Salzrecht

Aus Historisches Lexikon Wasserburg
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Autor: Felix Grollmann

Salzrecht

Einführung

Die essentielle Bedeutung von Salz für den Menschen und seine Kultur erklärt sich aus mehreren Faktoren. Jeder Mensch muss, wenn auch nur in geringem Umfang, regelmäßig Salz konsumieren.[1] Seit der Vor- und Frühgeschichte wird Salz für die Konservierung von Lebensmitteln, in der Heilkunst und in vielen weiteren Bereichen, wie dem Handwerk und der Nahrungsmittelproduktion, verwendet.[2] Dieser großen Nachfrage steht ein räumlich beschränktes Angebot gegenüber: Salz ist ein lokalisiertes Material, keine Ubiquität.[3] So wurde Salz zum ersten Fernhandelsgut überhaupt.[4] Herstellung, Distribution und Verkauf von Salz haben eine spezifische Salzwirtschaft hervorgebracht. Rechtliche Bestimmungen von unterschiedlichem Entstehungskontext und Geltungsanspruch haben den Salzhandel in der bzw. über die Stadt Wasserburg am Inn zum Gegenstand. Bis zum frühen 16. Jahrhundert wurde Wasserburg eine Vielzahl von herzoglichen Privilegien zum Salzhandel verliehen. Diese Rechtspolitik endete mit der Errichtung eines landesherrlichen Monopols über den Salzhandel (bis 1587), dem ein herzogliches Salzerzeugungsmonopol vorausgegangen war (bis 1509).

Wasserburg am Inn als Salzhandelsort

Salz und die Stadt Wasserburg waren von jeher fest aufeinander bezogen.[5] Die Grafen von Wasserburg sind seit dem 12. Jh. die Hallgrafen von Reichenhall gewesen. Um 1100 wurde diese Hallgrafschaft durch Verkleinerung der vorhandenen Raumorganisation gegründet und umfasste nahezu nur die dortige Saline mit einem kleinen Umland.[6] Überträgt man das im Titel enthaltene mittelhochdeutsche Wort Hall- in das moderne Deutsch, würden die entsprechenden Amtsträger Salzgrafen heißen.[7] Die Wittelsbacher übernahmen unter Herzog Otto ab 1180 die Hallgrafschaft.[8] Die Grafen verloren zudem ihre Hoheit über die Stadt mit der Besetzung der Grafschaft durch die Wittelsbacher im Jahr 1247.[9] Damit hatten zuerst die Grafen von Wasserburg und danach die Herzöge als Herrscher über Wasserburg direkten Einfluss auf eine Saline, die an einer besonders ergiebigen Solequelle[10] , gehabt. Nicht nur die Herrschergewalt über, sondern auch das ökonomische Wohlergehen von Wasserburg hing lange Zeit vom Salz ab. Noch 1710, als das landesherrliche Monopol seit über einem Jahrhundert bestand, machten Einnahmen aus dem Salzzoll 36 % des kommunalen Haushalts aus.[11] Denn eine wichtige Salzhandelsroute im Spätmittelalter verlief von Reichenhall nach Traunstein und über Wasserburg oder Rosenheim nach München.[12] Sie trug auch den Namen ‚goldene Straße‘, weil sie dem Herzog die größten Zolleinnahmen versprach.[13] Der Salzweg, der von Traunstein über Wasserburg nach München führte, wurde noch in der Frühen Neuzeit deutlich mehr als die Alternative, die über Rosenheim führte, genutzt: Im ausgehenden 16. Jh. wurde über Wasserburg ungefähr die vierfache und im ersten Drittel des 17. Jh. immer noch etwa die doppelte Menge an Salz gegenüber der Route über Rosenheim transportiert.[14] Die Innstadt lag dabei wohl an einer Reichsstraße.[15]

