Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Historisches Lexikon Wasserburg
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(Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit)
 
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'''Stadtrecht (in Mittelalter und Früher Neuzeit)'''<br />
 
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'''Einführung'''<br>
 
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Wasserburg am Inn wurde vor 1374 das Stadtrechtsprivileg verliehen. Weder hat die Stadt autonom gänzlich neue Normwerke durch Einung oder Satzung geschaffen, noch mündliche, einheimische Rechtsgewohnheiten verschriftlicht. Das Stadtrecht des landsässigen Wasserburgs fließt fast ausschließlich aus heteronomen Quellen: Urkunden der Herrscher aus dem Haus Wittelsbach, Münchner Stadtrecht von 1294 und 1340 sowie allgemeines bayerisches Landrecht, insbesondere das Rechtsbuch von 1346, die landesherrlichen Normwerke des frühen 16. Jahrhunderts, der Codex Maximilianeus von 1616 und zuletzt die bayerischen Kodifikationen des  
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Wasserburg am Inn wurde vor 1374 das Stadtrechtsprivileg verliehen. Weder hat die Stadt autonom gänzlich neue Normwerke durch Einung oder Satzung geschaffen, noch mündliche, einheimische Rechtsgewohnheiten verschriftlicht. Das Stadtrecht des landsässigen Wasserburgs fließt fast ausschließlich aus heteronomen Quellen: Urkunden der Herrscher aus dem Haus Wittelsbach, Münchner Stadtrecht von 1294 und 1340 sowie allgemeines bayerisches Landrecht, insbesondere das Rechtsbuch von 1346, die landesherrlichen Normwerke des frühen 16. Jahrhunderts, der Codex Maximilianeus von 1616 und zuletzt die bayerischen Konsolidationen des Naturrechtszeitalters. Ausgeklammert werden hier ungeschriebene lokale Rechtsgewohnheiten.
Naturrechtszeitalters. Ausgeklammert werden hier ungeschriebene lokale Rechtsgewohnheiten.
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'''Redaktioneller Hinweis zu den Abbildungen dieses Beitrags:'''<br>
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Die in diesem Beitrag gezeigten Archivalien befinden sich derzeit in einer Digitalisierungsmaßnahme. Daher werden hier zwischenzeitlich Arbeitsfotografien verwendet. Sobald die Digitalisierung der Objekte abgeschlossen ist, werden die folgenden Abbildungen durch hochwertige Fotografien ersetzt.
  
 
== Hinführung: Stadtrecht als historisches Phänomen ==
 
== Hinführung: Stadtrecht als historisches Phänomen ==
  
Vor der Darstellung des vormodernen Wasserburger Stadtrechts sind drei übergreifende Facetten zu traktieren: Die Perspektive, aus welcher der gegenwärtigen Beobachter auf Wasserburger Stadtrecht vor dem jüngeren bayerischen Gemeindeverfassungsrecht (seit 1808) zurückblickt, ein für die Filterung des noch vorhandenen Quellenmaterials valider Stadtrechtsbegriff und schließlich die Relevanz von Recht für die Stadtqualität von Wasserburg in Mittelalter und Früher Neuzeit.
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Stadtrecht wirft analytisch mehrere Vorfragen auf: Die Perspektive, aus welcher der gegenwärtige Beobachter auf vormodernes Wasserburger Stadtrecht zurückblickt, ein für die Auswertung des Quellenmaterials zielführender Stadtrechtsbegriff und die Relevanz von Recht für die Stadtqualität von Wasserburg in Mittelalter und Früher Neuzeit.
  
 
=== Moderne Perspektive ===
 
=== Moderne Perspektive ===
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Wann eine Stadt im Rechtssinne vorliegt, ist im gegenwärtigen bayerischen Recht explizit festgesetzt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden alle Gemeinden Städte genannt, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht trugen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.<ref>Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) (von nun an: BayGO).</ref> Die maßgeblichen Kriterien für die Neuverleihung des Stadtnamens sind gemäß Art. 3 Abs. 2 BayGO Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftliche Verhältnisse. Art. 3 BayGO schafft damit weder über den Verweis auf das bisherige Recht in Abs. 1 noch über die Kriterienentfaltung in Abs. 2 einen präzisen Maßstab für die Zuschreibung des Stadtnamens. Verwaltungsmaßnahmen sorgen hier für Verengung der rechtlichen Offenheit.<ref>Man könnte hier von einem Dogmatisierungsprozess sprechen. Vgl. zu diesem Konzept [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion|Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion]], 1-22.</ref> Der Amtliche Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung weist anerkannterweise nach, für welche Gemeinden Abs. 1 1. Alt. zum Tragen kommt.<ref>Zum Atlas [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Engels, GO Art. 3|Engels, GO Art. 3]], Rn. 4.</ref> Über die Neuverleihung gemäß Abs. 1 2. Alt. wird in einem Verfahren auf kommunalen Antrag entschieden.<ref>Die Kriterien des Abs. 2, die bei der Entscheidung herangezogen werden, werden im Schrifttum nur wenig konkretisiert. Man gehe dabei davon aus, dass eine Stadt mindestens 10.000 Einwohner haben müsse: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Engels, GO Art. 3|Engels, GO Art. 3]], Rn. 8.</ref> Die Bezeichnung als Stadt bewirkt in rechtlicher Sicht keine nennenswerte Statusänderung für eine Gemeinde. Relevanter für die Aufgabenzuständigkeit ist, ob eine Gemeinde kreisfrei oder eine Große Kreisstadt ist.<ref>Art. 9 BayGO.</ref> Auch die Größe des Rats hängt grundsätzlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab.<ref>Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayGO.</ref> Im modernen Recht hat der einfache Stadtbegriff vor allem symbolischen Sinn.<ref>Zur fehlenden unmittelbaren rechtlichen Bedeutung [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Engels, GO Art. 3|Engels, GO Art. 3]], Rn. 2.</ref>  
 
Wann eine Stadt im Rechtssinne vorliegt, ist im gegenwärtigen bayerischen Recht explizit festgesetzt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden alle Gemeinden Städte genannt, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht trugen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.<ref>Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) (von nun an: BayGO).</ref> Die maßgeblichen Kriterien für die Neuverleihung des Stadtnamens sind gemäß Art. 3 Abs. 2 BayGO Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftliche Verhältnisse. Art. 3 BayGO schafft damit weder über den Verweis auf das bisherige Recht in Abs. 1 noch über die Kriterienentfaltung in Abs. 2 einen präzisen Maßstab für die Zuschreibung des Stadtnamens. Verwaltungsmaßnahmen sorgen hier für Verengung der rechtlichen Offenheit.<ref>Man könnte hier von einem Dogmatisierungsprozess sprechen. Vgl. zu diesem Konzept [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion|Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion]], 1-22.</ref> Der Amtliche Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung weist anerkannterweise nach, für welche Gemeinden Abs. 1 1. Alt. zum Tragen kommt.<ref>Zum Atlas [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Engels, GO Art. 3|Engels, GO Art. 3]], Rn. 4.</ref> Über die Neuverleihung gemäß Abs. 1 2. Alt. wird in einem Verfahren auf kommunalen Antrag entschieden.<ref>Die Kriterien des Abs. 2, die bei der Entscheidung herangezogen werden, werden im Schrifttum nur wenig konkretisiert. Man gehe dabei davon aus, dass eine Stadt mindestens 10.000 Einwohner haben müsse: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Engels, GO Art. 3|Engels, GO Art. 3]], Rn. 8.</ref> Die Bezeichnung als Stadt bewirkt in rechtlicher Sicht keine nennenswerte Statusänderung für eine Gemeinde. Relevanter für die Aufgabenzuständigkeit ist, ob eine Gemeinde kreisfrei oder eine Große Kreisstadt ist.<ref>Art. 9 BayGO.</ref> Auch die Größe des Rats hängt grundsätzlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab.<ref>Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayGO.</ref> Im modernen Recht hat der einfache Stadtbegriff vor allem symbolischen Sinn.<ref>Zur fehlenden unmittelbaren rechtlichen Bedeutung [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Engels, GO Art. 3|Engels, GO Art. 3]], Rn. 2.</ref>  
  
Von den Gemeinden festgesetztes Ortsrecht existiert. Jede Gemeinde besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie z.B. auch gesetzliche Krankenkassen) Satzungsautonomie, kann ihre Angelegenheiten also grundsätzlich durch Erlass abstrakt-genereller Vorschriften selbstständig regeln.<ref>Überblick über die Rechtssetzungskompetenzen der Kommunen:  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dietlein/Knierim, GO Art. 23|Dietlein/Knierim, GO Art. 23]], Rn. 1–31.</ref> Aus der verfassungsrechtlichen bzw. europäisch-primärrechtlichen Kompetenzverteilung ergibt sich jedoch, dass viele Materialien dem Landes-, Bundes- oder Unionsgesetzgeber vorbehalten sind. Außerdem stehen Gemeinden unter staatlicher Rechts- oder sogar Fachaufsicht.<ref>Art. 109 BayGO.</ref> Und schließlich kann das gesamte kommunal erlassene Recht von der ersten Instanz sämtlicher Gerichtsbarkeiten aufwärts kontrolliert und gegebenenfalls verworfen werden, ohne dass es eines separat anzustrengenden Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bedarf.<ref>Denn für Untergesetzesrecht sowohl des Bundes als auch der Länder habe alle Gerichte nicht nur Prüfungs-, sondern auch Verwerfungskompetenz: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Morgenthaler, GG Art. 100|Morgenthaler, GG Art. 100]], Rn. 2.</ref> Damit können Städte nur punktuell autonom Recht setzen und dieses muss darüber hinaus mit höherrangigem Recht übereinstimmen, was staatliche Behörden und staatliche Gerichte vollumfänglich überprüfen.
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Von den Gemeinden festgesetztes Ortsrecht existiert. Jede Gemeinde besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie z.B. auch gesetzliche Krankenkassen) Satzungsautonomie, kann ihre Angelegenheiten also grundsätzlich durch Erlass abstrakt-genereller Vorschriften selbstständig regeln.<ref>Überblick über die Rechtssetzungskompetenzen der Kommunen:  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dietlein/Knierim, GO Art. 23|Dietlein/Knierim, GO Art. 23]], Rn. 1–31.</ref> Aus der verfassungsrechtlichen bzw. europäisch-primärrechtlichen Kompetenzverteilung ergibt sich jedoch, dass viele Regelungsgegenstände dem Landes-, Bundes- oder Unionsgesetzgeber vorbehalten sind. Außerdem stehen Gemeinden unter staatlicher Rechts- oder sogar Fachaufsicht.<ref>Art. 109 BayGO.</ref> Und schließlich kann das gesamte kommunal erlassene Recht von der ersten Instanz sämtlicher Gerichtsbarkeiten aufwärts kontrolliert und gegebenenfalls verworfen werden, ohne dass es eines separat anzustrengenden Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bedarf.<ref>Denn für Untergesetzesrecht sowohl des Bundes als auch der Länder habe alle Gerichte nicht nur Prüfungs-, sondern auch Verwerfungskompetenz: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Morgenthaler, GG Art. 100|Morgenthaler, GG Art. 100]], Rn. 2.</ref> Damit können Städte nur punktuell autonom Recht setzen und dieses muss darüber hinaus mit höherrangigem Recht übereinstimmen, was staatliche Behörden und staatliche Gerichte vollumfänglich überprüfen.
  
 
=== Stadtrechtsbegriff ===
 
=== Stadtrechtsbegriff ===
  
Quellenbegriffe der Vormoderne zeigen, dass die Zeitgenossen selbst keinen einheitlichen Stadtrechtsbegriff gebrauchten. So finden sich als Ausdrücke im Lateinischen: ''iura civilia, iura civitatis, ius civile;'' im Deutschen: ''wikbild'' (Norddeutschland), Bur- oder Burgrecht (Süddeutschland) oder auch häufig ''der stad recht'' (und gewohnheit).<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt|Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt]], 612.</ref> Spezifisch das autonome Stadtrecht heiße ''Kore, Einung, Satzung, Gesetz, ordinatio, willekore'' und, soweit es der Bürgerschaft regelmäßig eingeschärft worden sei, ''Burspraken oder Morgensprachen''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 181.</ref> Ab dem 15. Jahrhundert treten noch Regelungen der ''policey'' oder ''regiment'' und ''pollicey'' hinzu.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 183.</ref> Dies ist freilich kein exklusiv städtisch geregelter Bereich. Als (noch allgemeinere) Selbstbezeichnungen kommen bereits früher vor: Weistum, Rechtsweisung oder Schöffenspruch.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte|Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte]], 217.</ref> Diese Begriffe besitzen diverse Bezugspunkte und stark divergierende Abstraktionsgrade, zum Teil wurden auf diese Quellenbegriffe Rechtsquellentypologien der Vormoderne ohne besonderen Konnex zum Rechtskreis der Stadt gestützt.<ref>Bekannt ist z.B. die Dreiteilung von Satzung, Weistum und Gebot bei  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Ebel, Geschichte der Gesetzgebung|Ebel, Geschichte der Gesetzgebung]].</ref> Als Betitlung wurde Statuarrecht für den nordalpinen Bereich für ungeeignet befunden, da dort Oralität eine größere Rolle spiele.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte|Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte]], 223.</ref> Von anderer Seite wurde ''statutu'' m dagegen ein „multifunktionales Allerweltswort der juristischen Fachterminologie“ genannt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, Vielerlei Zungen|Hermann, Vielerlei Zungen]], 225, mit Nachweis zeitgenössischer Übersetzungsgleichungen auf 226f.</ref>
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Quellenbegriffe der Vormoderne zeigen, dass die Zeitgenossen selbst keinen einheitlichen Stadtrechtsbegriff gebrauchten. So finden sich als Ausdrücke im Lateinischen: ''iura civilia, iura civitatis, ius civile;'' im Deutschen: ''wikbild'' (Norddeutschland), Bur- oder Burgrecht (Süddeutschland) oder auch häufig ''der stad recht'' (und gewohnheit).<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt|Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt]], 612.</ref> Spezifisch das autonome Stadtrecht heiße ''Kore, Einung, Satzung, Gesetz, ordinatio, willekore'' und, soweit es der Bürgerschaft regelmäßig eingeschärft worden sei, ''Burspraken oder Morgensprachen''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 181.</ref> Ab dem 15. Jahrhundert treten noch Regelungen der ''policey'' oder ''regiment'' und ''pollicey'' hinzu.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 183.</ref> Dies ist freilich kein exklusiv städtisch geregelter Bereich. Als (noch allgemeinere) Selbstbezeichnungen kommen bereits früher vor: Weistum, Rechtsweisung oder Schöffenspruch.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte|Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte]], 217.</ref> Diese Begriffe besitzen diverse Bezugspunkte und stark divergierende Abstraktionsgrade, zum Teil wurden auf diese Quellenbegriffe Rechtsquellentypologien der Vormoderne ohne besonderen Konnex zum Rechtskreis der Stadt gestützt.<ref>Bekannt ist z.B. die Dreiteilung von Satzung, Weistum und Gebot bei  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Ebel, Geschichte der Gesetzgebung|Ebel, Geschichte der Gesetzgebung]].</ref> Als Betitlung wurde Statuarrecht für den nordalpinen Bereich für ungeeignet befunden, da dort Oralität eine größere Rolle spiele.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte|Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte]], 223.</ref> Von anderer Seite wurde ''statutum'' dagegen ein ''multifunktionales Allerweltswort der juristischen Fachterminologie'' genannt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, Vielerlei Zungen|Hermann, Vielerlei Zungen]], 225, mit Nachweis zeitgenössischer Übersetzungsgleichungen auf 226f.</ref>
  
Begriffsbildungen des 20. Jahrhunderts versprechen Orientierung. Von einem allen Stadtbürgern gemeinsamen spezifischen Recht wurde gesprochen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Weber, Stadt|Weber, Stadt]], 73.</ref> Dies wird einerseits mit der autonomen Rechtssatzung der Stadt und andererseits mit Stadtgerichten für städtischen Grundbesitz, Marktverkehr und Handel verbunden. Weder die Einengung auf die Stadt als Normgeber noch auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte sind aber zielführend, um das Wasserburger Stadtrecht ganzheitlich zu erfassen. Technische Präzision versprechen Stadtrechtsbegriffe im engeren Sinne. Darunter werden Rechtsbereiche gefasst, die dem modernen Privat-, Straf- und Verfahrensrecht entsprechen, während die Verfassungsordnung und die innere, genossenschaftliche Ordnung eher außen vor bleiben solle.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt|Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt]], 601.</ref> Für die vorliegende Darstellung ist diese Begriffsbildung sowohl zu eng, weil damit das spezifisch für Wasserburg geltende Privilegiarrecht übergangen würde, als auch zu breit, weil die Bestimmung kein hilfreiches Kriterium enthält, das vorwegs bestimmt, welche Teile der allgemeinen herzoglichen bzw. kurfürstlichen Normgebung vor 1800 für Wasserburg besonders zu berücksichtigen sind.  
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Begriffsbildungen des 20. Jahrhunderts sind weiterführend. Von einem allen Stadtbürgern gemeinsamen spezifischen Recht wurde gesprochen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Weber, Stadt|Weber, Stadt]], 73.</ref> Dies wird einerseits mit der autonomen Rechtssatzung der Stadt und andererseits mit Stadtgerichten für städtischen Grundbesitz, Marktverkehr und Handel verbunden. Weder die Einengung auf die Stadt als Normgeber noch auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte sind aber zielführend, um das Wasserburger Stadtrecht ganzheitlich zu erfassen. Technische Präzision versprechen Stadtrechtsbegriffe im engeren Sinne. Darunter werden Rechtsbereiche gefasst, die dem modernen Privat-, Straf- und Verfahrensrecht entsprechen, während die Verfassungsordnung und die innere, genossenschaftliche Ordnung eher außen vor bleiben solle.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt|Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt]], 601.</ref> Für die vorliegende Darstellung ist diese Begriffsbildung sowohl zu eng, weil damit das spezifisch für Wasserburg geltende Privilegiarrecht übergangen würde, als auch zu breit, weil die Bestimmung kein hilfreiches Kriterium enthält, das vorwegs bestimmt, welche Teile der allgemeinen herzoglichen bzw. kurfürstlichen Normgebung vor 1800 für Wasserburg besonders zu berücksichtigen sind.  
  
