischen Recht explizit festgesetzt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden alle Gemeinden Städte genannt, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht trugen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.