Generelle stadtgeschichtliche Bedeutung des Salzhandels

Salzherstellung und -handel haben große Auswirkungen auf die Topographie, die verfassungsrechtliche Ausgestaltung und das Vermögen einer Stadt. Deutlich wird dies etwa am Salzerzeugungsort Reichenhall, der sich Ende des 12. Jahrhunderts zu einem autonomen Verfassungskörper, der durch die Gemeinschaft der freien Siedeherren gebildet wurde, entwickelt hatte.[16]. Als kommunaler Typus wird in der jüngeren Forschung die sogenannte Salzstadt vorgeschlagen, womit insbesondere die Dichotomie spätmittelalterliche Autonomiestadt versus frühneuzeitliche Landstadt hinterfragt werden soll.[17] Diesem Ansatz liegen freilich Salinenorte zugrunde.[18] Auf Wasserburg lässt sich dieses Konzept nicht anwenden. Wasserburg hing nicht nur wirtschaftlich vom Salzhandel ab und war Empfänger zahlreicher Privilegien auf diesem Gebiet, sondern hat sich auch darüber hinaus verfassungsrechtlich und topographisch durch den Salzhandel verändert. Zum einen dürften die Salzsender, also die Salzkaufleute, als Anführer des Wasserburger ‚Patriziats‘ erheblich zur Entwicklung der Selbstverwaltung beigetragen haben.[19] Zum anderen hat sich auch das Stadtbild verändert. Dies zeigt sich insbesondere an dem in Privilegien geregelten Salzstadel, in dem das Handelsgut untergebracht wurde. Bezeichnenderweise leiteten zwei der vier Viertel der Stadt ihren Namen vom Salzhandel ab. So gab es ein Scheiben- und ein Salzsenderviertel, deren Straßen nach einer Überlieferung aus dem frühen 19. Jahrhundert genau zugeordnet werden können.[20]

Rechtliche Regelungen zum Salzhandel in Wasserburg am Inn

Es entspricht dem hohen Bedeutungsgrad von Salz für Lebenspraxis, Ökonomie und Stadtentwicklung, dass es auch Gegenstand zahlreicher, typologisch stark verschiedener Rechtsnormen war.[21] Maßgeblich für die herrschaftliche Bemächtigung von Salinen waren Berg- und Salzregal.[22] Wirkmächtig war insofern die Regalienaufzählung auf dem Reichstag von Roncaglia (1158), welche das Recht zur unterirdischen Gewinnung von Erz und Silber wie Abgaben aus Salinen einschloss – diese Regalien wurden bald gewohnheitsmäßig von den Landesherren beansprucht.[23] Naturgemäß spielte dieser rechtliche Aspekt keine zentrale Rolle für reine Salzhandelsorte wie Wasserburg, wie auch die seit Errichtung des Salzerzeugungsmonopols für die landesherrlichen Salinen häufiger erlassenen Salzordnungen die Innstadt nicht unmittelbar betrafen.[24] Für den Salzhandel insgesamt, aber wiederum gerade nicht für die Stadt Wasserburg, von direkter Relevanz waren sogenannte Salzverträge. Dies waren vom bayerischen Landesherren abgeschlossene Verträge mit äußeren Mächten ab der Zeit von Salzerzeugungs- (bis 1509) und Salzhandelsmonopol (1587), welche nur sinnvoll gewesen seien für Absatzgebiete, in denen staatliche Obrigkeiten ein Handelsmonopol oder Salzregal innerhalb ihrer Territorien beanspruchten oder zumindest als Markteilnehmer Salz ankauften und im Inland verhandelten.[25] Eine Form typisch vormoderner Rechtssetzung, die für Wasserburg auf dem Gebiet des Salzhandels eminent bedeutend war, ist das (Handels-)Privileg. Diese individuelle Rechtsverleihung stellte einerseits ein Einzelrecht, eine subjektive Sonderberechtigung, ein persönliches Sonderrecht oder Ausnahmerecht dar, war andererseits aber von gesetzesähnlich[er] Allgemeinverbindlichkeit.[26] Vornehmlich durch solche Rechtsakte ist der Salzhandel in Wasserburg reguliert gewesen. Hinzukommen noch Vorgaben aus dem Stadtrecht, wobei dieses selbst durch Privileg verliehen werden konnte. Bemerkenswerterweise sind Bestimmungen für die Wasserburger Salzsender auch im Münchner Stadtrecht enthalten gewesen.