Für vorliegende Zwecke maßgeblich hat Eberhard Isenmann das Stadtrecht im engeren Sinne qualifiziert als „alles städtische Recht, das vom Landrecht abweicht oder fortgeltende landrechtliche Bestimmungen ergänzt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 172.</ref> Mit diesem Differenzkriterium lässt sich nicht nur Privilegiarrecht (das keineswegs nur solche Verleihungsakte betrifft, die Wasserburg und seine Bürger adressierten) erfassen, sondern potentiell auch von Wasserburger Institutionen geschaffenes Recht wie schließlich auch solche Regelungen im allgemeinen bayerischen Landrecht und im Münchner Stadtrecht, die sich besonders mit Wasserburger Angelegenheiten berühren. Demgegenüber bliebe eine räumliche Definition, die sich etwa an Stadtmauern orientiert, defizitär, da sie auch (langfristig) anwesende Personen einbeziehen müsste, die aus dem Regime des Stadtrechts indes ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, z.B. Universitätsmitglieder, Herzogsgefolge oder Klerus.<ref>Vgl. dazu etwa [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 206f.</ref>
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Für vorliegende Zwecke maßgeblich hat Eberhard Isenmann das Stadtrecht im engeren Sinne qualifiziert als ''alles städtische Recht, das vom Landrecht abweicht oder fortgeltende landrechtliche Bestimmungen ergänzt.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 172.</ref> Mit diesem Differenzkriterium lässt sich nicht nur Privilegiarrecht (das keineswegs nur solche Verleihungsakte betrifft, die Wasserburg und seine Bürger adressierten) erfassen, sondern potentiell auch von Wasserburger Institutionen geschaffenes Recht wie schließlich auch solche Regelungen im allgemeinen bayerischen Landrecht und im Münchner Stadtrecht, die sich besonders mit Wasserburger Angelegenheiten berühren. Demgegenüber bliebe eine räumliche Definition, die sich etwa an Stadtmauern orientiert, defizitär, da sie auch (langfristig) anwesende Personen einbeziehen müsste, die aus dem Regime des Stadtrechts indes ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, z.B. Universitätsmitglieder, Herzogsgefolge oder Klerus.<ref>Vgl. dazu etwa [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 206f.</ref>
  
Verbunden wird die hier übernommene Definition des Stadtrechts im engeren Sinne mit einer Unterscheidung zwischen Stadtrecht im subjektiven und im objektiven Sinn. Ersteres meint die Rechte oder wohl präziser die Freiheiten einer Stadt, die insbesondere, aber nicht exklusiv durch obrigkeitliche Verleihungsakte erlangt wurden, während der zweite Begriff die Gesamtheit der Rechtsnormen einschließt, die dem Stadtrecht im engeren Sinn gemäß der Isenmann-Definition entsprechen. Eine solche Abgrenzung ist nicht gänzlich neu, aber ähnliche Differenzierungen etablieren indirekt eine aus dem Blickwinkel des Bürgers als Normadressaten künstlich separierende Außen- und Binnenperspektive des Stadtrechts, die einmal auf die extern empfangenen oder angeeigneten subjektiven Rechtspositionen der Stadt und zum anderen auf deren intern gesetztes Recht für die unterworfenen Bürger abhebt.<ref>So unterschied Carl Haase zwischen Freiheiten, Verfassung und materiellem Recht. Dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dusil, Stadtrechtsfamilien|Dusil, Stadtrechtsfamilien]], 61. Angelegt ist eine solche Differenzierung schon partiell in den Artikeln: Art. Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung, Stadt-Freyheit, Stadt-Gerechtigkeit, Stadt-Privilegien; Stadt-Recht, Municipal-Recht, Weichbild-Recht oder Willkühr, in: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Zedler, Universal-Lexicon|Zedler, Universal-Lexicon]] , Sp. 826–828, 829. Davon behandelt der erstgenannte nicht anderes, „als die von der hohen Landes-Obrigkeit einem gewissen Orte oder Platze ertheilte Vergünstigung, sich nicht allein einen ordentlichen Stadt-Rath zu erwehlen, sondern auch aller andern sonst nur denen mit besonderm Nachdrucke so genannten Städten vor denen offenen Flecken und Dörffern zuständigen Vorzüge und Befreyungen zu gebrauchen“ (ebenda, Sp. 826), und der letztgenannte „eigentlich nichts anders [bedeute], als die von einem Stadt-Rathe in Ansehung seiner Bürger oder Unterthanen, und des seiner Gerichtsbarkeit unterworffenen Bezirckes oder Gebietes, gemachten Gesetze und Verordnungen“ (Sp. 829).</ref> Eine weitere Zergliederung des Wasserburger Stadtrechts in untergeordnete Typen, wie etwa für die Reichsstadt Frankfurt am Main vorgelegt worden ist, wäre angesichts des insgesamt überschaubaren Materials der Innstadt ein zu miskroskopischer Ansatz.<ref>So unterschied [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung|Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung]], 8, zwischen Ratsordnungen, Eidesformeln und Polizeigesetzen.</ref>
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Verbunden wird die hier übernommene Definition des Stadtrechts im engeren Sinne mit einer Unterscheidung zwischen Stadtrecht im subjektiven und im objektiven Sinn. Ersteres meint die Rechte oder wohl präziser die Freiheiten einer Stadt, die insbesondere, aber nicht exklusiv durch obrigkeitliche Verleihungsakte erlangt wurden, während der zweite Begriff die Gesamtheit der Rechtsnormen einschließt, die dem Stadtrecht im engeren Sinn gemäß der Isenmann-Definition entsprechen. Eine solche Abgrenzung ist nicht gänzlich neu, aber ähnliche Differenzierungen etablieren indirekt eine aus dem Blickwinkel des Bürgers als Normadressaten künstlich separierende Außen- und Binnenperspektive des Stadtrechts, die einmal auf die extern empfangenen oder angeeigneten subjektiven Rechtspositionen der Stadt und zum anderen auf deren intern gesetztes Recht für die unterworfenen Bürger abhebt.<ref>So unterschied Carl Haase zwischen Freiheiten, Verfassung und materiellem Recht. Dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dusil, Stadtrechtsfamilien|Dusil, Stadtrechtsfamilien]], 61. Angelegt ist eine solche Differenzierung schon partiell in den Artikeln: Art. Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung, Stadt-Freyheit, Stadt-Gerechtigkeit, Stadt-Privilegien; Stadt-Recht, Municipal-Recht, Weichbild-Recht oder Willkühr, in: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Zedler, Universal-Lexicon|Zedler, Universal-Lexicon]] , Sp. 826–828, 829. Davon behandelt der erstgenannte nicht anderes, ''als die von der hohen Landes-Obrigkeit einem gewissen Orte oder Platze ertheilte Vergünstigung, sich nicht allein einen ordentlichen Stadt-Rath zu erwehlen, sondern auch aller andern sonst nur denen mit besonderm Nachdrucke so genannten Städten vor denen offenen Flecken und Dörffern zuständigen Vorzüge und Befreyungen zu gebrauchen'' (ebenda, Sp. 826), und der letztgenannte ''eigentlich nichts anders [bedeute], als die von einem Stadt-Rathe in Ansehung seiner Bürger oder Unterthanen, und des seiner Gerichtsbarkeit unterworffenen Bezirckes oder Gebietes, gemachten Gesetze und Verordnungen'' (Sp. 829).</ref> Eine weitere Zergliederung des Wasserburger Stadtrechts in untergeordnete Typen, wie sie etwa für die Reichsstadt Frankfurt am Main vorgelegt worden ist, wäre angesichts des insgesamt überschaubaren Materials der Innstadt ein zu miskroskopischer Ansatz.<ref>So unterschied [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung|Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung]], 8, zwischen Ratsordnungen, Eidesformeln und Polizeigesetzen.</ref>
  
 
=== Stadtrecht und Stadtstatus ===
 
=== Stadtrecht und Stadtstatus ===
  
Seit längerem wird in der Forschung die Bedeutung von Stadtrecht für den Stadtbegriff bzw. die Stadtbegriffe intensiv diskutiert. Das Begriffsproblem ist nicht erst von der Moderne entdeckt worden. Mittelalterliche und frühneuzeitliche Vorstellungen führte etwa das einschlägige Lemma in Zedlers Universal-Lexicon aus dem 18. Jahrhundert zusammen, welches bereits mehrere Stadtbegriffe sowie Typologien (u.a. Reichs-, Land-, Residenz-, Leg- und See-Stadt) bot.<ref>Art. Stadt, in: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Zedler, Universal-Lexicon|Zedler, Universal-Lexicon]], Sp. 768–792.</ref> Rechtliche Bezüge wurden in den allgemeinen Stadtbegriff eingepflochten, indem dieser konkretisiert wurde als „Ort, wo viel Häuser und Wohnungen beysammen sind, und der mit einer Ringmauer umgeben ist, dessen Einwohner auch unter einer gewissen obrigkeitlichen Ordnung stehen, und gewisse Gerechtigkeiten haben, die sie von den Flecken und Dörffern unterscheiden.<ref>Ebenda, [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Zedler, Universal-Lexicon|Zedler, Universal-Lexicon]], Sp. 769. Überblick zu den verschiedenen Facetten in diesem Artikel: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 2f.</ref> Am Anfang des 20. Jahrhunderts befasste sich in einem singulär universellen Zugriff Max Weber mit Fragen der Stadt und auch ihres Rechtscharakters.<ref>Stadtdefinitionen und Stadtbegriffe zwischen Zedlers Universal-Lexicon und Max Webers Idealtypus überblickt [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 3-7.</ref> Im Gegensatz zum modernen Gemeindeverfassungsrecht, das den Stadtnamen bestimmten Gemeinden vorbehält, hebt er als abendländische Besonderheit diejenigen Städte hervor, die Gemeindecharakter besitzen. Dafür sei konstitutiv, dass Städte folgende Merkmale aufweisen: „1. die Befestigung – 2. der Markt – 3. eigenes Gericht und mindestens teilweise eigenes Recht – 4. Verbandscharakter und damit verbunden 5. mindestens teilweise Autonomie und Autokephalie, also auch Verwaltung durch Behörden, an deren Bestellung die Bürger als solche irgendwie beteiligt waren.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Weber, Stadt|Weber, Stadt]], 11.</ref> Diese Charakterisierungen hatte Weber zum Teil bei Georg von Below entlehnt.<ref>Wilfried Nippel, Nachwort, 110. Auf Abhängigkeiten vom Werk Werner Sombarts weist hinsichtlicher anderer Überlegungen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Weber, Stadt|Weber, Stadt]] hin [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 7.</ref> Bis in die jüngste Vergangenheit sind zu diesen Einhegungsversuchen neue hinzugekommen.<ref>Bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts überblickt dies: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 9-11.</ref>
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Seit längerem wird in der Forschung die Bedeutung von Stadtrecht für den Stadtbegriff bzw. die Stadtbegriffe intensiv diskutiert. Das Begriffsproblem ist nicht erst von der Moderne entdeckt worden. Mittelalterliche und frühneuzeitliche Vorstellungen führte etwa das einschlägige Lemma in Zedlers Universal-Lexicon aus dem 18. Jahrhundert zusammen, welches bereits mehrere Stadtbegriffe sowie Typologien (u.a. Reichs-, Land-, Residenz-, Leg- und See-Stadt) bot.<ref>Art. Stadt, in: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Zedler, Universal-Lexicon|Zedler, Universal-Lexicon]], Sp. 768–792.</ref> Rechtliche Bezüge wurden in den allgemeinen Stadtbegriff eingepflochten, indem dieser konkretisiert wurde als ''Ort, wo viel Häuser und Wohnungen beysammen sind, und der mit einer Ringmauer umgeben ist, dessen Einwohner auch unter einer gewissen obrigkeitlichen Ordnung stehen, und gewisse Gerechtigkeiten haben, die sie von den Flecken und Dörffern unterscheiden.''<ref>Ebenda, [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Zedler, Universal-Lexicon|Zedler, Universal-Lexicon]], Sp. 769. Überblick zu den verschiedenen Facetten in diesem Artikel: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 2f.</ref> Am Anfang des 20. Jahrhunderts befasste sich in einem singulär universellen Zugriff Max Weber mit Fragen der Stadt und auch ihres Rechtscharakters.<ref>Stadtdefinitionen und Stadtbegriffe zwischen Zedlers Universal-Lexicon und Max Webers Idealtypus überblickt [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 3-7.</ref> Im Gegensatz zum modernen Gemeindeverfassungsrecht, das den Stadtnamen bestimmten Gemeinden vorbehält, hebt er als abendländische Besonderheit diejenigen Städte hervor, die Gemeindecharakter besitzen. Dafür sei konstitutiv, dass Städte folgende Merkmale aufweisen: ''1. die Befestigung – 2. der Markt – 3. eigenes Gericht und mindestens teilweise eigenes Recht – 4. Verbandscharakter und damit verbunden 5. mindestens teilweise Autonomie und Autokephalie, also auch Verwaltung durch Behörden, an deren Bestellung die Bürger als solche irgendwie beteiligt waren.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Weber, Stadt|Weber, Stadt]], 11.</ref> Diese Charakterisierungen hatte Weber zum Teil bei Georg von Below entlehnt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Nippel, Nachwort|Nippel, Nachwort]], 110. Auf Abhängigkeiten vom Werk Werner Sombarts weist hinsichtlicher anderer Überlegungen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Weber, Stadt|Weber, Stadt]] hin [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 7.</ref> Bis in die jüngste Vergangenheit sind zu diesen Einhegungsversuchen neue hinzugekommen.<ref>Bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts überblickt dies: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 9-11.</ref>
 
 
Für die Frage nach einem Konnex zwischen Stadt und Recht lassen sich bis in die gegenwärtige Debatte hinein drei Positionen trennen: (1.)  Die Bedeutung von Recht für – zumindest die vormoderne abendländische – Stadt wird eher hoch eingeschätzt.<ref> [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt|Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt]], 600; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Deutsche Stadt|Isenmann, Deutsche Stadt]], 40, aber auch [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 42.</ref> (2.) Andere halten den Faktor ‚Recht‘ für das Phänomen ‚Stadt‘ dagegen für vernachlässigbar.<ref>Unter Verweis auf Dilcher und Isenmann kritisch zur Relevanz des Stadtrechts [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hirschmann, Stadt im Mittelalter|Hirschmann, Stadt im Mittelalter]], 75f. mit weiteren Nachweisen.</ref> So finden sich komplexe Stadtbegriffe in der jüngeren Zeit, die ganz ohne rechtliche Facetten auskommen, etwa die populäre Definition von Franz Irsigler. Danach sei „Stadt eine vom Dorf und nichtagrarischen Einzwecksiedlungen unterschiedene Siedlung relativer Größe mit verdichteter, gegliederter Bebauung, beruflich spezialisierter und sozial geschichteter Bevölkerung und zentralen Funktionen politisch-herrschaftlich-militärischer, wirtschaftlicher und kultisch-kultureller Art für eine bestimmte Region oder regionale Bevölkerung. Erscheinungsbild, innere Struktur sowie Zahl und Art der Funktionen sind nach Raum und Zeit verschieden: Die jeweilige Kombination bestimmt einmal die Individualität der Stadt, zum anderen ermöglichen typische Kombinationen die Bildung von temporären und regionalen Typen oder Leitformen, je nach den vorherrschenden Kriterien“<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Irsigler, Stadt und Umland|Irsigler, Stadt und Umland]], 26f.</ref> Ungleich abstrakter formuliert legte Alfred Heit der Forschung zwei Vorschläge zur begrifflichen Eingrenzung vor: „Vorschlag 1: Innerhalb eines wählbaren räumlich-zeitlichen Bezugssystems, für das der Begriff „Siedlung“ sinnvolle Anwendung finden kann, ist „Stadt“ diejenige gestuft realisierte Siedlungsform, die durch die Modalkategorie der Steigerung gekennzeichnet ist gegenüber einer inferioren Vergleichsgesamtheit nichtstädtischer Siedlungen. Vorschlag 2: Mit Bezug auf die der Siedlung inhärenten Kategorien ist Stadt diejenige Siedlungsform, bei der sich eine variante Verbindung quantitativ wie qualitativ unterschiedlich gesteigerter Elemente zu einer gestuften Pluralität individualisierender Prägung vereinigt.“<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 12.</ref>  (3.) Als tendenziell ‚neutral‘ gegenüber der Rechtsfrage lassen sich cum grano salis solche Ansätze bündeln, die entweder den Stadtbegriff von vorherein perspektivisch einengen oder das Quellenmaterial in verschiedene Stadttypen auffächern. So konturierte Werner Sombart die Stadt für jemanden, der Wirtschaftsgeschichte betreibt, als „eine größere Ansiedlung von Menschen, die für ihren Unterhalt auf die Erzeugnisse fremder landwirtschaftlicher Arbeit angewiesen ist.“<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sombart, Der Begriff der Stadt und das Wesen der Städtebildung|Sombart, Der Begriff der Stadt und das Wesen der Städtebildung]], 4.</ref> Aus mentalitätsgeschichtlicher Sicht hat man die Stadt auch als Bewusstseinszustand eingeordnet.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Groten, Deutsche Stadt im Mittelalter|Groten, Deutsche Stadt im Mittelalter]], 12f.</ref> Stadtarten differenziert bereits das Quellenmaterial selbst. Die Möglichkeit der Varianz ist hier mannigfaltig. Eine Auffächerung, die sich naturgemäß leichterdings mit rechtlichen Fragen verbinden ließe, ist die Unterscheidung von Freien und Reichsstädten, die (früh- oder vor-)staatliche Qualität besassen, einerseits, und landsässigen Städten, die einem Territorialherrn unterstehen und zu denen Wasserburg gehörte, andererseits – ins Wanken gerät diese fest gefügt wirkende Einteilung, bedenkt man das Phänomen solcher mehr oder weniger sich selbst regierender landsässiger Städte, welche die Forschung Autonomiestädte nennt.<ref>Zu diesem Phänomen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schilling, Stadt in der Frühen Neuzeit|Schilling, Stadt in der Frühen Neuzeit]], 38f.</ref>
 
  
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Für die Frage nach einem Konnex zwischen Stadt und Recht lassen sich bis in die gegenwärtige Debatte hinein drei Positionen trennen: (1.)  Die Bedeutung von Recht für – zumindest die vormoderne abendländische – Stadt wird eher hoch eingeschätzt.<ref> [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt|Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt]], 600; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Deutsche Stadt|Isenmann, Deutsche Stadt]], 40, aber auch [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 42.</ref> (2.) Andere halten den Faktor ‚Recht‘ für das Phänomen ‚Stadt‘ dagegen für vernachlässigbar.<ref>Unter Verweis auf Dilcher und Isenmann kritisch zur Relevanz des Stadtrechts [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hirschmann, Stadt im Mittelalter|Hirschmann, Stadt im Mittelalter]], 75f. mit weiteren Nachweisen.</ref> So finden sich komplexe Stadtbegriffe in der jüngeren Zeit, die ganz ohne rechtliche Facetten auskommen, etwa die populäre Definition von Franz Irsigler. Danach sei ''Stadt eine vom Dorf und nichtagrarischen Einzwecksiedlungen unterschiedene Siedlung relativer Größe mit verdichteter, gegliederter Bebauung, beruflich spezialisierter und sozial geschichteter Bevölkerung und zentralen Funktionen politisch-herrschaftlich-militärischer, wirtschaftlicher und kultisch-kultureller Art für eine bestimmte Region oder regionale Bevölkerung. Erscheinungsbild, innere Struktur sowie Zahl und Art der Funktionen sind nach Raum und Zeit verschieden: Die jeweilige Kombination bestimmt einmal die Individualität der Stadt, zum anderen ermöglichen typische Kombinationen die Bildung von temporären und regionalen Typen oder Leitformen, je nach den vorherrschenden Kriterien''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Irsigler, Stadt und Umland|Irsigler, Stadt und Umland]], 26f.</ref> Ungleich abstrakter formuliert legte Alfred Heit der Forschung zwei Vorschläge zur begrifflichen Eingrenzung vor: ''Vorschlag 1: Innerhalb eines wählbaren räumlich-zeitlichen Bezugssystems, für das der Begriff 'Siedlung' sinnvolle Anwendung finden kann, ist 'Stadt' diejenige gestuft realisierte Siedlungsform, die durch die Modalkategorie der Steigerung gekennzeichnet ist gegenüber einer inferioren Vergleichsgesamtheit nichtstädtischer Siedlungen. Vorschlag 2: Mit Bezug auf die der Siedlung inhärenten Kategorien ist Stadt diejenige Siedlungsform, bei der sich eine variante Verbindung quantitativ wie qualitativ unterschiedlich gesteigerter Elemente zu einer gestuften Pluralität individualisierender Prägung vereinigt.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Heit, Vielfalt der Erscheinung|Heit, Vielfalt der Erscheinung]], 12.</ref>  (3.) Als tendenziell ‚neutral‘ gegenüber der Rechtsfrage lassen sich cum grano salis solche Ansätze bündeln, die entweder den Stadtbegriff von vorherein perspektivisch einengen oder das Quellenmaterial in verschiedene Stadttypen auffächern. So konturierte Werner Sombart die Stadt für jemanden, der Wirtschaftsgeschichte betreibt, als ''eine größere Ansiedlung von Menschen, die für ihren Unterhalt auf die Erzeugnisse fremder landwirtschaftlicher Arbeit angewiesen ist.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sombart, Der Begriff der Stadt und das Wesen der Städtebildung|Sombart, Der Begriff der Stadt und das Wesen der Städtebildung]], 4.</ref> Aus mentalitätsgeschichtlicher Sicht hat man die Stadt auch als Bewusstseinszustand eingeordnet.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Groten, Deutsche Stadt im Mittelalter|Groten, Deutsche Stadt im Mittelalter]], 12f.</ref> Stadtarten differenziert bereits das Quellenmaterial selbst. Die Möglichkeit der Varianz ist hier mannigfaltig. Eine Auffächerung, die sich naturgemäß leichterdings mit rechtlichen Fragen verbinden ließe, ist die Unterscheidung von Freien und Reichsstädten, die (früh- oder vor-)staatliche Qualität besassen, einerseits, und landsässigen Städten, die einem Territorialherrn unterstehen und zu denen Wasserburg gehörte, andererseits – ins Wanken gerät diese fest gefügt wirkende Einteilung, bedenkt man das Phänomen solcher mehr oder weniger sich selbst regierender landsässiger Städte, welche die Forschung Autonomiestädte nennt.<ref>Zu diesem Phänomen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schilling, Stadt in der Frühen Neuzeit|Schilling, Stadt in der Frühen Neuzeit]], 38f.</ref>
  