Brückenzoll und Salzscheibenpfennig

Es ist nicht bekannt, in welchem genauen Jahr und auf welche Initiative hin die Brücke über den Inn errichtet worden ist. Eine Entstehung im 11. Jahrhundert oder früher ist wahrscheinlich.[27] Aus Urkunden um 1200 herum lässt sich schlussfolgern, dass ein Brückenzoll wohl spätestens seit 1192 unter der Herrschaft des Grafen Dietrich von Wasserburg eingezogen worden ist.[28] Der Brückenzoll könnte von vornherein dem Erhalt des Bauwerks gedient haben.[29] Weil den Wasserburger Grafen vor 1247 die volle Verfügungsmacht über den Brückenzoll zukam, konnten sie im Jahr 1244 dem Kloster Schäftlarn Zollfreiheit für Einkünfte aus Reichenhall gewähren, womit ein älteres Privileg bestätigt wurde.[30] Der spätere Übergang der Herrschaftsgewalt auf die Wittelsbacher wurde im Urbar des Herzogtums Oberbayern (1279/84) zum Ausdruck gebracht, das den Wasserburger Zoll aufführte.[31] Es ist daher nicht verwunderlich, wenn mit Herzog Rudolf am 10.1.1307 nun ein Wittelsbacher eine Zollbefreiung gewährte.[32] Es erscheint naheliegend, dass angesichts der stetigen Salzfuhren über den Inn für dieses Handelsgut eine eigene Abgabe, der sogenannte Salzscheibenpfennig, eingeführt wurde, da dies zu einer präziseren Berechnung durch Bezugnahme auf die maßgebliche Bemessungsgrundlage Salz führte.

Infolge der Vernichtung des älteren Wasserburger Archivmaterials im Stadtbrand von 1339 fehlen Unterlagen, die eine Einführung vor dem genannten Jahr belegen.[33] Es gibt freilich Indizien, die dies nahelegen: Bereits 1320 wurde der Stadt Landsberg am Lech der ,Salzpfennig‘ durch Herzog Ludwig den Bayern verliehen.[34] Da dieser Handelsort die Route Reichenhall – Wasserburg – München nach Westen verlängerte, wäre ein solches Privileg durch Austausch zwischen den Salzsendern auch in Wasserburg bekannt geworden.[35] Um Unzufriedenheit vorzubeugen, könnte auch Wasserburg (wenn es nicht ohnehin zuerst begünstigt worden war) dasselbe Privileg verliehen bekommen haben. Außerdem findet sich in der ersten erhaltenen Urkunde zum Wasserburger Salzscheibenpfennig, in der am 13.4.1376 der Innstadt für sechs Jahre das Recht eingeräumt wurde, den Salzscheibenpfennig einzunehmen, die Formulierung umb den pfeng den unser lieb getrew Di burger gemainlich der Statt zu Wasserburg auf ein ieglich Scheibn Saltz an unsern zoll daselbn gelegt habent.[36] Das bedeutet, dass der Salzscheibenpfennig nicht nur älter als 1376 gewesen, sondern der Stadt Wasserburg schon früher überlassen worden sein könnte. Verlautbarter Zweck der Verleihung von 1376 war jedenfalls, mit der Abgabe den Nutzen und das fromme Wohl zu fördern. In der Goldenen Bulle Kaiser Ludwigs des Bayern vom 6.11.1332 wurde die Erhebung eines Zolls im Rahmen des Salzhandels vorausgesetzt (zolstat zu Wazzerburch).[37] Dies lässt die Anwendung des (allgemeinen) Brückenzolls auf das Handelsgut Salz oder bereits eine spezielle Abgabe erkennen.

Unter der Regierung Herzog Ludwigs VII. von Bayern-Ingolstadt ergingen dann drei Privilegien zum Salzscheibenpfennig. Zuerst wurde der Salzscheibenpfennig am 9.2.1416 (erneut) auf Widerruf verliehen.[38] Wenig später wurde am 31.1.1417 die Zuweisung der Abgabe an die Stadt Wasserburg in einer Urkunde geregelt, welche daneben insbesondere das Rechtsbuch, ein beschränktes Marktrecht sowie den Pflasterzoll bestätigte.[39]

Urkunde Herzogs Ludwigs VII. vom 11.4.1439.

Den Abschluss fand diese Reihe von Rechtsakten mit der Urkunde vom 11.4.1439, die der Stadt Wasserburg Marktzoll und Scheibenpfennig ewiglich verlieh.[40] Wie sich aus dem Anfangsteil der Urkunde ergibt, sah sich der Herzog zu diesen Rechtsverleihungen durch die frumickhait der Wasserburger veranlasst, da diese einen Feind so aufgehalten hätten, dass dieser erfolglos von dannen ziehen hätte müssen. Bezugspunkt dieser Ausführungen dürfte die Belagerung der Innstadt im Bayerischen Krieg (1420-1422) gewesen sein.[41] Mit der Einnahmehoheit war dabei keine Ausgabefreiheit verbunden. Gemäß der Urkunde sollten mit dem Scheibenpfennig die Befestigungsanlagen finanziert werden, wobei der herzogliche Pfleger zu Wasserburg Rat geben sollte.[42] Dieser vorgegebene und durch Mitwirkung seitens eines herzoglichen Amtsträgers gesicherte Verwendungszweck knüpfte an die Narratio, welche die Verteidigungsleistung der Wasserburger in Erinnerung rief, konsequent an. Die Urkunde ist daher nicht (nur) als Förderung städtischer Autonomie, sondern (auch) als integraler Bestandteil einer auf Defensive ausgerichteten Herrschaftspolitik anzusehen.[43] Durch den Salzscheibenpfennig Wasserburgs sollte der Salzhandel in Altbayern noch Jahrhunderte geprägt werden.[44]