Die in der in Debatte vorfindliche Bandbreite indiziert eine mehrdeutige Quellenlage und verdeutlicht darüber hinaus einen Gemeinplatz: Das Forscherinteresse ist maßgeblich für die Begriffsbildung. Demgemäß wird hier ein rechtlicher Stadtbegriff zugrundegelegt. Dabei eröffnet derjenige der Gegenwart, der sich in Art. 3 BayGO findet, durchaus einen fruchtbaren Zugang zum Material der Vormoderne, obwohl es damals zum einen an einer ebenso zentralen Normquelle wie der BayGO und zum anderen an einer mit der heutigen Bürokratisierung vergleichbaren Situation fehlte. Denn gerade im relativ stark zentralisierten (Alt-)Bayern vor dem Gemeindeverfassunggesetzen des 19. und 20. Jahrhunderts spielte ein Akt von obrigkeitlicher Seite die maßgebliche Rolle für die Anerkennung als Stadt. Und der Verweis auf frühere Rechtszustände zur Legitimationsstiftung ist mittelalterlich ohnehin ubiquitär.<ref>Grundlegend und nach wie vor mentalitätsgeschichtlich fruchtbar [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kern, Mittelalterliche Anschauung vom Recht|Kern, Mittelalterliche Anschauung vom Recht]], [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter|Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter]]. Zur rechtshistorischen Distanzierung von dieser Lehre [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kannowski, Rechtsbegriffe im Mittelalter|Kannowski, Rechtsbegriffe im Mittelalter]], 3f. mit weiteren Nachweisen. Die nach wie vor nützlichen Aspekte hebt hervor [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Patzold, Veränderung frühmittelalterlichen Rechts|Patzold, Veränderung frühmittelalterlichen Rechts]], 63–66 mit weiteren Nachweisen.</ref> Auch aus rechtlicher Sicht damaliger Beobachter kann Wasserburg als Stadt angesehen werden, sobald ein solcher Status durch die Herrscher von Bayern verliehen bzw. ein solche von Seiten der Wasserburger beanspruchte Rechtsposition nicht mehr mit hinreichenden Erfolgsaussichten in Zweifel gezogen werden konnte. Ob damit auch in einem allgemeinen Sinn von einer Stadt gesprochen kann, kann hier offenbleiben.
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Die in der in Debatte vorfindliche Bandbreite indiziert eine mehrdeutige Quellenlage und verdeutlicht darüber hinaus einen Gemeinplatz: Das Forscherinteresse ist maßgeblich für die Begriffsbildung. Demgemäß wird hier ein rechtlicher Stadtbegriff zugrundegelegt. Dabei eröffnet derjenige der Gegenwart, der sich in Art. 3 BayGO findet, durchaus einen fruchtbaren Zugang zum Material der Vormoderne, obwohl es damals zum einen an einer ebenso zentralen Normquelle wie der BayGO und zum anderen an einer mit der heutigen Bürokratisierung vergleichbaren Situation fehlte. Denn gerade im relativ stark zentralisierten (Alt-)Bayern vor dem Gemeindeverfassunggesetzen des 19. und 20. Jahrhunderts spielte ein Akt von obrigkeitlicher Seite die maßgebliche Rolle für die Anerkennung als Stadt. Und der Verweis auf frühere Rechtszustände zur Legitimationsstiftung ist mittelalterlich ohnehin ubiquitär.<ref>Grundlegend und nach wie vor mentalitätsgeschichtlich fruchtbar [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kern, Mittelalterliche Anschauung vom Recht|Kern, Mittelalterliche Anschauung vom Recht]], [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter|Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter]]. Zur rechtshistorischen Distanzierung von dieser Lehre [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kannowski, Rechtsbegriffe im Mittelalter|Kannowski, Rechtsbegriffe im Mittelalter]], 3f. mit weiteren Nachweisen. Die nach wie vor nützlichen Aspekte hebt hervor [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Patzold, Veränderung frühmittelalterlichen Rechts|Patzold, Veränderung frühmittelalterlichen Rechts]], 63–66 mit weiteren Nachweisen.</ref> Auch aus rechtlicher Sicht damaliger Beobachter kann Wasserburg als Stadt angesehen werden, sobald ein solcher Status durch die Herrscher von Bayern verliehen bzw. eine solche von Seiten der Wasserburger beanspruchte Rechtsposition nicht mehr mit hinreichenden Erfolgsaussichten in Zweifel gezogen werden konnte. Ob damit auch in einem allgemeinen Sinn von einer Stadt gesprochen kann, kann hier offenbleiben.
  
 
== Geschichte des Wasserburger Stadtrechts ==
 
== Geschichte des Wasserburger Stadtrechts ==
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=== Verleihung des Stadtrechts im subjektiven Sinn im 13. oder 14. Jahrhundert ===
 
=== Verleihung des Stadtrechts im subjektiven Sinn im 13. oder 14. Jahrhundert ===
  
Allgemein könne man für das Herzogtum der Wittelsbacher (seit 1180) vor der Mitte des 13. Jahrhunderts nur hypothetisch von einer „Stadtrechtsentwicklung“ sprechen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 141.</ref> Die Hinweise auf Stadtqualität und Stadtrecht speziell von Wasserburg sind in der Zeit vor 1374 indirekt und zum Teil problematisch. Ursache dafür ist ein Brand, der in der Mitte des 14. Jahrhunderts den älteren Urkundenbestand vernichtet hat.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 166.</ref> Hier kann wissenschaftliche Kombinatorik nur einige Wahrscheinlichkeiten hierarchisieren. Den direktesten Hinweis auf ein Stadtrecht im 13. Jahrhundert liefert eine Aufzählung kommunalen Schriftguts in einer frühneuzeitlichen Quelle, woraus ein Stadtrecht bereits 1263 erschlossen werden könnte.<ref>Diese Quelle untersuchend wird eine Datierung des Stadtrechts auf 1263 im Ergebnis abgelehnt bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 165-169.</ref> Bis in die jüngere Literatur wird die These einer Stadtrechtsverleihung von 1334 wiederholt, wofür aber Indizien und erst recht eindeutige Belege fehlen.<ref>Zuletzt [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn|Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn]], 883. Kritisch zu dieser wiederholten Behauptung bereits [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 167, Fn. 14 mit Nachweisen dieser These in der älteren Forschungsliteratur.</ref> Sicherer ist die – freilich vagere wie unbefriedigendere – Annahme, dass Wasserburg irgendwann vor 1324 eine wenigstens stadtrechtsähnliche Position erlangte, da in diesem Jahr Haag (in Oberbayern) zum Markt erhoben wurde und im entsprechenden Privileg mit Rechten und Freiheiten von Wasserburg ausgestattet wurde, wobei die genaueren Inhalte offen bleiben.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 167.</ref> Einige Entwicklungen aus dem 13. Jahrhundert zeigen einen Bedeutungszuwachs Wasserburgs, der eine Anerkennung als Stadt in dieser Epoche plausibel macht. 1250 sei mit dem Bau des ersten Rathauses begonnen worden.<ref>So etwa [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn|Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn]], 882. Den Rathausbau zu dieser Zeit lehnt ab [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 165-169.</ref> Der dafür nötige Aufwand und Ressourceneinsatz würde zeigen, sofern diese Wasserburger Tradition glaubhaft ist, dass eine Wahrnehmung der Siedlung als herausgehobene Ortschaft um 1250 existierte. Ab 1296 führte Wasserburg spätestens ein eigenes Siegel <ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 167, Fn. 10.</ref> – damit wurde eine gewisse Verrechtlichung vorausgesetzt. Solches kann aber vor Verleihung des Stadtrechts vorkommen.<ref>Beispiele zu Siegelführungen vor Erlangung von Stadtrecht stellt zusammen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 157.</ref> Den Terminus ante quem für die Erlangung des Stadtrechts im subjektiven Sinn bildet die Bestätigung eines früher verliehenen Privilegs von 1374. Wann genau Wasserburg im 13. oder frühen 14. Jahrhundert aus zeitgenössischer Sicht als Stadt galt, wird sich ohne neue Quellenfunde nicht genauer datieren lassen. Im ausgehenden 14. Jahrhundert war dieser Prozess jedenfalls abgeschlossen.
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Allgemein könne man für das Herzogtum der Wittelsbacher (seit 1180) vor der Mitte des 13. Jahrhunderts nur hypothetisch von einer ''Stadtrechtsentwicklung'' sprechen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 141.</ref> Die Hinweise auf Stadtqualität und Stadtrecht speziell von Wasserburg sind in der Zeit vor 1374 indirekt und zum Teil problematisch. Ursache dafür ist ein Brand, der in der Mitte des 14. Jahrhunderts den älteren Urkundenbestand vernichtet hat.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 166.</ref> Hier kann wissenschaftliche Kombinatorik nur einige Wahrscheinlichkeiten hierarchisieren. Den direktesten Hinweis auf ein Stadtrecht im 13. Jahrhundert liefert eine Aufzählung kommunalen Schriftguts in einer frühneuzeitlichen Quelle, woraus ein Stadtrecht bereits 1263 erschlossen werden könnte.<ref>Diese Quelle untersuchend wird eine Datierung des Stadtrechts auf 1263 im Ergebnis abgelehnt bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 165-169.</ref> Bis in die jüngere Literatur wird die These einer Stadtrechtsverleihung von 1334 wiederholt, wofür aber Indizien und erst recht eindeutige Belege fehlen.<ref>Zuletzt [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn|Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn]], 883. Kritisch zu dieser wiederholten Behauptung bereits [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 167, Fn. 14 mit Nachweisen dieser These in der älteren Forschungsliteratur.</ref> Sicherer ist die – freilich vagere wie unbefriedigendere – Annahme, dass Wasserburg irgendwann vor 1324 eine wenigstens stadtrechtsähnliche Position erlangte, da in diesem Jahr Haag (in Oberbayern) zum Markt erhoben wurde und im entsprechenden Privileg mit Rechten und Freiheiten von Wasserburg ausgestattet wurde, wobei die genaueren Inhalte offen bleiben.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 167.</ref> Einige Entwicklungen aus dem 13. Jahrhundert zeigen einen Bedeutungszuwachs Wasserburgs, der eine Anerkennung als Stadt in dieser Epoche plausibel macht. 1250 sei mit dem Bau des ersten Rathauses begonnen worden.<ref>So etwa [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn|Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn]], 882. Den Rathausbau zu dieser Zeit lehnt ab [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 165-169.</ref> Der dafür nötige Aufwand und Ressourceneinsatz würde zeigen, sofern diese Wasserburger Tradition glaubhaft ist, dass eine Wahrnehmung der Siedlung als herausgehobene Ortschaft um 1250 existierte. Ab 1296 führte Wasserburg spätestens ein eigenes Siegel <ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 167, Fn. 10.</ref> – damit wurde eine gewisse Verrechtlichung vorausgesetzt. Solches kann aber vor Verleihung des Stadtrechts vorkommen.<ref>Beispiele zu Siegelführungen vor Erlangung von Stadtrecht stellt zusammen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 157.</ref> Den Terminus ante quem für die Erlangung des Stadtrechts im subjektiven Sinn bildet die Bestätigung eines früher verliehenen Privilegs von 1374. Wann genau Wasserburg im 13. oder frühen 14. Jahrhundert aus zeitgenössischer Sicht als Stadt galt, wird sich ohne neue Quellenfunde nicht genauer datieren lassen. Im ausgehenden 14. Jahrhundert war dieser Prozess jedenfalls abgeschlossen.
  
 
=== Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. a) Das Versiegelte Buch von 1340 ===
 
=== Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. a) Das Versiegelte Buch von 1340 ===
  
Das Wasserburger Stadtrecht steht in engem Zusammenhang mit dem von München. Seit 1340 hatte die Residenzstadt eine Rechtssammlung, die in diesem Jahr auf Wunsch der Stadt von Kaiser Ludwig dem Bayern in Regensburg besiegelt worden ist, wovon sich der Name als „Versiegeltes Buch“ ableitet.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 186. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]].</ref> Älter waren zwei Sammlungen in Münchner Ratsbüchern von ca. 1310, die sog. Satzungsbücher A und B.<ref> [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Satzungsbuch A|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Satzungsbuch A]], [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts,  Satzungsbuch B|Denkmäler des Münchner Stadtrechts,  Satzungsbuch B]].</ref> Insgesamt wirke das Rechtsbuch von 1340 weniger wie ein systematisch angelegter Kodex, sondern eher wie eine zusammenfassende Ergänzung zu den (genannten) älteren Rechtssammlungen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]].</ref> Andere sprachen von einer „einheitliche[n] Rechtsnorm für die mächtige mittelalterliche Stadt“<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit|von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit]], 45.</ref> Dass es bald als unvollständig angesehen wurde, zeigen mehrere Ergänzungen noch im 14. Jahrhundert.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]]..</ref> Der Grundbestand (Art. 1–193) habe sich bei der Fassung des Oberbayerischen Landrechts von 1335 bedient, aber auch eigenständige Rechtssätze enthalten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 186f.</ref>
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Das Wasserburger Stadtrecht steht in engem Zusammenhang mit dem von München. Seit 1340 hatte die Residenzstadt eine Rechtssammlung, die in diesem Jahr auf Wunsch der Stadt von Kaiser Ludwig dem Bayern in Regensburg besiegelt worden ist, wovon sich der Name als ''Versiegeltes Buch'' ableitet.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 186. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]].</ref> Älter waren zwei Sammlungen in Münchner Ratsbüchern von ca. 1310, die sog. Satzungsbücher A und B.<ref> [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Satzungsbuch A|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Satzungsbuch A]], [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts,  Satzungsbuch B|Denkmäler des Münchner Stadtrechts,  Satzungsbuch B]].</ref> Insgesamt wirke das Rechtsbuch von 1340 weniger wie ein systematisch angelegter Kodex, sondern eher wie eine zusammenfassende Ergänzung zu den (genannten) älteren Rechtssammlungen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]].</ref> Andere sprachen von einer ''einheitliche[n] Rechtsnorm für die mächtige mittelalterliche Stadt''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit|von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit]], 45.</ref> Dass es bald als unvollständig angesehen wurde, zeigen mehrere Ergänzungen noch im 14. Jahrhundert.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]]..</ref> Der Grundbestand (Art. 1–193) habe sich bei der Fassung des Oberbayerischen Landrechts von 1335 bedient, aber auch eigenständige Rechtssätze enthalten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 186f.</ref>
  
Das Regelwerk von 1340 wirkte auch auf das Wasserburger Stadtrecht ein. Das ist schon deshalb nicht überraschend, da beide Städte infolge des Salzhandels wirtschaftlich stark verpflochten waren. So enthielt das Versiegelte Buch (in Fortführung der Satzungsbücher A und B) einige Rechtssätze, die (neben anderen Städten) besonders häufig Wasserburg erwähnten. Solche Vorschriften finden sich im Abschnitt über die '' „Salenarii“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], 305.</ref> sowie in den  ''„Ander saetz von saltz“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], vor Art. 562, 466.</ref> Geregelt wird der Münchner Salzhandel mit Wasserburg. Primärer Adressat sind Münchner Bürger und Amtsträger. Für Wasserburg ergaben sich aus diesem Korpus von Vorschriften (indirekte) Rechtsreflexe. Exemplarisch kann das Verbot einer Gesellschaftsgründung zitiert werden: '' „Ez sol auch chein purger, der mit saltz arbaitt, chein gesellschaft [haben] mit Lantzspergern, mit Auspurgern, mit Wazzerpurgern noch mit allem gesten, die auch mit saltz umb gent, und sol auch chein purger cheinem gast sein saltz aufgeben, ez sey dann der gast dapey und da engagen oder sein pot, den er von haimen ausgesent hab; dem richter 5 lb., der stat 10 lb., im belieg dann ein wenik, daz mag im sein wirt wol aufgeben.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], Art. 583, 471f.</ref>
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Das Regelwerk von 1340 wirkte auch auf das Wasserburger Stadtrecht ein. Das ist schon deshalb nicht überraschend, da beide Städte infolge des Salzhandels wirtschaftlich stark verpflochten waren. So enthielt das Versiegelte Buch (in Fortführung der Satzungsbücher A und B) einige Rechtssätze, die (neben anderen Städten) besonders häufig Wasserburg erwähnten. Solche Vorschriften finden sich im Abschnitt über die ''Salenarii''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], 305.</ref> sowie in den  ''Ander saetz von saltz.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], vor Art. 562, 466.</ref> Geregelt wird der Münchner Salzhandel mit Wasserburg. Primärer Adressat sind Münchner Bürger und Amtsträger. Für Wasserburg ergaben sich aus diesem Korpus von Vorschriften (indirekte) Rechtsreflexe. Exemplarisch kann das Verbot einer Gesellschaftsgründung zitiert werden: ''Ez sol auch chein purger, der mit saltz arbaitt, chein gesellschaft [haben] mit Lantzspergern, mit Auspurgern, mit Wazzerpurgern noch mit allem gesten, die auch mit saltz umb gent, und sol auch chein purger cheinem gast sein saltz aufgeben, ez sey dann der gast dapey und da engagen oder sein pot, den er von haimen ausgesent hab; dem richter 5 lb., der stat 10 lb., im belieg dann ein wenik, daz mag im sein wirt wol aufgeben.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], Art. 583, 471f.</ref>
  
Das Versiegelte Buch könnte bereits aus sich heraus Geltung in allen bayerischen Städten beansprucht haben. Dies scheint sich aus dem Proömium des Kaisers und seiner Nachfolger zu ergeben, worin Reichweite mit Regelungsziel verknüpft wurde: '' „habent disew recht den steten in irm Land ze Bayern gestaett durch gemainem frum, daz der arm von dem reichen an dem rechten nicht betwungen noch benoͤtt werde wider recht und daz ieder man seiner fruͤmcheit geniezz und seiner pozheit engelt“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], vor Art. 577, 469.</ref> Manche Städte wurden dennoch explizit mit dem Versiegelten Buch bewidmet, wie etwa Aichach und Pfaffenhofen im Jahr 1347.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]].</ref> Wäre es möglich, auf die zitierte Passage zu vertrauen, muss man davon ausgehen, dass solche Bewidmungen dem Zweck dienten, die Autorität des Rechtsbuchs vor Ort zu bekräftigen.<ref> Die herrscherliche Herkunft des Proömiums lehnt ab [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 303–305. Dass es 1340 irgendeine Form herzoglicher Privilegierung für München gab, zeigen zumindest die Formulierungen späterer Bewidmungen anderer Städte: siehe die in Anm. 60 nachgewiesenen Quellen.</ref>  
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Das Versiegelte Buch könnte bereits aus sich heraus Geltung in allen bayerischen Städten beansprucht haben. Dies scheint sich aus dem Proömium des Kaisers und seiner Nachfolger zu ergeben, worin Reichweite mit Regelungsziel verknüpft wurde: ''habent disew recht den steten in irm Land ze Bayern gestaett durch gemainem frum, daz der arm von dem reichen an dem rechten nicht betwungen noch benoͤtt werde wider recht und daz ieder man seiner fruͤmcheit geniezz und seiner pozheit engelt.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], vor Art. 577, 469.</ref> Manche Städte wurden dennoch explizit mit dem Versiegelten Buch bewidmet, wie etwa Aichach und Pfaffenhofen im Jahr 1347.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]].</ref> Wäre es möglich, auf die zitierte Passage zu vertrauen, müsste man davon ausgehen, dass solche Bewidmungen dem Zweck dienten, die Autorität des Rechtsbuchs vor Ort zu bekräftigen.<ref> Die herrscherliche Herkunft des Proömiums lehnt ab [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 303–305. Dass es 1340 irgendeine Form herzoglicher Privilegierung für München gab, zeigen zumindest die Formulierungen späterer Bewidmungen anderer Städte: siehe die in Anm. 60 nachgewiesenen Quellen.</ref>  
  