Niederlagsrecht, Markttage und Handelsrouten

Die Salzwirtschaft ist rechtlich freilich nicht allein durch Vorgaben zu öffentlichen Abgaben geprägt worden. Ein generelles Phänomen in vormodernen Zeiten ist das Niederlagsrecht. Dies bedeutet, dass eine Kommune von durchziehenden Kaufleuten verlangen konnte, dass diese ihre Handelsware vor Ort zum Verkauf anboten – mit diesem Privileg stand dem Landesherren ein Mittel zur Verfügung, um Warenströme zu lenken und Marktvorgänge zu intensivieren.[45] Trotz dieses instrumentellen Charakters gab es hierfür objektive Voraussetzungen, z. B. die Existenz von Lagerhäusern.[46] Übergreifend wurde beobachtet, dass ein Stapelrecht insbesondere am zollpflichtige[n] Übergang über einen Fluß zu finden war.[47] So verhält es sich auch in Wasserburg. Spätestens 1392 waren ein Niederlagsrecht und das Recht zur Errichtung eines Salzstadels vorhanden.[48]. Wie schon im Falle des Salzscheibenpfennigs dürfte aber auch hier eine frühere Verleihung infolge des Stadtbrands (1339) nicht mehr überliefert sein. Denn dass Wasserburg schon 1332 eine Legstätte für Salz war, ergibt sich aus der Goldenen Bulle Kaiser Ludwigs des Bayern (1332) und aus Vorschriften des Münchner Stadtrechts.[49] In jener Urkunde wurde der Stadt München das Niederlagsrecht für Salz eingeräumt und die Münchner Salzsender allein berechtigt, Salz in die Stadt zu bringen, um es dort an burger oder gesten zu verkaufen; geholt werden durfte das Gut grundsätzlich aber nur in Wasserburg: Auch sullen Munchner nindert salts nemen dann ze Wazzerpurch, ez wurd dann sogetan gebrest, daz man sein da niht funde noch gehaben mochte, so mugen si ez anderswo nemen und anders nicht.[50] Sichergestellt wurde die Umsetzung des Münchner Salzhandelmonopols durch entsprechende Anweisungen des Kaisers an Richter zu Aibling und Schwaben am 9.11.1332.[51] Dies exemplifiziert, dass Privilegien trotz ihrer Adressierung an den Empfänger auch von Dritten zu beachten waren, weshalb in der Forschung auch von der gesetzesähnlichen Allgemeinverbindlichkeit gesprochen wird. In den Jahren 1385 und 1404 wurden auf herzoglichen Befehl hin sämtliche Niederlagen aufgehoben.[52] Unveränderlich war ein einmal erlangter Rechtsstatus also nicht. Im Salzwesen zeigten sich erhebliche Spielräume der Landesherrschaft. Es bleibt freilich unklar, ob der 1495 anscheinend nicht existente Salzstadel in Wasserburg aus dem Verbot von 1404 oder einem jüngeren Verbot resultierte, schlicht auf Brand oder ähnliches zurückzuführen war oder entgegen der Annahme von der objektiven Voraussetzung eines Lagerhauses für ein Niederlagsrecht noch kein solches Gebäude errichtet worden war.[53] In einer Urkunde vom 22.7.1529 wurde der Bau seitens der Herzöge angekündigt, während der Unterhalt aus dem Salzscheibenpfennig zu finanzieren war.[54] Im Münchner Stadtrecht finden sich für den Salzhandel nicht nur zu den einheimischen Angelegenheiten Vorgaben, sondern auch zum Markt in Wasserburg.[55] Durch die Festsetzung der allgemeinen Markttage, an welchen das Hauptgeschäft gemacht werden musste, schuf die Gesetzgebung einen Koordinationsrahmen für den Strom der Handelsware aus Reichenhall in Richtung München. Die Gewinnmöglichkeiten bei Transport und Verkauf von Salz führten zu Konkurrenz zwischen den verschiedenen Ortschaften an den Handelsrouten. Konflikte der Stadt Wasserburg mit anderen Städten wurden obrigkeitlich registriert und verarbeitet. Im Stadtarchiv Wasserburg werden naturgemäß vor allem Urkunden aufbewahrt, die herrscherliche Maßnahmen zugunsten der Innstadt dokumentierten. So wurde den Wasserburgern in einem Privileg vom 15.11.1507 zugesichert, dass sie weiterhin über Traunstein und Altenmarkt fahren durften, wobei sie das Salz in Traunstein nicht zum Verkauf anbieten mussten. Es war ihnen auch erlaubt, das Salz erst in Traunstein aufzunehmen.[56] Im Verhältnis zur ebenfalls am Inn liegenden Stadt Rosenheim sind zwei herzogliche Verfügungen bekannt. In der Urkunde vom 21.3.1514, die in einer zwei Jahre jüngeren Abschrift überliefert ist, wurde dem Markt Rosenheim das Recht zum Salzhandel aberkannt, während Wasserburg seine älteren Rechte zuerkannt wurden.[57] In ähnlicher Weise wurde Wasserburg gegenüber Rosenheim in einer Urkunde vom 22.7.1529 besser gestellt.[58]