Allerdings wurde vom Wortlaut des Proömiums abweichend argumentiert, dass 1340 doch bloß München ein Stadtrecht erhielt.<ref>Dies vertrat bereits Otto Riedner, woran sich vor Kurzem Wilhelm Volkert anschloss: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], u.a. 44, 57f.</ref> In dem Fall hätte jeglicher Bewidmungsakt tatsächlich einen Rechtstransfer von der Residenzstadt auf die jeweils adressierte Stadt bewirkt. So lassen die Privilegierungen erkennen, dass ein spezifisch Münchnerisches Stadtrecht übertragen wurde, denn die Aichacher bzw. Pfaffenhofener erhielten '' „die recht […] und das püch, das unser vorgenanten statt ze Münichen hat versigellt mit unserm keyserlichen insigell […] allso das in fürbas ewigklichen nach demselben püche mit sambt dem landgerichtpüche als in unser vorgenanten statt ze Münichen gericht soll werden und anders nicht.''<ref>Zitiert nach [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 275 (das ist das Privileg für Aichach, mit welchem das Privileg für Pfaffenhofen wörtlich übereinstimme).</ref>
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Allerdings wurde vom Wortlaut des Proömiums abweichend argumentiert, dass 1340 doch bloß München ein Stadtrecht erhielt.<ref>Dies vertrat bereits Otto Riedner, woran sich vor Kurzem Wilhelm Volkert anschloss: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], u.a. 44, 57f.</ref> In dem Fall hätte jeglicher Bewidmungsakt tatsächlich einen Rechtstransfer von der Residenzstadt auf die jeweils adressierte Stadt bewirkt. So lassen die Privilegierungen erkennen, dass ein spezifisch Münchnerisches Stadtrecht übertragen wurde, denn die Aichacher bzw. Pfaffenhofener erhielten ''die recht […] und das püch, das unser vorgenanten statt ze Münichen hat versigellt mit unserm keyserlichen insigell […] allso das in fürbas ewigklichen nach demselben püche mit sambt dem landgerichtpüche als in unser vorgenanten statt ze Münichen gericht soll werden und anders nicht.''<ref>Zitiert nach [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 275 (das ist das Privileg für Aichach, mit welchem das Privileg für Pfaffenhofen wörtlich übereinstimme).</ref>
  
Das kaiserliche Proömium von 1340 und diese Widmungsakte sind prima facie nicht vereinbar. Die Lösung könnte darin liegen, das Proömium so zu verstehen, dass es den Städten unter Herzogsherrschaft erlaubte, sich des Münchner Stadtrechts zu bedienen, aber diese nicht obligatorisch an dessen Regelungen band. Das Wort '' „gestaett“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], Art. 39, 318.</ref> wird auch in einer Gesetzesrubrik des Versiegelten Buchs im Sinne von ‚erlaubt‘ verwendet. Hiervon ausgehend müsste man den Vorgang von 1340 so interpretieren, dass die Münchner ihrem kaiserlichen Landesherrn einen Rechtskodex zur Privilegierung vorlegten, den dieser (und seine Ratgeber) als nützlich qualifizierte, sodass er allen Städten die Möglichkeit eröffnete, sich dieses Rechts zu bedienen.<ref>Zur Münchner Herkunft des Versiegelten Buchs [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 306f.</ref> Die Frage, ob das Versiegeltes Buch exklusiv entweder Münchner Stadtrecht oder ein allgemeines bayerisches Stadtrecht einführen sollte, wäre von vornherein schief gestellt.
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Das kaiserliche Proömium von 1340 und diese Widmungsakte sind prima facie nicht vereinbar. Die Lösung könnte darin liegen, das Proömium so zu verstehen, dass es den Städten unter Herzogsherrschaft erlaubte, sich des Münchner Stadtrechts zu bedienen, aber diese nicht obligatorisch an dessen Regelungen band. Das Wort ''gestaett''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch|Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch]], Art. 39, 318.</ref> wird auch in einer Gesetzesrubrik des Versiegelten Buchs im Sinne von ‚erlaubt‘ verwendet. Hiervon ausgehend müsste man den Vorgang von 1340 so interpretieren, dass die Münchner ihrem kaiserlichen Landesherrn einen Rechtskodex zur Privilegierung vorlegten, den dieser (und seine Ratgeber) als nützlich qualifizierte, sodass er allen Städten die Möglichkeit eröffnete, sich dieses Rechts zu bedienen.<ref>Zur Münchner Herkunft des Versiegelten Buchs [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 306f.</ref> Die Frage, ob das Versiegeltes Buch exklusiv entweder Münchner Stadtrecht oder ein allgemeines bayerisches Stadtrecht einführen sollte, wäre von vornherein schief gestellt.
  
Als Argument gegen die Allgemeingültigkeit des Versiegelten Buchs wird ferner auf das Phänomen sogenannter Stadtrechtsauszüge hingewiesen.<ref>Volkert, Das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 41–44.</ref> Das sind Exzerpte aus dem Versiegelten Buch unter dem Namen bestimmter Städte und Märkte, die dem Landrecht von 1346 in manchen Handschriften beigegeben wurden. Dies ist auch für Wasserburg praktiziert worden, wovon noch sechs Handschriften zeugen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 78-82.</ref> Die Überschrift zum Inhaltsverzeichnis des Stadtrechtsauszugs in einer Handschrift, welche im Stadtarchiv der Innstadt verwahrt wird, lässt die Verbindung mit der Residenzstadt deutlich erkennen: '' „die Tafel und das Register der Statrechten ze Munchen und Wasserburg“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8|StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8]]. Missverständlich wird dies auf das Rechtsbuch von 1346 bezogen: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 17.</ref>
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Als Argument gegen die Allgemeingültigkeit des Versiegelten Buchs wird ferner auf das Phänomen sogenannter Stadtrechtsauszüge hingewiesen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 41–44.</ref> Das sind Exzerpte aus dem Versiegelten Buch unter dem Namen bestimmter Städte und Märkte, die dem Landrecht von 1346 in manchen Handschriften beigegeben wurden. Dies ist auch für Wasserburg praktiziert worden, wovon noch sechs Handschriften zeugen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 78-82.</ref> Die Überschrift zum Inhaltsverzeichnis des Stadtrechtsauszugs in einer Handschrift, welche im Stadtarchiv der Innstadt verwahrt wird, lässt die Verbindung mit der Residenzstadt deutlich erkennen: ''die Tafel und das Register der Statrechten ze Munchen und Wasserburg.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8|StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8]]. Missverständlich wird dies auf das Rechtsbuch von 1346 bezogen: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 17.</ref>
  
[[Datei:I3-8.jpg|mini|Inhaltsverzeichnis des Stadtrechtsauszugs für Wasserburg]]
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[[Datei:I3-8.jpg|mini|Inhaltsverzeichnis des Stadtrechtsauszugs für Wasserburg.]]
  
 
Ein solches Vorgehen solle sinnlos sein, wenn das Normwerk von 1340 bereits ohnehin in allen Städten verbindlich gewesen sei.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 44.</ref> Diese Beobachtung dürfte jedoch deutungsoffener sein: Normwiederholungen sind bekanntlich vormodern weitverbreitet.<ref>Allgemein dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dinges, Normsetzung als Praxis?|Dinges, Normsetzung als Praxis?]], 39–53.</ref> Im Übrigen könnten Stadtrechtsauszüge einen ganz pragmatischen Sinn gehabt haben, auch wenn das Versiegelte Buch bereits als autoritär angesehen worden ist: praktisch in einer Handschrift beide maßgebliche Rechtsquellen zusammenzuführen.
 
Ein solches Vorgehen solle sinnlos sein, wenn das Normwerk von 1340 bereits ohnehin in allen Städten verbindlich gewesen sei.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 44.</ref> Diese Beobachtung dürfte jedoch deutungsoffener sein: Normwiederholungen sind bekanntlich vormodern weitverbreitet.<ref>Allgemein dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dinges, Normsetzung als Praxis?|Dinges, Normsetzung als Praxis?]], 39–53.</ref> Im Übrigen könnten Stadtrechtsauszüge einen ganz pragmatischen Sinn gehabt haben, auch wenn das Versiegelte Buch bereits als autoritär angesehen worden ist: praktisch in einer Handschrift beide maßgebliche Rechtsquellen zusammenzuführen.
  
Ein Bewidmungsakt (wie für Aichach und Pfaffenhofen) mit dem Rechtstext von 1340 ist für Wasserburg nicht gesichert.<ref>Siehe dazu die gründliche Übersicht der Verbreitung des Münchner Stadtrechts in Oberbayern bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 286–301.</ref> Dass es einen solchen gegeben hat oder das Versiegelte Buch auch unabhängig von einem solchen zielgerichteten Vorgang der Geltungsbekräftigung in Wasserburg als verbindlich behandelt wurde, erscheint aufgrund des Vorhandenseins der Rechtssammlung von 1340 in zwei Handschriften des dortigen Stadtarchivs möglich.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1c2|StadtA Wasserburg a. Inn, I1c2]] sowie  KA-KAF21/36. Dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 16f.</ref> Liest man das Proömium zum Versiegelten Buch als Einräumung einer Option zur Rechtsaneignung, könnte Wasserburg hiervon auch ohne konkreten Bewidmungsakt Gebrauch gemacht haben. Eine solche Deutung erklärt zudem schlüssig die Stadtrechtsauszüge.<ref>Dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 300f.</ref> Für die einschlägigen Handschriften, die Stadtrecht für Wasserburg zusammenstellten, wurde festgestellt, dass diese zwar aus Münchner Handschriften hervorgegangen seien, jedoch auf selbstständiger Behandlung des Stoffes beruht hätten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 82.</ref> Die städtischen Akteure hätten jeweils von ihrer Berechtigung zur Bedienung beim Münchner Stadtrecht eben nur partiell Gebrauch gemacht. In diesem Verständnis lässt sich die Erstellung der Auszüge durchaus als (vom Herrscher 1340 gestattete) „Willkür“<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 285, wo Willkür anscheinend im modernen, negativen Sinne als zufällig oder nicht gut begründet verstanden wird, da dort die Stadtrechtsauszüge als „Modesache“ bezeichnet werden. Siehe auch in Bezug auf Wasserburg ebenda, 301: „denen nur anhangsweise eine willkürliche Reihe von Münchner […] Stadtrechtsartikeln, aber nicht S als Ganzes beigefügt ist“.</ref> im alten Sinne des Wortes, also als Rechtsfestlegung, bezeichnen. Konsequenterweise müsste man dann die Bewidmungen einzelner Städte und Märkte mit dem Versiegelten Buch als örtliche Rechtsbekräftigungen des generellen Privilegs von 1340 begreifen.
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Ein Bewidmungsakt (wie für Aichach und Pfaffenhofen) mit dem Rechtstext von 1340 ist für Wasserburg nicht gesichert.<ref>Siehe dazu die gründliche Übersicht der Verbreitung des Münchner Stadtrechts in Oberbayern bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 286–301.</ref> Dass es einen solchen gegeben hat oder das Versiegelte Buch auch unabhängig von einem solchen zielgerichteten Vorgang der Geltungsbekräftigung in Wasserburg als verbindlich behandelt wurde, erscheint aufgrund des Vorhandenseins der Rechtssammlung von 1340 in zwei Handschriften des dortigen Stadtarchivs möglich.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1c2|StadtA Wasserburg a. Inn, I1c2]] sowie  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1c872|StadtA Wasserburg a. Inn, I1c872]]. Dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 16f.</ref> Liest man das Proömium zum Versiegelten Buch als Einräumung einer Option zur Rechtsaneignung, könnte Wasserburg hiervon auch ohne konkreten Bewidmungsakt Gebrauch gemacht haben. Eine solche Deutung erklärt zudem schlüssig die Stadtrechtsauszüge.<ref>Dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 300f.</ref> Für die einschlägigen Handschriften, die Stadtrecht für Wasserburg zusammenstellten, wurde festgestellt, dass diese zwar aus Münchner Handschriften hervorgegangen seien, jedoch auf selbstständiger Behandlung des Stoffes beruht hätten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 82.</ref> Die städtischen Akteure hätten jeweils von ihrer Berechtigung zur Bedienung beim Münchner Stadtrecht eben nur partiell Gebrauch gemacht. In diesem Verständnis lässt sich die Erstellung der Auszüge durchaus als (vom Herrscher 1340 gestattete) ''Willkür''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 285, wo Willkür anscheinend im modernen, negativen Sinne als zufällig oder nicht gut begründet verstanden wird, da dort die Stadtrechtsauszüge als ''Modesache'' bezeichnet werden. Siehe auch in Bezug auf Wasserburg ebenda, 301: ''denen nur anhangsweise eine willkürliche Reihe von Münchner […] Stadtrechtsartikeln, aber nicht S als Ganzes beigefügt ist''.</ref> im alten Sinne des Wortes, also als Rechtsfestlegung, bezeichnen. Konsequenterweise müsste man dann die Bewidmungen einzelner Städte und Märkte mit dem Versiegelten Buch als örtliche Rechtsbekräftigungen des generellen Privilegs von 1340 begreifen.
  
 
=== Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. b) Das Oberbayerische Landrecht von 1346 ===
 
=== Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. b) Das Oberbayerische Landrecht von 1346 ===
  
Die bekannteste Leistung Kaiser Ludwigs des Bayern auf dem Gebiet der Normgebung ist nicht die Privilegierung Münchens (oder aller bayerischer Städte) mit dem Versiegelten Buch von 1340, sondern das Landrecht bzw. Rechtsbuch von 1346.<ref>Zu Bewertungstendenzen in der Forschungsliteratur [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346|Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346]], 261f. Zur Terminologie [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 1-5.</ref> Der Erlass besaß Vorlagen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 205-232.</ref> Hervorzuheben sind daraus die Verschränkungen mit dem Versiegelten Buch von 1340.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern|Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern]], 19.</ref> Dieses wiederum sei „primärer Überlieferungsträger“ einer Erstfassung des Landrechts von 1335 gewesen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346|Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346]], 264.</ref> Diese Quellenverbindungen zeigen eindrücklich, wie wenig eine rigide Abgrenzung beider Normtexte gerade im Hinblick auf Wasserburg überzeugen kann, wo beide Normwerke vorhanden waren. Sie konnten aus herrscherlicher Sicht grundsätzlich nebeneinander zur Anwendung kommen, wie u.a. die Formulierungen der Bewidmungen von Aichach und Pfaffenhofen mit dem Versiegelten Buch erkennen lassen.<ref>Siehe das bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 275, zitierte Privileg von Aichach, mit welchem das für Pfaffenhofen wörtlich übereinstimmt.</ref> Ein übergreifendes Motiv für die Reform des Rechtsbuchs von 1346 nach circa einem Jahrzehnt ist nicht eindeutig erkennbar, möglicherweise sollte die systematische Darstellung verbessert werden.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 79f.</ref> Räumlich galt das Normwerk von 1346 nicht in Niederbayern und selbst in Oberbayern nicht flächendeckend.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], u.a. 5, 68.</ref>
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Die bekannteste Leistung Kaiser Ludwigs des Bayern auf dem Gebiet der Normgebung ist nicht die Privilegierung Münchens (oder aller bayerischer Städte) mit dem Versiegelten Buch von 1340, sondern das Landrecht bzw. Rechtsbuch von 1346.<ref>Zu Bewertungstendenzen in der Forschungsliteratur [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346|Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346]], 261f. Zur Terminologie [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 1-5.</ref> Der Erlass besaß Vorlagen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 205-232.</ref> Hervorzuheben sind daraus die Verschränkungen mit dem Versiegelten Buch von 1340.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern|Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern]], 19.</ref> Dieses wiederum sei ''primärer Überlieferungsträger'' einer Erstfassung des Landrechts von 1335 gewesen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346|Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346]], 264.</ref> Diese Quellenverbindungen zeigen eindrücklich, wie wenig eine rigide Abgrenzung beider Normtexte gerade im Hinblick auf Wasserburg überzeugen kann, wo beide Normwerke vorhanden waren. Sie konnten aus herrscherlicher Sicht grundsätzlich nebeneinander zur Anwendung kommen, wie u.a. die Formulierungen der Bewidmungen von Aichach und Pfaffenhofen mit dem Versiegelten Buch erkennen lassen.<ref>Siehe das bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 275, zitierte Privileg von Aichach, mit welchem das für Pfaffenhofen wörtlich übereinstimmt.</ref> Ein übergreifendes Motiv für die Reform des Rechtsbuchs von 1346 nach circa einem Jahrzehnt ist nicht eindeutig erkennbar, möglicherweise sollte die systematische Darstellung verbessert werden.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 79f.</ref> Räumlich galt das Normwerk von 1346 nicht in Niederbayern und selbst in Oberbayern nicht flächendeckend.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], u.a. 5, 68.</ref>
  
Das Landrecht war, anders als das Versiegelte Buch von 1340, eo ipso für Wasserburg als landsässige Stadt verbindlich. Die lateinische Vorrede zum Inhaltsverzeichnis, die Isidor von Sevillas Etymologien aus dem Frühmittelalter zitiert, führt aus, was unter „ius“, „lex“ und „mos“ zu verstehen ist.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], [Prolog], 243.</ref> Dabei wird ein Zusammenhang mit den „iura municipalia“ hergestellt. Das dürfte aber nach überzeugender Interpretation keinen spezifisch stadtrechtlichen Bezug zeigen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle|Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle]], 80–84. Dazu zustimmend [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 184, mit einer Übersetzung von „iura municipalia“ als Landrecht: ebenda, 208, Fn. 4.</ref> Andere Textstellen des Rechtsbuchs konzipieren seine Geltungsqualität für den städtischen Raum indessen genauer. In der volkssprachigen Vorrede vor dem eigentlichen Regelungsteil ist festgesetzt, dass alle Richter und Amtsleute '' „überal in steten, in märgten und auf dem land“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], [Vorrede; Promulgationsedikt], 268.
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Das Landrecht war, anders als das Versiegelte Buch von 1340, eo ipso für Wasserburg als landsässige Stadt verbindlich. Die lateinische Vorrede zum Inhaltsverzeichnis, die Isidor von Sevillas Etymologien aus dem Frühmittelalter zitiert, führt aus, was unter ''ius'', ''lex'' und ''mos'' zu verstehen ist.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], [Prolog], 243.</ref> Dabei wird ein Zusammenhang mit den ''iura municipalia'' hergestellt. Das dürfte aber nach überzeugender Interpretation keinen spezifisch stadtrechtlichen Bezug zeigen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle|Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle]], 80–84. Dazu zustimmend [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 184, mit einer Übersetzung von ''iura municipalia'' als Landrecht: ebenda, 208, Fn. 4.</ref> Andere Textstellen des Rechtsbuchs konzipieren seine Geltungsqualität für den städtischen Raum indessen genauer. In der volkssprachigen Vorrede vor dem eigentlichen Regelungsteil ist festgesetzt, dass alle Richter und Amtsleute ''überal in steten, in märgten und auf dem land''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], [Vorrede; Promulgationsedikt], 268.
</ref> das Rechtsbuch befolgen sollen, worauf sie einen Eid schwören müssen. Nicht verbindlich sei es daher grundsätzlich für adelige und klösterliche Gerichtsherren gewesen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 200. Zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz ebenda, 217–229.</ref> Als primärer Normadressat des Textes ist also der Amtsträger vorgesehen und die Geltung insofern personal vermittelt. Im Übrigen war das Konkurrenzverhältnis zum Recht der Städte und Märkte Gegenstand einer eigenständigen Regelung. Demzufolge sollten ''„all stet und märgt irew altiu recht und gewonheit in irem purchfrid haben“ ''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 196, 344. Ein Zeitgenosse, der vielleicht an der Vorbereitung des Rechtsbuchs mitwirkte, hat den Artikel klassifiziert als „novus“: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern|Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern]] Art. 196, 93. Zur Bedeutung dieser Überlieferung ebenda, 27f.</ref>, soweit diese auf altes Herkommen zurückgehen und im (Rechts-)Buch nicht stehen. Darin lässt sich die Anordnung subsidiärer Geltung des Rechtsbuchs für Städte mit eigenem Recht erblicken.<ref>So [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 182. Siehe auch [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 196, 303.</ref> Es gibt auch alternative Auslegungsmöglichkeiten.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle|Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle]], besonders 91.</ref>
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</ref> das Rechtsbuch befolgen sollen, worauf sie einen Eid schwören müssen. Nicht verbindlich sei es daher grundsätzlich für adelige und klösterliche Gerichtsherren gewesen.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 200. Zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz ebenda, 217–229.</ref> Als primärer Normadressat des Textes ist also der Amtsträger vorgesehen und die Geltung insofern personal vermittelt. Im Übrigen war das Konkurrenzverhältnis zum Recht der Städte und Märkte Gegenstand einer eigenständigen Regelung. Demzufolge sollten ''all stet und märgt irew altiu recht und gewonheit in irem purchfrid haben''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 196, 344. Ein Zeitgenosse, der vielleicht an der Vorbereitung des Rechtsbuchs mitwirkte, hat den Artikel klassifiziert als ''novus'': [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern|Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern]] Art. 196, 93. Zur Bedeutung dieser Überlieferung ebenda, 27f.</ref>, soweit diese auf altes Herkommen zurückgehen und im (Rechts-)Buch nicht stehen. Darin lässt sich die Anordnung subsidiärer Geltung des Rechtsbuchs für Städte mit eigenem Recht erblicken.<ref>So [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 182. Siehe auch [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 196, 303.</ref> Es gibt auch alternative Auslegungsmöglichkeiten.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle|Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle]], besonders 91.</ref>
  
 
Das Normwerk beanspruchte schon aus sich selbst heraus in der Innstadt autoritären Rang. Gleichwohl ist es ausdrücklich verliehen worden, womit seine Geltung bekräftigt wurde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 55. Überblick über die Bewidmungen von Städten und Märkten [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 200.</ref> Im Stadtarchiv ist entsprechend eine Abschrift überliefert.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8|StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8]], fol. 1r–42v (die Foliierung setzt erst nach dem Inhaltsverzeichnis ein).</ref>
 
Das Normwerk beanspruchte schon aus sich selbst heraus in der Innstadt autoritären Rang. Gleichwohl ist es ausdrücklich verliehen worden, womit seine Geltung bekräftigt wurde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 55. Überblick über die Bewidmungen von Städten und Märkten [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 200.</ref> Im Stadtarchiv ist entsprechend eine Abschrift überliefert.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8|StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8]], fol. 1r–42v (die Foliierung setzt erst nach dem Inhaltsverzeichnis ein).</ref>
  
[[Datei:Promulgationsedikt Rechtsbuch 1346.jpg|mini|Promulgationsedikt zum Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346]]
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[[Datei:Promulgationsedikt Rechtsbuch 1346.jpg|mini|Promulgationsedikt zum Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346.]]
  
Ein vergleichbar aneignender Umgang mit dem Rechtsbuch des Kaisers wird greifbar in zwei Handschriften des 15. Jahrhunderts: Darin wurde Art. 228, der sich auf den Pfänder bezog und als einzige Vorschrift auf Bürger und Stadt von München ausgerichtet war, dadurch modifiziert, dass München durch Wasserburg ersetzt wurde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 41, Fn. 28.</ref> Gewährleistet wurde die Anwendung, indem örtliche Amtsträger einen Eid auf das Landrecht ablegen mussten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 55 und 106 (Transkription des Eides).</ref> Die tatsächliche Befolgung in der Gerichtspraxis ist erwartungsgemäß dokumentiert.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 158.</ref> Zum unmittelbaren Befolgungsanspruch des Gesetzes von 1346 fügt es sich, dass dieses spätestens 1353, wie sich aus einer Urkunde ergebe, in Wasserburg beachtet worden sei, obwohl die (explizite) Bewidmung erst 1417 erfolgte.<ref>Zur Urkunde von 1353 [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 171. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 239, bezieht diese Urkunde auf das Versiegelte Buch. Diese dürfte aber unzutreffend sein: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 300.</ref> Damit stand für Wasserburg nicht nur ein weiterer umfangreicher Regelungsrahmen in Addition zum Versiegelten Buch von 1340 zur Verfügung, sondern das Rechtsbuch von 1346 vermittelte darüber hinaus nach Wasserburg einen rechtlich geprägten Stadtbegriff: In mehreren Vorschriften waren nämlich Sonderregelungen für Städte vorgesehen, sodass der Status ‚Stadt‘ nunmehr generell mit Zuweisung bestimmter Rechte verbunden war.<ref>Zusammengestellt sind die einschlägigen Vorschriften bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]],  hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 196, 303.</ref>
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Ein vergleichbar aneignender Umgang mit dem Rechtsbuch des Kaisers wird greifbar in zwei Handschriften des 15. Jahrhunderts: Darin wurde Art. 228, der sich auf den Pfänder bezog und als einzige Vorschrift auf Bürger und Stadt von München ausgerichtet war, dadurch modifiziert, dass München durch Wasserburg ersetzt wurde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 41, Fn. 28.</ref> Gewährleistet wurde die Anwendung, indem örtliche Amtsträger einen Eid auf das Landrecht ablegen mussten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 55 und 106 (Transkription des Eides).</ref> Die tatsächliche Befolgung in der Gerichtspraxis ist erwartungsgemäß dokumentiert.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 158.</ref> Zum unmittelbaren Befolgungsanspruch des Gesetzes von 1346 fügt es sich, dass dieses spätestens 1353, wie sich aus einer Urkunde ergebe, in Wasserburg beachtet worden sei, obwohl die (explizite) Bewidmung erst 1417 erfolgte.<ref>Zur Urkunde von 1353 [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 171; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 239, bezieht diese Urkunde auf das Versiegelte Buch. Diese dürfte aber unzutreffend sein: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 300.</ref> Damit stand für Wasserburg nicht nur ein weiterer umfangreicher Regelungsrahmen in Addition zum Versiegelten Buch von 1340 zur Verfügung, sondern das Rechtsbuch von 1346 vermittelte darüber hinaus nach Wasserburg einen rechtlich geprägten Stadtbegriff: In mehreren Vorschriften waren nämlich Sonderregelungen für Städte vorgesehen, sodass der Status ‚Stadt‘ nunmehr generell mit Zuweisung bestimmter Rechte verbunden war.<ref>Zusammengestellt sind die einschlägigen Vorschriften bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]],  hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 196, 303.</ref>
  
Zu solchen Vorschriften gehörte beispielsweise die Regelung zum verschwenderischen Mann.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 102, 308f.</ref> Grundsätzlich sollte danach die Ehefrau zusammen mit ihren Angehörigen zum Richter gehen, welcher zwei Verwandte zu Vermögenspflegern solange einsetzen sollte, bis sich der Ehemann wieder ordentlich verhielt. Unklar bleibe hierbei, ob sich diese Verschwendung auf eigenes oder familiengebundendes Vermögen beziehe.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 102, 252.</ref> Abweichend wird der Sachverhalt für Städte und Märkte normiert: '' „Ist, daz ez in einer stat ist, so sol man ez nach dez ratz heitz also tůn und sol der rat schirmer sein.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 102, 309.</ref> Man sieht in diesem Austausch des Richters durch den Rat deutlich, wie die Vorschrift den Verfassungsverhältnissen der Stadt angeglichen wurde, ohne die Realisierung des Normzwecks zu vereiteln. Der Normgeber nahm, wie sich einer Vorschrift entnehmen lässt, nicht allein Rücksicht auf das andersartige institutionelle Gefüge von Städten und Märkten an sich, sondern auch auf die damit verbundenen „besseren Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten“.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 271, 345.</ref> Grundsätzlich war das Betreiben von Schenken nämlich verboten ''„an in märgten und in steten oder da etaefern sind“ ''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 271, 375.</ref> Die letztgenannte Ausnahme vom Verbot meinte obrigkeitlich konzessionierte Schankstätten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 271, 345.</ref> Der Landesherr erlaubte Privatpersonen das Betreiben von Schenken also ohne Prüfung seitens herzoglicher Amtsträger, soweit die Gaststätte in Städten oder Märkten lag. Viele solcher Regelungen hält das Rechtsbuch von 1346 freilich nicht bereit. Immerhin lässt sich daraus erschließen, dass die Redaktoren die Besonderheiten des städtischen Rechtsraums reflektierten und sich das Gesetz schon in seiner bayernweiten Fassung unter diesem Gesichtspunkt aus Wasserburger Sicht als applikabel empfohlen haben dürfte. Zusätzlich bezieht sich der im Stadtarchiv vorhandene Auszug aus dem Versiegelten Buch von 1340 häufig explizit auf Wasserburg.<ref>Siehe die Angaben der Stellen bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#SGeiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 17f. Missverständlich bezieht ebenda diese Stellen auf das Rechtsbuch von 1346.</ref> Entsprechendes wurde für das in derselben Handschrift enthaltene Rechtsbuch von 1346 allerdings nicht praktiziert. Selbst der einzige Artikel des Rechtsbuchs (Art. 228), der ursprünglich eine Regelung bloß für München vorsah, ist in dieser Abschrift nach wie vor auf die Residenzstadt ausgerichtet gewesen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8|StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8]], fol. 28r. Auch die Autopsie der übrigen Regelungen des Rechtsbuchs ergab keine Bezugnahmen auf Wasserburg.</ref>
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Zu solchen Vorschriften gehörte beispielsweise die Regelung zum verschwenderischen Mann.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 102, 308f.</ref> Grundsätzlich sollte danach die Ehefrau zusammen mit ihren Angehörigen zum Richter gehen, welcher zwei Verwandte zu Vermögenspflegern solange einsetzen sollte, bis sich der Ehemann wieder ordentlich verhielt. Unklar bleibe hierbei, ob sich diese Verschwendung auf eigenes oder familiengebundendes Vermögen beziehe.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 102, 252.</ref> Abweichend wird der Sachverhalt für Städte und Märkte normiert: ''Ist, daz ez in einer stat ist, so sol man ez nach dez ratz heitz also tůn und sol der rat schirmer sein.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 102, 309.</ref> Man sieht in diesem Austausch des Richters durch den Rat deutlich, wie die Vorschrift den Verfassungsverhältnissen der Stadt angeglichen wurde, ohne die Realisierung des Normzwecks zu vereiteln. Der Normgeber nahm, wie sich einer Vorschrift entnehmen lässt, nicht allein Rücksicht auf das andersartige institutionelle Gefüge von Städten und Märkten an sich, sondern auch auf die damit verbundenen ''besseren Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 271, 345.</ref> Grundsätzlich war das Betreiben von Schenken nämlich verboten ''an in märgten und in steten oder da etaefern sind.''<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], Art. 271, 375.</ref> Die letztgenannte Ausnahme vom Verbot meinte obrigkeitlich konzessionierte Schankstätten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern|Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern]], hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 271, 345.</ref> Der Landesherr erlaubte Privatpersonen das Betreiben von Schenken also ohne Prüfung seitens herzoglicher Amtsträger, soweit die Gaststätte in Städten oder Märkten lag. Viele solcher Regelungen hält das Rechtsbuch von 1346 freilich nicht bereit. Immerhin lässt sich daraus erschließen, dass die Redaktoren die Besonderheiten des städtischen Rechtsraums reflektierten und sich das Gesetz schon in seiner bayernweiten Fassung unter diesem Gesichtspunkt aus Wasserburger Sicht als applikabel empfohlen haben dürfte. Zusätzlich bezieht sich der im Stadtarchiv vorhandene Auszug aus dem Versiegelten Buch von 1340 häufig explizit auf Wasserburg.<ref>Siehe die Angaben der Stellen bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 17f. Missverständlich bezieht ebenda diese Stellen auf das Rechtsbuch von 1346.</ref> Entsprechendes wurde für das in derselben Handschrift enthaltene Rechtsbuch von 1346 allerdings nicht praktiziert. Selbst der einzige Artikel des Rechtsbuchs (Art. 228), der ursprünglich eine Regelung bloß für München vorsah, ist in dieser Abschrift nach wie vor auf die Residenzstadt ausgerichtet gewesen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8|StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8]], fol. 28r. Auch die Autopsie der übrigen Regelungen des Rechtsbuchs ergab keine Bezugnahmen auf Wasserburg.</ref>
  
 
=== Konturierungen des Wasserburger Stadtrechts durch Herzogsprivilegien um 1400 ===
 
=== Konturierungen des Wasserburger Stadtrechts durch Herzogsprivilegien um 1400 ===
  
Die Innstadt erhielt, wie viele andere landsässige Städte, auch nach dem Ende der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern (gest. 1347) immer wieder (auf eigenen Wunsch) Privilegien. Grundsätzlich bedeute dieser Vorgang, dass die Bürger damit in „die ständisch-privilegiale Welt mt unterschiedichen Berechtigungen und Rechtsstellungen eingeordnet“ werden.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 179.</ref> Aus diesen können nur diejenigen herausgehoben werden, welche den Regelungsrahmen der Stadt maßgeblich konstituierten. Beide, die hier zu Wort kommen müssen, wurden um 1400 verfügt.  
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Die Innstadt erhielt, wie viele andere landsässige Städte, auch nach dem Ende der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern (gest. 1347) immer wieder (auf eigenen Wunsch) Privilegien. Grundsätzlich bedeute dieser Vorgang, dass die Bürger damit in ''die ständisch-privilegiale Welt mt unterschiedichen Berechtigungen und Rechtsstellungen eingeordnet'' wurden.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Isenmann, Stadt im Mittelalter|Isenmann, Stadt im Mittelalter]], 179.</ref> Aus diesen können nur diejenigen herausgehoben werden, welche den Regelungsrahmen der Stadt maßgeblich konstituierten. Beide, die hier zu Wort kommen müssen, wurden um 1400 verfügt.  
  
 
Wichtig ist zum einen die Urkunde vom 28. November 1374 des bayerischen Herzogs Stephan II. und einer Söhne Stephan, Friedrich und Johann, die bis in die Frühe Neuzeit hinein der zentrale Bezugspunkt für das Gedächtnis der Stadt hinsichtlich des Stadtrechts im subjektiven Sinn blieb, wobei die noch ältere Verleihung, die infolge des Brands um 1340 vernichtet worden war, nie unerwähnt blieb.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 168f.</ref>
 
Wichtig ist zum einen die Urkunde vom 28. November 1374 des bayerischen Herzogs Stephan II. und einer Söhne Stephan, Friedrich und Johann, die bis in die Frühe Neuzeit hinein der zentrale Bezugspunkt für das Gedächtnis der Stadt hinsichtlich des Stadtrechts im subjektiven Sinn blieb, wobei die noch ältere Verleihung, die infolge des Brands um 1340 vernichtet worden war, nie unerwähnt blieb.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 168f.</ref>
  
[[Datei:I1a437 V3.jpg|mini|Bestätigung des Stadtrechts durch Herzog Stephan II. für die Stadt Wasserburg]]
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[[Datei:I1a437 V3.jpg|mini|Bestätigung des Stadtrechts durch Herzog Stephan II. für die Stadt Wasserburg.]]
  
Darin wurde die Handfeste von 1294 für München (Rudolfinum) wiederholt.<ref>Dazu etwa [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], , 169; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 159;[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 54. Eine Transkription enthält ebenda, 144ff.</ref> Dieses Privileg gehöre zu einer Gruppe von „Stadtrechtsurkunden, die lediglich in Umrissen und Grundlinien die rechtlichen Voraussetzungen für die Verfassung der Bürgerschaft als Rechtspersönlichkeit, die Existenz eines bürgerlichen Rates, für die niedere Gerichtsbarkeit in der Zuständigkeit von Rat bzw. Stadtrichter sowie für die Schaffung neuer Satzungen regeln“.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 182.</ref> Emphatischer wurde geurteilt, dass sich der Rat auf dieser Grundlage „als Lenker des öffentlichen Lebens in der Stadt“ betrachten könne und somit „zum sichtbaren Vertreter stolzer mittelalterlicher Städte-Autonomie“ werde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit|von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit]], 23.</ref> Wasserburg stand 1374 (erneut) dieses Stadtgrundordnungsprivileg<ref>Zu dieser Klassifikation  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 180.</ref> zur Verfügung. Von der Münchner Urfassung unterschied sich die Wasserburger Variante des Rudolfinums nur geringfügig, wobei konsequent der Name ‚München‘ durch ‚Wasserburg‘ ersetzt worden ist.<ref> [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 238.</ref> Hervorzuheben aus dem Regelwerk ist die Anerkennung der Satzungsgewalt des Rats, die Doppelstellung des Stadtrichters zwischen Herzog und Bürger und schließlich die Beschwerdemöglichkeit zum Rat für den Fall, dass der Richter Gewalt anwandte oder Rechtsverweigerung beging.<ref>Dazu von [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit|von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit]], 45 (Satzungsgewalt), 120f. (Stellung des Richters), 135 (Beschwerdemöglichkeit beim Rat).</ref>
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Darin wurde die Handfeste von 1294 für München (Rudolfinum) wiederholt.<ref>Dazu etwa [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 169; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 159; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 54. Eine Transkription enthält ebenda, 144ff.</ref> Dieses Privileg gehöre zu einer Gruppe von ''Stadtrechtsurkunden, die lediglich in Umrissen und Grundlinien die rechtlichen Voraussetzungen für die Verfassung der Bürgerschaft als Rechtspersönlichkeit, die Existenz eines bürgerlichen Rates, für die niedere Gerichtsbarkeit in der Zuständigkeit von Rat bzw. Stadtrichter sowie für die Schaffung neuer Satzungen regeln''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 182.</ref> Emphatischer wurde geurteilt, dass sich der Rat auf dieser Grundlage ''als Lenker des öffentlichen Lebens in der Stadt'' betrachten könne und somit ''zum sichtbaren Vertreter stolzer mittelalterlicher Städte-Autonomie'' werde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit|von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit]], 23.</ref> Wasserburg stand 1374 (erneut) dieses Stadtgrundordnungsprivileg<ref>Zu dieser Klassifikation  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 180.</ref> zur Verfügung. Von der Münchner Urfassung unterschied sich die Wasserburger Variante des Rudolfinums nur geringfügig, wobei konsequent der Name ‚München‘ durch ‚Wasserburg‘ ersetzt worden ist.<ref> [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 238.</ref> Hervorzuheben aus dem Regelwerk ist die Anerkennung der Satzungsgewalt des Rats, die Doppelstellung des Stadtrichters zwischen Herzog und Bürger und schließlich die Beschwerdemöglichkeit zum Rat für den Fall, dass der Richter Gewalt anwandte oder Rechtsverweigerung beging.<ref>Dazu von [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit|von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit]], 45 (Satzungsgewalt), 120f. (Stellung des Richters), 135 (Beschwerdemöglichkeit beim Rat).</ref>
  
 
Mit der Urkunde vom 31. Januar 1417 aus der Hand des Herzogs von Bayern-Ingolstadt Ludwig VII. erhielt die Innstadt zum anderen ein bedeutendes Bündel von Privilegien.<ref>Siehe die Übersicht bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 170, Fn. 30.</ref>
 
Mit der Urkunde vom 31. Januar 1417 aus der Hand des Herzogs von Bayern-Ingolstadt Ludwig VII. erhielt die Innstadt zum anderen ein bedeutendes Bündel von Privilegien.<ref>Siehe die Übersicht bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling|Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling]], 170, Fn. 30.</ref>
  
[[Datei:I1a362.jpg|mini|Privilegienbestätigung durch Herzog Ludwig VII für die Stadt Wasserburg]]
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[[Datei:I1a362.jpg|mini|Privilegienbestätigung durch Herzog Ludwig VII für die Stadt Wasserburg.]]
  
Dabei wurde die Rechtstellung Wasserburgs keineswegs global bekräftigt oder gar aufgewertet, sondern zum Teil verschlechtert, weshalb man diesbezüglich auch von einer punktgenauen Eliminierung früherer Rechte sprach.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 164.</ref> Zu den Abänderungen gegenüber dem früher verliehenen Rudolfinum gehörte, (1.) dass ein Richter ersetzt werden konnte, der nicht dem Buch zufolge handle, (2.) Verletzungen von ehrbaren Gästen, Hofgesinde und Amtsmännern durch den Richter nach dem Buch zu entscheiden seien und (3.) der Richter alle Bußen aus dem Buch entnehmen solle.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 238.</ref> Das '' „puech“ '', auf welches sich die Urkunde bezog, war hier mutmaßlich das oberbayerische Landrecht von 1346.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 300f.</ref> Dieses war Wasserburg (bestätigend) in der Urkunde von 1417 verliehen worden: '' „Haben in (den Bürgern) bestätt das rechtspuch.''<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn,  I1a362|StadtA Wasserburg a. Inn,  I1a362]].</ref> Innovation brachten die beiden Urkunden um 1400 weder für die Rechtsstellung der Stadt noch für deren generellen Regelungsrahmen, da das Rudolfinum bereits früher verliehen worden war und das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern ohnehin aus sich heraus Geltung im gesamten bayerischen Land beanspruchte.
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Dabei wurde die Rechtstellung Wasserburgs keineswegs global bekräftigt oder gar aufgewertet, sondern zum Teil verschlechtert, weshalb man diesbezüglich auch von einer punktgenauen Eliminierung früherer Rechte sprach.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 164.</ref> Zu den Abänderungen gegenüber dem früher verliehenen Rudolfinum gehörte, (1.) dass ein Richter ersetzt werden konnte, der nicht dem Buch zufolge handle, (2.) Verletzungen von ehrbaren Gästen, Hofgesinde und Amtsmännern durch den Richter nach dem Buch zu entscheiden seien und (3.) der Richter alle Bußen aus dem Buch entnehmen solle.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte|von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte]], 238.</ref> Das ''puech'', auf welches sich die Urkunde bezog, war hier mutmaßlich das oberbayerische Landrecht von 1346.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 300f.</ref> Dieses war Wasserburg (bestätigend) in der Urkunde von 1417 verliehen worden: ''Haben in (den Bürgern) bestätt das rechtspuch.''<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn,  I1a362|StadtA Wasserburg a. Inn,  I1a362]].</ref> Innovation brachten die beiden Urkunden um 1400 weder für die Rechtsstellung der Stadt noch für deren generellen Regelungsrahmen, da das Rudolfinum bereits früher verliehen worden war und das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern ohnehin aus sich heraus Geltung im gesamten bayerischen Land beanspruchte.
  