Auswirkungen der Monopolisierung des Salzhandels im 16. Jahrhundert

Der kommunale Salzhandel war, wie gezeigt wurde, in vielerlei Hinsicht reguliert, indem Handelsrouten, Ortschaften, in welchen die Ware zwangsweise angeboten werden musste, und allgemeine Markttage festgelegt waren. Trotz oder gerade wegen der dadurch bedingten Berechenbarkeit des Salzhandels bot diese Tätigkeit die Möglichkeit Reichtum und Ansehen in der jeweiligen Kommune zu erlangen. Die Salzsender standen an der Spitze der Bürgerschaft von Wasserburg.[59] Bezeichnenderweise wurde ein ganzes Viertel nach ihnen benannt.[60] Mit Etablierung des Salzerzeugungsmonopols (bis 1509) wurde die Tätigkeit der Salzsender in Salzordnungen zu den Salinen normativ weiter eingeschränkt, der Landesherr beanspruchte gerade den Wasserburger Salzsendern Vorgaben zu machen.[61] Selbst mit dem herzoglichen Salzhandelsmonopol, das landesweit 1587, in Wasserburg aber bereits infolge einer Visitation durch den Rentmeister Christof Neuburger im vorherigen Jahr erreicht worden war, ging das kommunale Salzsendewesen indes nicht sofort zu Ende.[62] In einer Übergangsphase erhielten die Salzsender das Monopol pachtweise, bevor die Bauern zwischen Reichenhall und München damit betraut wurden.[63] Fortbestehen blieben jedenfalls noch lange Zeit bis zum Ausgang der Frühen Neuzeit zugunsten der Stadt Wasserburg das Niederlagsrecht und die Einnahmen aus dem Salzscheibenpfennig.[64]