 
=== Einfluss der spätmittelalterlichen Teilungen des Bayerischen Herzogtums auf das Wasserburger Stadtrecht ===
 
=== Einfluss der spätmittelalterlichen Teilungen des Bayerischen Herzogtums auf das Wasserburger Stadtrecht ===
  
Wasserburg war eine landsässige Stadt im bereits zu spätmittelalterlichen Zeiten relativ stark zentralisierten bayerischen Herzogtum, wo die Grenzen zwischen Land- und Stadtrecht, aber auch zwischen dem Recht landsässiger Städte und insbesondere dem von Wasserburg so durchlässig waren, dass es eines expliziten Befehls zum Normentransfer nicht in jedem Einzelfall bedurfte, um diese Linien zu überwinden.<ref>Das Verhältnis von Stadt- und Landrecht als zwei getrennte Rechtsbereiche im mittelalterlichen Bayern des 14. Jahrhunderts in Gestalt des Oberbayerischen Rechtsbuchs und eines allgemeinen Stadtrechtsbuchs lehnt etwa ab [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 3f.</ref> Hinzukommt, dass zumindest das Oberbayerische Landrecht von 1346 aus sich heraus Geltung in sämtlichen Städten Bayerns, die der Herzogsherrschaft unterstanden, beanspruchte, aus dessen Artikel 196 sich die Fortgeltung des jeweiligen Stadtrechts ergab, sofern das Rechtsbuch keine abweichende Regelung schuf. Möglicherweise trat das Versiegelte Buch bzw. das Oberbayerische Landrecht außer Kraft, als Wasserburg infolge der Teilungen des Herzogtums im Spätmittelalter seine politischen Zugehörigkeiten wechselte.<ref>Für die kommunalrechtliche Entwicklung bayerischer Städte sind solche Veränderungen der herrrscherlichen Landschaft unbedingt zu beachten: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 158.</ref> So gehörte Wasserburg 1392 zu Bayern-Ingolstadt, 1447 zu Bayern-Landshut sowie 1506 wieder und endgültig zu (Alt-)Bayern.<ref>Kurzer Überblick dazu bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn|Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn]], 882f.</ref> Zur Zeit der Entstehung des Versiegelten Buchs fiel Wasserburg in den Geltungsbereich des Normwerks.
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Wasserburg war eine landsässige Stadt im bereits zu spätmittelalterlichen Zeiten relativ stark zentralisierten bayerischen Herzogtum, wo die Grenzen zwischen Land- und Stadtrecht, aber auch zwischen dem Recht landsässiger Städte und insbesondere dem von Wasserburg so durchlässig waren, dass es eines expliziten Befehls zum Normentransfer nicht in jedem Einzelfall bedurfte, um diese Linien zu überwinden.<ref>Das Verhältnis von Stadt- und Landrecht als zwei getrennte Rechtsbereiche im mittelalterlichen Bayern des 14. Jahrhunderts in Gestalt des Oberbayerischen Rechtsbuchs und eines allgemeinen Stadtrechtsbuchs lehnt etwa ab [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 3f.</ref> Hinzukommt, dass zumindest das Oberbayerische Landrecht von 1346 aus sich heraus Geltung in sämtlichen Städten Bayerns, die der Herzogsherrschaft unterstanden, beanspruchte, aus dessen Artikel 196 sich die Fortgeltung des jeweiligen Stadtrechts ergab, sofern das Rechtsbuch keine abweichende Regelung schuf. Möglicherweise trat das Versiegelte Buch bzw. das Oberbayerische Landrecht außer Kraft, als Wasserburg infolge der Teilungen des Herzogtums im Spätmittelalter seine politischen Zugehörigkeiten wechselte.<ref>Für die kommunalrechtliche Entwicklung bayerischer Städte sind solche Veränderungen der herrrscherlichen Landschaft unbedingt zu beachten: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 158.</ref> So gehörte Wasserburg 1392 zu Bayern-Ingolstadt, 1447 zu Bayern-Landshut sowie 1506 wieder und endgültig zu (Alt-)Bayern.<ref>Kurzer Überblick dazu bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn|Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn]], 882f.</ref> Zur Zeit der Entstehung des Versiegelten Buchs fiel Wasserburg in den Geltungsbereich des Normwerks.
  
Positive Hinweise, dass jene Veränderungen des politischen Gefüges im bayerischen Herzogtum zum Autoritätsverlust des Münchner Stadtrechts bzw. des allgemeinen Landrechts gerade in Wasserburg geführt haben, existieren für 1392 nicht. Dies dürfte auch ausgeschlossen sein, da die Herrscher der drei Teilherzogtümer am 19. November 1392 insbesondere den Städten und Märkten zusicherten, dass die Gerichte bei ihrer Würdigkeit und Rechten bleiben sollten, wie dies dem Herkommen entspreche, und sich insbesondere für Oberbayern aus dem Rechtsbuch ergebe.<ref>Zu dieser Zusicherung  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 279.</ref> Die Zugehörigkeit zwischen 1447 und 1506 zu Bayern-Landshut erhöhte zwar die Möglichkeit, dass die beiden Rechtstexte von 1340 und 1346 als fremdes Recht wahrgenommen werden konnten. Denn Bayern-Landshut war geprägt von niederbayerischen Rechtstraditionen; diese widersetzen sich noch im 16. und 17. Jahrhundert den herrscherliche Bemühungen um Rechtsvereinheitlichung.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 180. Zu möglichen Gründen für einen Widerstand durch niederbayerische Stände [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 210f.</ref> Aber auch für 1447 fehlen belastbare Hinweise auf eine Reform zur Abschaffung des Versiegelten Buchs oder des Rechtsbuchs von 1346. Die Landesordnung des Herzogs von Bayern-Landshut Ludwig dem Reichen von 1474 regelte im Gegenteil, dass es dort angewandt werden solle, wo es „liegt“.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 212.</ref> Im Übrigen bemühten sich die Herrschaftsinhaber in München und Landshut sogar um eine gemeinsame Neuredaktion des Landrechts Kaiser Ludwigs des Bayern, deren Ergebnis eine Überarbeitung von 1487 war, welche aber nicht umgesetzt worden ist.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 162f., 194f.</ref>
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Positive Hinweise, dass jene Veränderungen des politischen Gefüges im bayerischen Herzogtum zum Autoritätsverlust des Münchner Stadtrechts bzw. des allgemeinen Landrechts gerade in Wasserburg geführt haben, existieren für 1392 nicht. Dies dürfte auch ausgeschlossen sein, da die Herrscher der drei Teilherzogtümer am 19. November 1392 insbesondere den Städten und Märkten zusicherten, dass die Gerichte bei ihrer Würdigkeit und Rechten bleiben sollten, wie dies dem Herkommen entspreche, und sich insbesondere für Oberbayern aus dem Rechtsbuch ergebe.<ref>Zu dieser Zusicherung  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern|Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern]], 279.</ref> Die Zugehörigkeit zwischen 1447 und 1506 zu Bayern-Landshut erhöhte zwar die Möglichkeit, dass die beiden Rechtstexte von 1340 und 1346 als fremdes Recht wahrgenommen werden konnten. Denn Bayern-Landshut war geprägt von niederbayerischen Rechtstraditionen; diese widersetzen sich noch im 16. und 17. Jahrhundert den herrscherliche Bemühungen um Rechtsvereinheitlichung.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 180. Zu möglichen Gründen für einen Widerstand durch niederbayerische Stände [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 210f.</ref> Aber auch für 1447 fehlen belastbare Hinweise auf eine Reform zur Abschaffung des Versiegelten Buchs oder des Rechtsbuchs von 1346. Die Landesordnung des Herzogs von Bayern-Landshut Ludwig dem Reichen von 1474 regelte im Gegenteil, dass es dort angewandt werden solle, wo es ''liegt''.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 212.</ref> Im Übrigen bemühten sich die Herrschaftsinhaber in München und Landshut sogar um eine gemeinsame Neuredaktion des Landrechts Kaiser Ludwigs des Bayern, deren Ergebnis eine Überarbeitung von 1487 war, welche aber nicht umgesetzt worden ist.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 162f., 194f.</ref>
  
 
=== Mittelalterliche Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie ===
 
=== Mittelalterliche Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie ===
  
Nicht abschließend zu beantworten ist die Frage, ob Wasserburg im Mittelalter zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie gehörte. Das offene Kriterienbündel ‚Stadtrechtsfamilie“ umfasse vier Merkmale: (1.) Privilegierung einer Stadt mit dem Recht einer anderen Stadt, (2.) Oberhofzug von der ‚Tochter‘- zur ‚Mutterstadt‘, (3.) Austausch von Statuten und anderen normativen Quellen sowie (4.) Kommunikation über rechtliche Dinge außerhalb von Gerichtsverfahren.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dusil, Stadtrechtsfamilien|Dusil, Stadtrechtsfamilien]], 58; Nach ebenda, 73f., sei an diesem Terminus trotz der Alternativvorschläge von Rechtsraum, Stadtrechtskreis oder stadtrechtlicher Beziehung festzuhalten.</ref> Manche nehmen eine Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie ohne nähere Begründung an.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 186; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]], Sp. 847–850. Als eines von drei „Mutterrechtszentren“ in Altbayern wird München eingeordnet bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 25.</ref> Vorsichtiger wurden dichte Vernetzungen zwischen den Stadtrechten in Oberbayern mit einer dominierenden Rolle des Münchner Stadtrechts festgestellt.<ref>Dies wird in einer hilfreichen Karte veranschaulicht: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 159.</ref> Dabei wurde inbesondere eine enge Beziehung zwischen der Stadt an der Isar und Wasserburg bejaht. Unbezeugt ist eine Privilegierung von Wasserburg mit dem Versiegelten Buch von 1340. Eine explizite Bewidmung mit sonstigem Münchner Stadtrecht erhielt die Stadt aber noch vor 1374, weil im herzoglichen Privileg desselben Jahres verfügt worden ist, dass der Innstadt weiterhin das Rudolfinum von 1294 zustehe, also die wenigstens im Mittelalter maßgebliche ‚Verfassungsurkunde‘ von München. Die partielle Rücknahme dieser Privilegierung im Jahr 1417 ging einher mit der im Übrigen fortdauernden Geltung der älteren Bewidmung (und der Neubewidmung mit dem Rechtsbuch von 1346). Anscheinend kam es außerdem zu einem Austausch von normativen Texten, da in Wasserburg das Versiegelte Buch gänzlich in mindestens zwei Handschriften vorhanden war, zumal sechs Handschriften noch existieren, die sich auf Wasserburg beziehen und Auszüge aus dem Versiegelten Buch bieten. Die ‚legislative‘ Seite einer Stadtrechtsfamilie ist im Falle von Wasserburg und München gegeben. Offen muss bleiben, ob bereits im Mittelalter Urteile der Innstadt über einen Rechtszug nach München angegriffen werden konnten bzw. ob die Münchner Amtsträger die kommunalen Institutionen Wasserburgs in Rechtsfragen außerhalb gerichtlicher Händel unterstützten. Jedenfalls sind enge Vernetzungen beider Städte in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht zu konstatieren. Ein verdichtender Faktor für die Beziehung beider Städte war, wie bereits ausgeführt, insbesondere der Salzhandel, der sich auch im normativem Material (sowohl im Gesiegelten Buch als auch in Herzogsurkunden) niederschlug.
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Nicht abschließend zu beantworten ist die Frage, ob Wasserburg im Mittelalter zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie gehörte. Das offene Kriterienbündel ''Stadtrechtsfamilie'' umfasse vier Merkmale: (1.) Privilegierung einer Stadt mit dem Recht einer anderen Stadt, (2.) Oberhofzug von der 'Tochter'- zur 'Mutterstadt', (3.) Austausch von Statuten und anderen normativen Quellen sowie (4.) Kommunikation über rechtliche Dinge außerhalb von Gerichtsverfahren.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Dusil, Stadtrechtsfamilien|Dusil, Stadtrechtsfamilien]], 58; Nach ebenda, 73f., sei an diesem Terminus trotz der Alternativvorschläge von Rechtsraum, Stadtrechtskreis oder stadtrechtlicher Beziehung festzuhalten.</ref> Manche nehmen eine Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie ohne nähere Begründung an.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 186; [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München|Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München]], Sp. 847–850. Als eines von drei ''Mutterrechtszentren'' in Altbayern wird München eingeordnet bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 25.</ref> Vorsichtiger wurden dichte Vernetzungen zwischen den Stadtrechten in Oberbayern mit einer dominierenden Rolle des Münchner Stadtrechts festgestellt.<ref>Dies wird in einer hilfreichen Karte veranschaulicht: [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung|Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung]], 159.</ref> Dabei wurde inbesondere eine enge Beziehung zwischen der Stadt an der Isar und Wasserburg bejaht. Unbezeugt ist eine Privilegierung von Wasserburg mit dem Versiegelten Buch von 1340. Eine explizite Bewidmung mit sonstigem Münchner Stadtrecht erhielt die Stadt aber noch vor 1374, weil im herzoglichen Privileg desselben Jahres verfügt worden ist, dass der Innstadt weiterhin das Rudolfinum von 1294 zustehe, also die wenigstens im Mittelalter maßgebliche ‚Verfassungsurkunde‘ von München. Die partielle Rücknahme dieser Privilegierung im Jahr 1417 ging einher mit der im Übrigen fortdauernden Geltung der älteren Bewidmung (und der Neubewidmung mit dem Rechtsbuch von 1346). Anscheinend kam es außerdem zu einem Austausch von normativen Texten, da in Wasserburg das Versiegelte Buch gänzlich in mindestens zwei Handschriften vorhanden war, zumal sechs Handschriften noch existieren, die sich auf Wasserburg beziehen und Auszüge aus dem Versiegelten Buch bieten. Die ‚legislative‘ Seite einer Stadtrechtsfamilie ist im Falle von Wasserburg und München gegeben. Offen muss bleiben, ob bereits im Mittelalter Urteile der Innstadt über einen Rechtszug nach München angegriffen werden konnten bzw. ob die Münchner Amtsträger die kommunalen Institutionen Wasserburgs in Rechtsfragen außerhalb gerichtlicher Händel unterstützten. Jedenfalls sind enge Vernetzungen beider Städte in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht zu konstatieren. Ein verdichtender Faktor für die Beziehung beider Städte war, wie bereits ausgeführt, insbesondere der Salzhandel, der sich auch im normativem Material (sowohl im Gesiegelten Buch als auch in Herzogsurkunden) niederschlug.
  
 
=== Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit ===
 
=== Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit ===
  
Seit dem 15. Jahrhundert kam es häufiger zur Normgebung seitens der bayerischen Herzöge, die vor allem in Gestalt der Polizeygesetzgebung „verstärkt in Konkurrenz zu der Satzungsvollmacht der Städte für ihren eigenen Jurisdiktionsbereich“ getreten sei.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 39.</ref> Auf Wasserburg bezogen wird man ohnehin festzustellen haben, dass die Innstadt schon zu mittelalterlichen Zeiten von der Satzungsvollmacht (aus dem ihr verliehenen Rudolfinum) keinen merklichen Gebrauch gemacht hatte.
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Seit dem 15. Jahrhundert kam es häufiger zur Normgebung seitens der bayerischen Herzöge, die vor allem in Gestalt der Polizeygesetzgebung ''verstärkt in Konkurrenz zu der Satzungsvollmacht der Städte für ihren eigenen Jurisdiktionsbereich'' getreten sei.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 39.</ref> Auf Wasserburg bezogen wird man ohnehin festzustellen haben, dass die Innstadt schon zu mittelalterlichen Zeiten von der Satzungsvollmacht (aus dem ihr verliehenen Rudolfinum) keinen merklichen Gebrauch gemacht hatte.
  
Nach dem Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) bestand wieder ein einheitliches Bayern, das die „Tradition des alten großen Herzogtums des Mittelalters repräsentierte“. 1507 erhielt Wasserburg in Gestalt eines Privilegs eine Ratswahlordnung herzoglicher Autorität.<ref>Transkription bei  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 139–143.</ref> Damit wurde das mittelalterliche Muster der politischen Steuerung der Herzogtums durch Einzelrechtsverleihungen fortgeführt, wie Herzog Albrecht im folgenden Jahr sämtliche Rechte und Freiheiten bestätigte.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1a1395|StadtA Wasserburg a. Inn, I1a1395]].</ref>
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Nach dem Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) bestand wieder ein einheitliches Bayern, das die ''Tradition des alten großen Herzogtums des Mittelalters repräsentierte''. 1507 erhielt Wasserburg in Gestalt eines Privilegs eine Ratswahlordnung herzoglicher Autorität.<ref>Transkription bei  [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Geiger, Threulich und ohne Gefährde|Geiger, Threulich und ohne Gefährde]], 139–143.</ref> Damit wurde das mittelalterliche Muster der politischen Steuerung der Herzogtums durch Einzelrechtsverleihungen fortgeführt, wie Herzog Albrecht im folgenden Jahr sämtliche Rechte und Freiheiten bestätigte.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1a395|StadtA Wasserburg a. Inn, I1a395]].</ref>
  
[[Datei:I1a395.jpg|mini|Privilegienbestätigung durch Herzog Albrecht für die Stadt Wasserburg]]
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[[Datei:I1a395.jpg|mini|Privilegienbestätigung durch Herzog Albrecht für die Stadt Wasserburg.]]
  