Empfohlene Zitierweise:
Felix Grollmann, Salzrecht, publiziert am 05.02.2021 [=Tag der letzten Änderung(en) an dieser Seite]; in: Historisches Lexikon Wasserburg, URL: https://www.historisches-lexikon-wasserburg.de/Salzrecht (11.10.2024)
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  1. Haid, Salz, Salzgewinnung, Salzhandel, 355.
  2. Stöllner, Salz, Salzgewinnung, Salzhandel, 357.
  3. Epple, Die Salzstraße, 4.
  4. Palme, Zusammenfassung, 456.
  5. Steffan, Wasserburg und das Salz, vor 1.
  6. Wanderwitz, Salzhandel und Salzproduktion, 63.
  7. Niehörster, Straße des weißen Golds, 6.
  8. Wanderwitz, Salzhandel und Salzproduktion, 63.
  9. Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 229.
  10. Ott, Salzhandel in der Mitte Europas, 22.
  11. Steffan, Wasserburg und das Salz, 7.
  12. Vietzen, Der Münchner Salzhandel im Mittelalter, 90.
  13. Vietzen, Der Münchner Salzhandel im Mittelalter, 90.
  14. Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch, 25.
  15. Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 214.
  16. Wanderwitz, Salzhandel und Salzproduktion, 65.
  17. Freitag, Die Salzstadt, 9.
  18. Freitag, Die Salzstadt, 11 f.
  19. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 180.
  20. StadtA Wasserburg a. Inn, I1c7. Übersichtlich zusammengestellt bei Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 148.
  21. Diesem Aspekt widmet sich der Tagungsband Hocquet/Palme, Das Salz in der Rechts- und Handelsgeschichte.
  22. Putzer, Salzregal, Spalte 1291-1293.
  23. Palme, Rechtliche Probleme, 78. Zur Einordnung des Reichstags allgemein Görich, Friedrich Barbarossa, 301-311. Nach Freitag, Die Salzstadt, 13, sei erst im Westfälischen Frieden von 1648 allen Reichsständen die volle Landeshoheit und damit auch das Bergregal voll zuerkannt worden.
  24. Zu bayerischen Salzordnungen des 16. Jahrhunderts Vietzen, Der Münchner Salzhandel, 90-109. Dass es sich dabei um ein territorial weiter ausgreifendes Phänomen handelte, zeigen die Beiträge in Hocquet/Palme, Das Salz in der Rechts- und Handelsgeschichte zu Salzordnungen von Polen, Ungarn, Mitteldeutschland und Tirol.
  25. Ott, Salzhandel in der Mitte Europas, 53.
  26. Mohnhaupt, Privileg, Spalte 392 und 395.
  27. In einem Traditionsbuch des Klosters St. Emmeram zu Regensburg ist die Schenkung einer Leibeigenen durch Dietrich von Wasserburg mutmaßlich in den Jahren 1085-1088 festgehalten worden: BayHStA, Kloster Regensburg - St. Emmeram. Außerdem haben neueste archäologische Grabungen (deren Ergebnisse bislang nicht publiziert wurden) ergeben, dass es auf dem Altstadtgebiet im Bereich des sogenannten Fletzingerareals ein herausragendes Gebäude oder Mauerwerk des 9. Jahrhunderts gab. Ohne eine Brücke wäre ein solches Bauwerk aber kaum erreichbar gewesen. Für Hinweise zur Entstehung der Brückenverbindung über den Inn danke ich Herrn Dipl.-Archivar (FH) Matthias Haupt sehr herzlich.
  28. Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 212, Anmerkung 21 mit Quellennachweisen.
  29. Bereits seit fränkischer Zeit wurde der Zoll als Gebühr, also als eine Gegenleistung (für den Erhalt eines Gebäudes, die Gewährung von Geleitschutz etc.) erhoben: Eichstaedt, Zoll, Spalte 1753 f. Instrukiv allgemein Pitz, Zoll, Spalte 666-669.
  30. Weissthanner, Die Urkunden und Urbare des Klosters Schäftlarn, 17 f. Dazu Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 152.
  31. Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 213, Anmerkung 32.
  32. Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 179 f.
  33. Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 13 f.
  34. Epple, Die Salzstraße, 8.
  35. Zur konfliktträchtigen Entwicklung des Salzhandels zwischen München und Landsberg Vietzen, Der Münchner Salzhandel im Mittelalter, 27-29.
  36. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a357.
  37. Der Text ist abgedruckt in Dirr, Denkmäler des Münchner Stadtrechts, 139-142.
  38. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a359.
  39. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a362.
  40. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a360.
  41. Instruktiv Glasauer, Bayerischer Krieg.
  42. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a360.
  43. Zum gleichen Ergebnis kommt Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 61, wenn er schreibt, dass die frühe, zumindest teilweise Überlassung des Brückenzolls und später die Gewährung des Salzscheibenpfennigs [...] nicht so sehr aus milder Gesinnung oder gar zur Belohnung [...], sondern weit mehr auf Grund strategischer Notwendigkeiten geschahen.
  44. Steffan, Wasserburg und das Salz, 7.
  45. Knittler, Der Salzhandel, 7.
  46. Hocquet, Weißes Gold, 211.
  47. Hocquet, Weißes Gold, 212.
  48. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a358
  49. Wanderwitz, Studien zum mittelalterlichen Salzwesen, 245.
  50. Dirr, Denkmäler des Münchner Stadtrechts, 140 f.
  51. Vietzen, Der Münchner Salzhandel, 20.
  52. Vietzen, Der Münchner Salzhandel, 26.
  53. StadtA Wasserburg a. Inn, I1c3. Hierzu Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 80.
  54. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a364.
  55. Vietzen, Der Münchner Salzhandel, 24.
  56. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a535.
  57. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a363.
  58. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a364.
  59. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 180.
  60. StadtA Wasserburg a. Inn, I1c7.
  61. Vietzen, Der Münchner Salzhandel, 105, 107.
  62. Zur Durchsetzung des landesherrlichen Salzmonopols in den Jahren 1586/87 Vietzen, Der Münchner Salzhandel, 124 f.
  63. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 181.
  64. Informationen zum Umschlagsumsatz und Einnahmen aus dem Salzscheibenpfennig in der Frühen Neuzeit finden sich bei Steffan, Wasserburg und das Salz, 12-15.