Das Privileg von 1507 sei die „offenbar erste von einer ganzen Reihe oberdeutscher Ratswahlordnungen“ gewesen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch|Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch]], 74.</ref> Die Intention, ein tendenziell einheitliches Ratswahlrecht im Herzogtum einzuführen, zeigt sich in der Ratswahlordnung vom 12. November 1513, welche teilweise „Mustervorlagenform“ bot.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung|Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung]], 12–16. Direktes Zitat: ebenda, 5.</ref> Interessanterweise ist diese Fassung identisch mit der älteren für Wasserburg.<ref>Zur Übereinstimmung [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung|Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung]],  3, Fn. 10.</ref>
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Das Privileg von 1507 sei die ''offenbar erste von einer ganzen Reihe oberdeutscher Ratswahlordnungen'' gewesen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch|Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch]], 74.</ref> Die Intention, ein tendenziell einheitliches Ratswahlrecht im Herzogtum einzuführen, zeigt sich in der Ratswahlordnung vom 12. November 1513, welche teilweise ''Mustervorlagenform'' bot.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung|Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung]], 12–16. Direktes Zitat: ebenda, 5.</ref> Interessanterweise ist diese Fassung identisch mit der älteren für Wasserburg.<ref>Zur Übereinstimmung [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung|Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung]],  3, Fn. 10.</ref>
 
Ob die Verleihung an die Innstadt eine Art Modellversuch für eine bayernweite Verbreitung oder die Abfolge eher zufälliger Natur war, wird die Forschung vielleicht noch aufklären. Inhaltlich resultierte die Verfügung in einer Stärkung herzoglichen Einflusses bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Gemeinde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung|Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung]], 10.</ref>
 
Ob die Verleihung an die Innstadt eine Art Modellversuch für eine bayernweite Verbreitung oder die Abfolge eher zufälliger Natur war, wird die Forschung vielleicht noch aufklären. Inhaltlich resultierte die Verfügung in einer Stärkung herzoglichen Einflusses bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Gemeinde.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung|Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung]], 10.</ref>
  
 
In Gestalt abstrakter Rechtssetzung etablierten die bayerischen Wittelsbacher in den Jahren 1516 bis 1520 in dichter Abfolge einen fundamental neuen Regelungsrahmen in ihrem Herrschaftsbereich: 1516 die Landesfreiheitserklärung, im demselben Jahr und erneut 1520 die Landesordnung, 1518 die Landrechtsreformation und 1520 die Gerichtsordnung.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Franz, Die Landesordnung von 1516/1520|Franz, Die Landesordnung von 1516/1520]], 1.</ref> Diese Texte knüpften an mittelalterliche Regelungsvorbilder an, insbesondere die Reformation bearbeitete das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346 neu.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 2.</ref> Im Kern sei das alte Recht darin unangetastet geblieben und nur milde Einflüsse des rezipierten römischen Rechts ausmachbar.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 214.</ref> Sichtbar wird diese Traditionsfortführung auch im räumlichen Geltungsbereich: Nach der Vorrede war auch das Normenwerk von 1518 nur dort zu beachten, wo es bisher gelegen sei oder künftig hingelegt werde.<ref>Paraphrasiert nach [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 215.</ref> Weder für Bayern noch im Vergleich zu sonstigen Obrigkeiten des Alten Reichs war die Landesordnung, die inhaltlich vor allem Policeyrecht (aber auch Zivil- und Prozessrecht) enthielt, ein Unikat.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Franz, Die Landesordnung von 1516/1520|Franz, Die Landesordnung von 1516/1520]], 13–20 (Vergleiche mit anderen Territorien des Alten Reichs), 45–49 (bayerische Vorläufer der Landesordnung von 1516/20) und 181 (zum inhaltlichen Charakter)</ref> Die Innstadt unterlag diversen Kontrollmaßnahmen seitens der Obrigkeit. So erfolgte etwa 1558/60 im Zusammenhang mit der (Gegen-)Reformation eine Visitation der Stadt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch|Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch]], 84-88.</ref> Allgemein war Wasserburg frühneuzeitlich von den sogenannten Rentmeisterumritten betroffen, bei denen der herzogliche Amtsträger vor Ort Justiz und Verwaltung umfassend prüfte.<ref>Generell zu diesem Phänomen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 184.</ref>
 
In Gestalt abstrakter Rechtssetzung etablierten die bayerischen Wittelsbacher in den Jahren 1516 bis 1520 in dichter Abfolge einen fundamental neuen Regelungsrahmen in ihrem Herrschaftsbereich: 1516 die Landesfreiheitserklärung, im demselben Jahr und erneut 1520 die Landesordnung, 1518 die Landrechtsreformation und 1520 die Gerichtsordnung.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Franz, Die Landesordnung von 1516/1520|Franz, Die Landesordnung von 1516/1520]], 1.</ref> Diese Texte knüpften an mittelalterliche Regelungsvorbilder an, insbesondere die Reformation bearbeitete das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346 neu.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern|Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern]], 2.</ref> Im Kern sei das alte Recht darin unangetastet geblieben und nur milde Einflüsse des rezipierten römischen Rechts ausmachbar.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 214.</ref> Sichtbar wird diese Traditionsfortführung auch im räumlichen Geltungsbereich: Nach der Vorrede war auch das Normenwerk von 1518 nur dort zu beachten, wo es bisher gelegen sei oder künftig hingelegt werde.<ref>Paraphrasiert nach [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 215.</ref> Weder für Bayern noch im Vergleich zu sonstigen Obrigkeiten des Alten Reichs war die Landesordnung, die inhaltlich vor allem Policeyrecht (aber auch Zivil- und Prozessrecht) enthielt, ein Unikat.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Franz, Die Landesordnung von 1516/1520|Franz, Die Landesordnung von 1516/1520]], 13–20 (Vergleiche mit anderen Territorien des Alten Reichs), 45–49 (bayerische Vorläufer der Landesordnung von 1516/20) und 181 (zum inhaltlichen Charakter)</ref> Die Innstadt unterlag diversen Kontrollmaßnahmen seitens der Obrigkeit. So erfolgte etwa 1558/60 im Zusammenhang mit der (Gegen-)Reformation eine Visitation der Stadt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch|Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch]], 84-88.</ref> Allgemein war Wasserburg frühneuzeitlich von den sogenannten Rentmeisterumritten betroffen, bei denen der herzogliche Amtsträger vor Ort Justiz und Verwaltung umfassend prüfte.<ref>Generell zu diesem Phänomen [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 184.</ref>
  
Nur ein Anzeichen für einen formalen Zugewinn an Souveranität war die Verleihung der Hochgerichtsbarkeit, die Wasserburg als einzige landsässige Stadt Bayerns erhielt. Selbst diese Kompetenz, die 1615 entzogen, aber im gleichen Jahr gegen eine Pflicht zur jährlichen Entrichtung einer Abgabe restituiert worden war, passe durchaus in den damals allgemein zu beobachtenden Ausbau der Landesherrschaft, da mit der Blutbannleihe eine erhöhte Integration in das „territoriale Rechts- und das landesherrliche Kontrollsystem“ erfolgt sei.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 29f. (direktes Zitat: 30).</ref> Als maßgebliche legislative Schritt zur Rechtseinheit zwischen Ober- und Niederbayern einerseits und zur Verengung von Gestaltungsspielräumen der kommunalen Selbstregierung durch Normgebungen andererseits in der Frühen Neuzeit gilt der Codex Maximilianeus von 1616, der Landrecht, Policey-, Gerichts-, Malefitz- und andere Ordnungen enthielt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Rechtsquellen der frühen Neuzeit, Landrecht und andere Ordnungen|Rechtsquellen der frühen Neuzeit, Landrecht und andere Ordnungen]] Zur Rechtseinheit in Ober- und Niederbayern [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 216.</ref> Aufgrund der Vollständigkeit dieses Normwerks, welches formal das Stadtrecht aber unangetastet ließ, sei für eine „städtische oder lokale Rechtsbildung […] faktisch kein Raum mehr gegeben“ gewesen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 194.</ref> Exemplarisch kann für die Verbindlichkeit etwa auf ein Schreiben des Secretarius Baar von 1670 verwiesen werden, worin dieser Wasserburg in einem Hexenprozess anhielt, ein schriftliches Verfahren  der Polizei- und Malefitzordnung gemäß durchzuführen.<ref>Transkribiert ist dieses Schreiben bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Auer, Hexen-Jagd|Auer, Hexen-Jagd]], 205.</ref> Ausdruck eines kaum noch existenten Stadtrechts könnte die landesweite Städte- und Märkteinstruktion aus demselben Jahr sein. Allerdings wurden darin eher Missstände angeprangert als verbindliche Rechtssätze verkündet, zumal der Erlass sogar lokale Privilegien bekräftigte, indem er gebot, diese zusammen mit der Instruktion regelmäßig bei den Ratswahlen zu verlesen.<ref>Gründlich dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 41–43.</ref> So bestätigte Kurfürst Max Emanuel mit einer Urkunde vom 10. Dezember 1683 der Stadt Wasserburg sämtliche Privilegien und Freiheiten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1a1361|StadtA Wasserburg a. Inn, I1a1361]].</ref>
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Nur ein Anzeichen für einen formalen Zugewinn an Souveranität war die Verleihung der Hochgerichtsbarkeit, die Wasserburg als einzige landsässige Stadt Bayerns erhielt. Selbst diese Kompetenz, die 1615 entzogen, aber im gleichen Jahr gegen eine Pflicht zur jährlichen Entrichtung einer Abgabe restituiert worden war, passe durchaus in den damals allgemein zu beobachtenden Ausbau der Landesherrschaft, da mit der Blutbannleihe eine erhöhte Integration in das ''territoriale Rechts- und das landesherrliche Kontrollsystem'' erfolgt sei.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 29f. (direktes Zitat: 30).</ref> Als maßgeblicher legislativer Schritt zur Rechtseinheit zwischen Ober- und Niederbayern einerseits und zur Verengung von Gestaltungsspielräumen der kommunalen Selbstregierung durch Normgebungen andererseits in der Frühen Neuzeit gilt der Codex Maximilianeus von 1616, der Landrecht, Policey-, Gerichts-, Malefitz- und andere Ordnungen enthielt.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Rechtsquellen der frühen Neuzeit, Landrecht und andere Ordnungen|Rechtsquellen der frühen Neuzeit, Landrecht und andere Ordnungen]] Zur Rechtseinheit in Ober- und Niederbayern [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern|Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern]], 216.</ref> Aufgrund der Vollständigkeit dieses Normwerks, welches formal das Stadtrecht aber unangetastet ließ, sei für eine ''städtische oder lokale Rechtsbildung […] faktisch kein Raum mehr gegeben'' gewesen.<ref>Vgl. [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern|Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern]], 194.</ref> Exemplarisch kann für die Verbindlichkeit etwa auf ein Schreiben des Secretarius Baar von 1670 verwiesen werden, worin dieser Wasserburg in einem Hexenprozess anhielt, ein schriftliches Verfahren  der Polizei- und Malefitzordnung gemäß durchzuführen.<ref>Transkribiert ist dieses Schreiben bei [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Auer, Hexen-Jagd|Auer, Hexen-Jagd]], 205.</ref> Ausdruck eines kaum noch existenten Stadtrechts könnte die landesweite Städte- und Märkteinstruktion aus demselben Jahr sein. Allerdings wurden darin eher Missstände angeprangert als verbindliche Rechtssätze verkündet, zumal der Erlass sogar lokale Privilegien bekräftigte, indem er gebot, diese zusammen mit der Instruktion regelmäßig bei den Ratswahlen zu verlesen.<ref>Gründlich dazu [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 41–43.</ref> So bestätigte Kurfürst Max Emanuel mit einer Urkunde vom 10. Dezember 1683 der Stadt Wasserburg sämtliche Privilegien und Freiheiten.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#StadtA Wasserburg a. Inn, I1a361|StadtA Wasserburg a. Inn, I1a361]].</ref>
  
[[Datei:I1a361.jpg|mini|Privilegienbestätigung durch Kurfürst Max Emanual für die Stadt Wasserburg]]
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[[Datei:I1a361.jpg|mini|Privilegienbestätigung durch Kurfürst Max Emanual für die Stadt Wasserburg.]]
  
 
Für die Eigenständigkeit des Wasserburger Stadtrechts dürfte einschneidender als die allgemeine Normgebung der Herzöge gewesen sein, dass das Privilegiarrecht der Innstadt auf dem Gebiet des Salzhandels durch Errichtung landesherrlicher Monopole im 16. Jahrhundert zu einem wesentlichen Teil beseitigt wurde.<ref>Genauer zu den Auswirkungen der Monopolisierung des Salzhandels im 16. Jahrhundert [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Grollmann, Salzrecht|Grollmann, Salzrecht]].</ref>
 
Für die Eigenständigkeit des Wasserburger Stadtrechts dürfte einschneidender als die allgemeine Normgebung der Herzöge gewesen sein, dass das Privilegiarrecht der Innstadt auf dem Gebiet des Salzhandels durch Errichtung landesherrlicher Monopole im 16. Jahrhundert zu einem wesentlichen Teil beseitigt wurde.<ref>Genauer zu den Auswirkungen der Monopolisierung des Salzhandels im 16. Jahrhundert [[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Grollmann, Salzrecht|Grollmann, Salzrecht]].</ref>
  
Mit den drei Gesetzen des Vizekanzlers Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr zwischen 1751 und 1756 wurde für die bayerische Gesetzgebung das Naturrechtszeitalter eingeläutet, dabei wurde aber gerade das für das Stadtrecht wichtige Verwaltungs- und Polizeirecht ausgespart, wozu Kreittmayr bloß eine Auswahl von Rechtstexte kompilierte.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 40.</ref> Kurz zuvor (1748) war die Instruktion für die Städte und Märkte größtenteils bekräftigt, aber auch mit einigen Abweichungen versehen erneuert worden.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 43.</ref> Damit einherging die Fortführung der grundsätzlichen Anerkennung städtischer Privilegien. Rückblickend betrachtet sank die Autonomie des Wasserburger Stadtrechts im Laufe der Frühen Neuzeit weniger signifikant herab, als man angesichts der generellen Politik jener Zeit, die auf gesteigerte Souveränität bayerischer Herzoge bzw. Kurfürsten nach innen ausgerichtet war, erwarten konnte, mit der Ausnahme des speziellen Bereichs der Salzhandelsprivilegien. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass Wasserburg bereits vor der langsam umfassenderen und einheitlicheren Landesgesetzgebung der Frühen Neuzeit kaum eigene Impulse im Stadtrecht setzte -– sieht man einmal von den Auszügen aus dem Versiegelten Buch von 1340 ab, die auf Wasserburg bezogen wurden. Eine solche Praxis des Umgangs mit Normen lässt sich aber auch in anderen Städten beobachten.<br>
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Mit den drei Gesetzen des Vizekanzlers Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr zwischen 1751 und 1756 wurde für die bayerische Gesetzgebung das Naturrechtszeitalter eingeläutet, dabei wurde aber gerade das für das Stadtrecht wichtige Verwaltungs- und Polizeirecht ausgespart, wozu Kreittmayr bloß eine Auswahl von Rechtstexten kompilierte.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 40.</ref> Kurz zuvor (1748) war die Instruktion für die Städte und Märkte größtenteils bekräftigt, aber auch mit einigen Abweichungen versehen erneuert worden.<ref>[[Quellen-_und_Literaturverzeichnis#Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte|Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte]], 43.</ref> Damit einherging die Fortführung der grundsätzlichen Anerkennung städtischer Privilegien. Rückblickend betrachtet sank die Autonomie des Wasserburger Stadtrechts im Laufe der Frühen Neuzeit weniger signifikant herab, als man angesichts der generellen Politik jener Zeit, die auf gesteigerte Souveränität bayerischer Herzoge bzw. Kurfürsten nach innen ausgerichtet war, erwarten konnte, mit der Ausnahme des speziellen Bereichs der Salzhandelsprivilegien. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass Wasserburg bereits vor der langsam umfassenderen und einheitlicheren Landesgesetzgebung der Frühen Neuzeit kaum eigene Impulse im Stadtrecht setzte -– sieht man einmal von den Auszügen aus dem Versiegelten Buch von 1340 ab, die auf Wasserburg bezogen wurden. Eine solche Praxis des Umgangs mit Normen lässt sich aber auch in anderen Städten beobachten.<br>
 
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Aktuelle Version vom 25. Mai 2021, 11:10 Uhr

Autor: Felix Grollmann

Stadtrecht (in Mittelalter und Früher Neuzeit)

Einführung
Wasserburg am Inn wurde vor 1374 das Stadtrechtsprivileg verliehen. Weder hat die Stadt autonom gänzlich neue Normwerke durch Einung oder Satzung geschaffen, noch mündliche, einheimische Rechtsgewohnheiten verschriftlicht. Das Stadtrecht des landsässigen Wasserburgs fließt fast ausschließlich aus heteronomen Quellen: Urkunden der Herrscher aus dem Haus Wittelsbach, Münchner Stadtrecht von 1294 und 1340 sowie allgemeines bayerisches Landrecht, insbesondere das Rechtsbuch von 1346, die landesherrlichen Normwerke des frühen 16. Jahrhunderts, der Codex Maximilianeus von 1616 und zuletzt die bayerischen Konsolidationen des Naturrechtszeitalters. Ausgeklammert werden hier ungeschriebene lokale Rechtsgewohnheiten.

Redaktioneller Hinweis zu den Abbildungen dieses Beitrags:
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Hinführung: Stadtrecht als historisches Phänomen

Stadtrecht wirft analytisch mehrere Vorfragen auf: Die Perspektive, aus welcher der gegenwärtige Beobachter auf vormodernes Wasserburger Stadtrecht zurückblickt, ein für die Auswertung des Quellenmaterials zielführender Stadtrechtsbegriff und die Relevanz von Recht für die Stadtqualität von Wasserburg in Mittelalter und Früher Neuzeit.

Moderne Perspektive

Wann eine Stadt im Rechtssinne vorliegt, ist im gegenwärtigen bayerischen Recht explizit festgesetzt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden alle Gemeinden Städte genannt, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht trugen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.[1] Die maßgeblichen Kriterien für die Neuverleihung des Stadtnamens sind gemäß Art. 3 Abs. 2 BayGO Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftliche Verhältnisse. Art. 3 BayGO schafft damit weder über den Verweis auf das bisherige Recht in Abs. 1 noch über die Kriterienentfaltung in Abs. 2 einen präzisen Maßstab für die Zuschreibung des Stadtnamens. Verwaltungsmaßnahmen sorgen hier für Verengung der rechtlichen Offenheit.[2] Der Amtliche Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung weist anerkannterweise nach, für welche Gemeinden Abs. 1 1. Alt. zum Tragen kommt.[3] Über die Neuverleihung gemäß Abs. 1 2. Alt. wird in einem Verfahren auf kommunalen Antrag entschieden.[4] Die Bezeichnung als Stadt bewirkt in rechtlicher Sicht keine nennenswerte Statusänderung für eine Gemeinde. Relevanter für die Aufgabenzuständigkeit ist, ob eine Gemeinde kreisfrei oder eine Große Kreisstadt ist.[5] Auch die Größe des Rats hängt grundsätzlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab.[6] Im modernen Recht hat der einfache Stadtbegriff vor allem symbolischen Sinn.[7]

Von den Gemeinden festgesetztes Ortsrecht existiert. Jede Gemeinde besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie z.B. auch gesetzliche Krankenkassen) Satzungsautonomie, kann ihre Angelegenheiten also grundsätzlich durch Erlass abstrakt-genereller Vorschriften selbstständig regeln.[8] Aus der verfassungsrechtlichen bzw. europäisch-primärrechtlichen Kompetenzverteilung ergibt sich jedoch, dass viele Regelungsgegenstände dem Landes-, Bundes- oder Unionsgesetzgeber vorbehalten sind. Außerdem stehen Gemeinden unter staatlicher Rechts- oder sogar Fachaufsicht.[9] Und schließlich kann das gesamte kommunal erlassene Recht von der ersten Instanz sämtlicher Gerichtsbarkeiten aufwärts kontrolliert und gegebenenfalls verworfen werden, ohne dass es eines separat anzustrengenden Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bedarf.[10] Damit können Städte nur punktuell autonom Recht setzen und dieses muss darüber hinaus mit höherrangigem Recht übereinstimmen, was staatliche Behörden und staatliche Gerichte vollumfänglich überprüfen.

Stadtrechtsbegriff

Quellenbegriffe der Vormoderne zeigen, dass die Zeitgenossen selbst keinen einheitlichen Stadtrechtsbegriff gebrauchten. So finden sich als Ausdrücke im Lateinischen: iura civilia, iura civitatis, ius civile; im Deutschen: wikbild (Norddeutschland), Bur- oder Burgrecht (Süddeutschland) oder auch häufig der stad recht (und gewohnheit).[11] Spezifisch das autonome Stadtrecht heiße Kore, Einung, Satzung, Gesetz, ordinatio, willekore und, soweit es der Bürgerschaft regelmäßig eingeschärft worden sei, Burspraken oder Morgensprachen.[12] Ab dem 15. Jahrhundert treten noch Regelungen der policey oder regiment und pollicey hinzu.[13] Dies ist freilich kein exklusiv städtisch geregelter Bereich. Als (noch allgemeinere) Selbstbezeichnungen kommen bereits früher vor: Weistum, Rechtsweisung oder Schöffenspruch.[14] Diese Begriffe besitzen diverse Bezugspunkte und stark divergierende Abstraktionsgrade, zum Teil wurden auf diese Quellenbegriffe Rechtsquellentypologien der Vormoderne ohne besonderen Konnex zum Rechtskreis der Stadt gestützt.[15] Als Betitlung wurde Statuarrecht für den nordalpinen Bereich für ungeeignet befunden, da dort Oralität eine größere Rolle spiele.[16] Von anderer Seite wurde statutum dagegen ein multifunktionales Allerweltswort der juristischen Fachterminologie genannt.[17]

Begriffsbildungen des 20. Jahrhunderts sind weiterführend. Von einem allen Stadtbürgern gemeinsamen spezifischen Recht wurde gesprochen.[18] Dies wird einerseits mit der autonomen Rechtssatzung der Stadt und andererseits mit Stadtgerichten für städtischen Grundbesitz, Marktverkehr und Handel verbunden. Weder die Einengung auf die Stadt als Normgeber noch auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte sind aber zielführend, um das Wasserburger Stadtrecht ganzheitlich zu erfassen. Technische Präzision versprechen Stadtrechtsbegriffe im engeren Sinne. Darunter werden Rechtsbereiche gefasst, die dem modernen Privat-, Straf- und Verfahrensrecht entsprechen, während die Verfassungsordnung und die innere, genossenschaftliche Ordnung eher außen vor bleiben solle.[19] Für die vorliegende Darstellung ist diese Begriffsbildung sowohl zu eng, weil damit das spezifisch für Wasserburg geltende Privilegiarrecht übergangen würde, als auch zu breit, weil die Bestimmung kein hilfreiches Kriterium enthält, das vorwegs bestimmt, welche Teile der allgemeinen herzoglichen bzw. kurfürstlichen Normgebung vor 1800 für Wasserburg besonders zu berücksichtigen sind.

Für vorliegende Zwecke maßgeblich hat Eberhard Isenmann das Stadtrecht im engeren Sinne qualifiziert als alles städtische Recht, das vom Landrecht abweicht oder fortgeltende landrechtliche Bestimmungen ergänzt.[20] Mit diesem Differenzkriterium lässt sich nicht nur Privilegiarrecht (das keineswegs nur solche Verleihungsakte betrifft, die Wasserburg und seine Bürger adressierten) erfassen, sondern potentiell auch von Wasserburger Institutionen geschaffenes Recht wie schließlich auch solche Regelungen im allgemeinen bayerischen Landrecht und im Münchner Stadtrecht, die sich besonders mit Wasserburger Angelegenheiten berühren. Demgegenüber bliebe eine räumliche Definition, die sich etwa an Stadtmauern orientiert, defizitär, da sie auch (langfristig) anwesende Personen einbeziehen müsste, die aus dem Regime des Stadtrechts indes ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, z.B. Universitätsmitglieder, Herzogsgefolge oder Klerus.[21]

Verbunden wird die hier übernommene Definition des Stadtrechts im engeren Sinne mit einer Unterscheidung zwischen Stadtrecht im subjektiven und im objektiven Sinn. Ersteres meint die Rechte oder wohl präziser die Freiheiten einer Stadt, die insbesondere, aber nicht exklusiv durch obrigkeitliche Verleihungsakte erlangt wurden, während der zweite Begriff die Gesamtheit der Rechtsnormen einschließt, die dem Stadtrecht im engeren Sinn gemäß der Isenmann-Definition entsprechen. Eine solche Abgrenzung ist nicht gänzlich neu, aber ähnliche Differenzierungen etablieren indirekt eine aus dem Blickwinkel des Bürgers als Normadressaten künstlich separierende Außen- und Binnenperspektive des Stadtrechts, die einmal auf die extern empfangenen oder angeeigneten subjektiven Rechtspositionen der Stadt und zum anderen auf deren intern gesetztes Recht für die unterworfenen Bürger abhebt.[22] Eine weitere Zergliederung des Wasserburger Stadtrechts in untergeordnete Typen, wie sie etwa für die Reichsstadt Frankfurt am Main vorgelegt worden ist, wäre angesichts des insgesamt überschaubaren Materials der Innstadt ein zu miskroskopischer Ansatz.[23]

Stadtrecht und Stadtstatus

Seit längerem wird in der Forschung die Bedeutung von Stadtrecht für den Stadtbegriff bzw. die Stadtbegriffe intensiv diskutiert. Das Begriffsproblem ist nicht erst von der Moderne entdeckt worden. Mittelalterliche und frühneuzeitliche Vorstellungen führte etwa das einschlägige Lemma in Zedlers Universal-Lexicon aus dem 18. Jahrhundert zusammen, welches bereits mehrere Stadtbegriffe sowie Typologien (u.a. Reichs-, Land-, Residenz-, Leg- und See-Stadt) bot.[24] Rechtliche Bezüge wurden in den allgemeinen Stadtbegriff eingepflochten, indem dieser konkretisiert wurde als Ort, wo viel Häuser und Wohnungen beysammen sind, und der mit einer Ringmauer umgeben ist, dessen Einwohner auch unter einer gewissen obrigkeitlichen Ordnung stehen, und gewisse Gerechtigkeiten haben, die sie von den Flecken und Dörffern unterscheiden.[25] Am Anfang des 20. Jahrhunderts befasste sich in einem singulär universellen Zugriff Max Weber mit Fragen der Stadt und auch ihres Rechtscharakters.[26] Im Gegensatz zum modernen Gemeindeverfassungsrecht, das den Stadtnamen bestimmten Gemeinden vorbehält, hebt er als abendländische Besonderheit diejenigen Städte hervor, die Gemeindecharakter besitzen. Dafür sei konstitutiv, dass Städte folgende Merkmale aufweisen: 1. die Befestigung – 2. der Markt – 3. eigenes Gericht und mindestens teilweise eigenes Recht – 4. Verbandscharakter und damit verbunden 5. mindestens teilweise Autonomie und Autokephalie, also auch Verwaltung durch Behörden, an deren Bestellung die Bürger als solche irgendwie beteiligt waren.[27] Diese Charakterisierungen hatte Weber zum Teil bei Georg von Below entlehnt.[28] Bis in die jüngste Vergangenheit sind zu diesen Einhegungsversuchen neue hinzugekommen.[29]

Für die Frage nach einem Konnex zwischen Stadt und Recht lassen sich bis in die gegenwärtige Debatte hinein drei Positionen trennen: (1.) Die Bedeutung von Recht für – zumindest die vormoderne abendländische – Stadt wird eher hoch eingeschätzt.[30] (2.) Andere halten den Faktor ‚Recht‘ für das Phänomen ‚Stadt‘ dagegen für vernachlässigbar.[31] So finden sich komplexe Stadtbegriffe in der jüngeren Zeit, die ganz ohne rechtliche Facetten auskommen, etwa die populäre Definition von Franz Irsigler. Danach sei Stadt eine vom Dorf und nichtagrarischen Einzwecksiedlungen unterschiedene Siedlung relativer Größe mit verdichteter, gegliederter Bebauung, beruflich spezialisierter und sozial geschichteter Bevölkerung und zentralen Funktionen politisch-herrschaftlich-militärischer, wirtschaftlicher und kultisch-kultureller Art für eine bestimmte Region oder regionale Bevölkerung. Erscheinungsbild, innere Struktur sowie Zahl und Art der Funktionen sind nach Raum und Zeit verschieden: Die jeweilige Kombination bestimmt einmal die Individualität der Stadt, zum anderen ermöglichen typische Kombinationen die Bildung von temporären und regionalen Typen oder Leitformen, je nach den vorherrschenden Kriterien[32] Ungleich abstrakter formuliert legte Alfred Heit der Forschung zwei Vorschläge zur begrifflichen Eingrenzung vor: Vorschlag 1: Innerhalb eines wählbaren räumlich-zeitlichen Bezugssystems, für das der Begriff 'Siedlung' sinnvolle Anwendung finden kann, ist 'Stadt' diejenige gestuft realisierte Siedlungsform, die durch die Modalkategorie der Steigerung gekennzeichnet ist gegenüber einer inferioren Vergleichsgesamtheit nichtstädtischer Siedlungen. Vorschlag 2: Mit Bezug auf die der Siedlung inhärenten Kategorien ist Stadt diejenige Siedlungsform, bei der sich eine variante Verbindung quantitativ wie qualitativ unterschiedlich gesteigerter Elemente zu einer gestuften Pluralität individualisierender Prägung vereinigt.[33] (3.) Als tendenziell ‚neutral‘ gegenüber der Rechtsfrage lassen sich cum grano salis solche Ansätze bündeln, die entweder den Stadtbegriff von vorherein perspektivisch einengen oder das Quellenmaterial in verschiedene Stadttypen auffächern. So konturierte Werner Sombart die Stadt für jemanden, der Wirtschaftsgeschichte betreibt, als eine größere Ansiedlung von Menschen, die für ihren Unterhalt auf die Erzeugnisse fremder landwirtschaftlicher Arbeit angewiesen ist.[34] Aus mentalitätsgeschichtlicher Sicht hat man die Stadt auch als Bewusstseinszustand eingeordnet.[35] Stadtarten differenziert bereits das Quellenmaterial selbst. Die Möglichkeit der Varianz ist hier mannigfaltig. Eine Auffächerung, die sich naturgemäß leichterdings mit rechtlichen Fragen verbinden ließe, ist die Unterscheidung von Freien und Reichsstädten, die (früh- oder vor-)staatliche Qualität besassen, einerseits, und landsässigen Städten, die einem Territorialherrn unterstehen und zu denen Wasserburg gehörte, andererseits – ins Wanken gerät diese fest gefügt wirkende Einteilung, bedenkt man das Phänomen solcher mehr oder weniger sich selbst regierender landsässiger Städte, welche die Forschung Autonomiestädte nennt.[36]

Die in der in Debatte vorfindliche Bandbreite indiziert eine mehrdeutige Quellenlage und verdeutlicht darüber hinaus einen Gemeinplatz: Das Forscherinteresse ist maßgeblich für die Begriffsbildung. Demgemäß wird hier ein rechtlicher Stadtbegriff zugrundegelegt. Dabei eröffnet derjenige der Gegenwart, der sich in Art. 3 BayGO findet, durchaus einen fruchtbaren Zugang zum Material der Vormoderne, obwohl es damals zum einen an einer ebenso zentralen Normquelle wie der BayGO und zum anderen an einer mit der heutigen Bürokratisierung vergleichbaren Situation fehlte. Denn gerade im relativ stark zentralisierten (Alt-)Bayern vor dem Gemeindeverfassunggesetzen des 19. und 20. Jahrhunderts spielte ein Akt von obrigkeitlicher Seite die maßgebliche Rolle für die Anerkennung als Stadt. Und der Verweis auf frühere Rechtszustände zur Legitimationsstiftung ist mittelalterlich ohnehin ubiquitär.[37] Auch aus rechtlicher Sicht damaliger Beobachter kann Wasserburg als Stadt angesehen werden, sobald ein solcher Status durch die Herrscher von Bayern verliehen bzw. eine solche von Seiten der Wasserburger beanspruchte Rechtsposition nicht mehr mit hinreichenden Erfolgsaussichten in Zweifel gezogen werden konnte. Ob damit auch in einem allgemeinen Sinn von einer Stadt gesprochen kann, kann hier offenbleiben.

Geschichte des Wasserburger Stadtrechts

Das Wasserburger Stadtrecht und seine Quellen zeigen eine starke Verzahnung mit der Rechtsgeschichte des bayerischen Herzogtums bzw. seiner Teilherzogtümer, wie es für eine landsässige Stadt in dieser Region typisch war – der Regelungsrahmen der Innstadt leitete sich im Wesentlichen von herzoglicher Normgebung und Privilegienverleihung ab. Aus dem Münchner Stadtrecht von 1340, das vollständig in Wasserburg vorhanden war, wurden zudem, wie auch andernorts, in mehreren Handschriften ausgewählte Vorschriften für die Innstadt zusammengetragen. Als einzige bayerische Stadt, die keine Hauptstadt wie München, Landshut, Straubing, Burghausen und Ingolstadt war, besaß Wasserburg in der Frühen Neuzeit die Hochgerichtsbarkeit und hatte – anders als viele Städte im Herzogtum – Salzhandelsprivilegien inne, die seit dem 16. Jahrhundert aber abgeschafft wurden.[38]

Verleihung des Stadtrechts im subjektiven Sinn im 13. oder 14. Jahrhundert

Allgemein könne man für das Herzogtum der Wittelsbacher (seit 1180) vor der Mitte des 13. Jahrhunderts nur hypothetisch von einer Stadtrechtsentwicklung sprechen.[39] Die Hinweise auf Stadtqualität und Stadtrecht speziell von Wasserburg sind in der Zeit vor 1374 indirekt und zum Teil problematisch. Ursache dafür ist ein Brand, der in der Mitte des 14. Jahrhunderts den älteren Urkundenbestand vernichtet hat.[40] Hier kann wissenschaftliche Kombinatorik nur einige Wahrscheinlichkeiten hierarchisieren. Den direktesten Hinweis auf ein Stadtrecht im 13. Jahrhundert liefert eine Aufzählung kommunalen Schriftguts in einer frühneuzeitlichen Quelle, woraus ein Stadtrecht bereits 1263 erschlossen werden könnte.[41] Bis in die jüngere Literatur wird die These einer Stadtrechtsverleihung von 1334 wiederholt, wofür aber Indizien und erst recht eindeutige Belege fehlen.[42] Sicherer ist die – freilich vagere wie unbefriedigendere – Annahme, dass Wasserburg irgendwann vor 1324 eine wenigstens stadtrechtsähnliche Position erlangte, da in diesem Jahr Haag (in Oberbayern) zum Markt erhoben wurde und im entsprechenden Privileg mit Rechten und Freiheiten von Wasserburg ausgestattet wurde, wobei die genaueren Inhalte offen bleiben.[43] Einige Entwicklungen aus dem 13. Jahrhundert zeigen einen Bedeutungszuwachs Wasserburgs, der eine Anerkennung als Stadt in dieser Epoche plausibel macht. 1250 sei mit dem Bau des ersten Rathauses begonnen worden.[44] Der dafür nötige Aufwand und Ressourceneinsatz würde zeigen, sofern diese Wasserburger Tradition glaubhaft ist, dass eine Wahrnehmung der Siedlung als herausgehobene Ortschaft um 1250 existierte. Ab 1296 führte Wasserburg spätestens ein eigenes Siegel [45] – damit wurde eine gewisse Verrechtlichung vorausgesetzt. Solches kann aber vor Verleihung des Stadtrechts vorkommen.[46] Den Terminus ante quem für die Erlangung des Stadtrechts im subjektiven Sinn bildet die Bestätigung eines früher verliehenen Privilegs von 1374. Wann genau Wasserburg im 13. oder frühen 14. Jahrhundert aus zeitgenössischer Sicht als Stadt galt, wird sich ohne neue Quellenfunde nicht genauer datieren lassen. Im ausgehenden 14. Jahrhundert war dieser Prozess jedenfalls abgeschlossen.

Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. a) Das Versiegelte Buch von 1340

Das Wasserburger Stadtrecht steht in engem Zusammenhang mit dem von München. Seit 1340 hatte die Residenzstadt eine Rechtssammlung, die in diesem Jahr auf Wunsch der Stadt von Kaiser Ludwig dem Bayern in Regensburg besiegelt worden ist, wovon sich der Name als Versiegeltes Buch ableitet.[47] Älter waren zwei Sammlungen in Münchner Ratsbüchern von ca. 1310, die sog. Satzungsbücher A und B.[48] Insgesamt wirke das Rechtsbuch von 1340 weniger wie ein systematisch angelegter Kodex, sondern eher wie eine zusammenfassende Ergänzung zu den (genannten) älteren Rechtssammlungen.[49] Andere sprachen von einer einheitliche[n] Rechtsnorm für die mächtige mittelalterliche Stadt.[50] Dass es bald als unvollständig angesehen wurde, zeigen mehrere Ergänzungen noch im 14. Jahrhundert.[51] Der Grundbestand (Art. 1–193) habe sich bei der Fassung des Oberbayerischen Landrechts von 1335 bedient, aber auch eigenständige Rechtssätze enthalten.[52]

Das Regelwerk von 1340 wirkte auch auf das Wasserburger Stadtrecht ein. Das ist schon deshalb nicht überraschend, da beide Städte infolge des Salzhandels wirtschaftlich stark verpflochten waren. So enthielt das Versiegelte Buch (in Fortführung der Satzungsbücher A und B) einige Rechtssätze, die (neben anderen Städten) besonders häufig Wasserburg erwähnten. Solche Vorschriften finden sich im Abschnitt über die Salenarii[53] sowie in den Ander saetz von saltz.[54] Geregelt wird der Münchner Salzhandel mit Wasserburg. Primärer Adressat sind Münchner Bürger und Amtsträger. Für Wasserburg ergaben sich aus diesem Korpus von Vorschriften (indirekte) Rechtsreflexe. Exemplarisch kann das Verbot einer Gesellschaftsgründung zitiert werden: Ez sol auch chein purger, der mit saltz arbaitt, chein gesellschaft [haben] mit Lantzspergern, mit Auspurgern, mit Wazzerpurgern noch mit allem gesten, die auch mit saltz umb gent, und sol auch chein purger cheinem gast sein saltz aufgeben, ez sey dann der gast dapey und da engagen oder sein pot, den er von haimen ausgesent hab; dem richter 5 lb., der stat 10 lb., im belieg dann ein wenik, daz mag im sein wirt wol aufgeben.[55]

Das Versiegelte Buch könnte bereits aus sich heraus Geltung in allen bayerischen Städten beansprucht haben. Dies scheint sich aus dem Proömium des Kaisers und seiner Nachfolger zu ergeben, worin Reichweite mit Regelungsziel verknüpft wurde: habent disew recht den steten in irm Land ze Bayern gestaett durch gemainem frum, daz der arm von dem reichen an dem rechten nicht betwungen noch benoͤtt werde wider recht und daz ieder man seiner fruͤmcheit geniezz und seiner pozheit engelt.[56] Manche Städte wurden dennoch explizit mit dem Versiegelten Buch bewidmet, wie etwa Aichach und Pfaffenhofen im Jahr 1347.[57] Wäre es möglich, auf die zitierte Passage zu vertrauen, müsste man davon ausgehen, dass solche Bewidmungen dem Zweck dienten, die Autorität des Rechtsbuchs vor Ort zu bekräftigen.[58]

Allerdings wurde vom Wortlaut des Proömiums abweichend argumentiert, dass 1340 doch bloß München ein Stadtrecht erhielt.[59] In dem Fall hätte jeglicher Bewidmungsakt tatsächlich einen Rechtstransfer von der Residenzstadt auf die jeweils adressierte Stadt bewirkt. So lassen die Privilegierungen erkennen, dass ein spezifisch Münchnerisches Stadtrecht übertragen wurde, denn die Aichacher bzw. Pfaffenhofener erhielten die recht […] und das püch, das unser vorgenanten statt ze Münichen hat versigellt mit unserm keyserlichen insigell […] allso das in fürbas ewigklichen nach demselben püche mit sambt dem landgerichtpüche als in unser vorgenanten statt ze Münichen gericht soll werden und anders nicht.[60]

Das kaiserliche Proömium von 1340 und diese Widmungsakte sind prima facie nicht vereinbar. Die Lösung könnte darin liegen, das Proömium so zu verstehen, dass es den Städten unter Herzogsherrschaft erlaubte, sich des Münchner Stadtrechts zu bedienen, aber diese nicht obligatorisch an dessen Regelungen band. Das Wort gestaett[61] wird auch in einer Gesetzesrubrik des Versiegelten Buchs im Sinne von ‚erlaubt‘ verwendet. Hiervon ausgehend müsste man den Vorgang von 1340 so interpretieren, dass die Münchner ihrem kaiserlichen Landesherrn einen Rechtskodex zur Privilegierung vorlegten, den dieser (und seine Ratgeber) als nützlich qualifizierte, sodass er allen Städten die Möglichkeit eröffnete, sich dieses Rechts zu bedienen.[62] Die Frage, ob das Versiegeltes Buch exklusiv entweder Münchner Stadtrecht oder ein allgemeines bayerisches Stadtrecht einführen sollte, wäre von vornherein schief gestellt.

Als Argument gegen die Allgemeingültigkeit des Versiegelten Buchs wird ferner auf das Phänomen sogenannter Stadtrechtsauszüge hingewiesen.[63] Das sind Exzerpte aus dem Versiegelten Buch unter dem Namen bestimmter Städte und Märkte, die dem Landrecht von 1346 in manchen Handschriften beigegeben wurden. Dies ist auch für Wasserburg praktiziert worden, wovon noch sechs Handschriften zeugen.[64] Die Überschrift zum Inhaltsverzeichnis des Stadtrechtsauszugs in einer Handschrift, welche im Stadtarchiv der Innstadt verwahrt wird, lässt die Verbindung mit der Residenzstadt deutlich erkennen: die Tafel und das Register der Statrechten ze Munchen und Wasserburg.[65]

Inhaltsverzeichnis des Stadtrechtsauszugs für Wasserburg.

Ein solches Vorgehen solle sinnlos sein, wenn das Normwerk von 1340 bereits ohnehin in allen Städten verbindlich gewesen sei.[66] Diese Beobachtung dürfte jedoch deutungsoffener sein: Normwiederholungen sind bekanntlich vormodern weitverbreitet.[67] Im Übrigen könnten Stadtrechtsauszüge einen ganz pragmatischen Sinn gehabt haben, auch wenn das Versiegelte Buch bereits als autoritär angesehen worden ist: praktisch in einer Handschrift beide maßgebliche Rechtsquellen zusammenzuführen.

Ein Bewidmungsakt (wie für Aichach und Pfaffenhofen) mit dem Rechtstext von 1340 ist für Wasserburg nicht gesichert.[68] Dass es einen solchen gegeben hat oder das Versiegelte Buch auch unabhängig von einem solchen zielgerichteten Vorgang der Geltungsbekräftigung in Wasserburg als verbindlich behandelt wurde, erscheint aufgrund des Vorhandenseins der Rechtssammlung von 1340 in zwei Handschriften des dortigen Stadtarchivs möglich.[69] Liest man das Proömium zum Versiegelten Buch als Einräumung einer Option zur Rechtsaneignung, könnte Wasserburg hiervon auch ohne konkreten Bewidmungsakt Gebrauch gemacht haben. Eine solche Deutung erklärt zudem schlüssig die Stadtrechtsauszüge.[70] Für die einschlägigen Handschriften, die Stadtrecht für Wasserburg zusammenstellten, wurde festgestellt, dass diese zwar aus Münchner Handschriften hervorgegangen seien, jedoch auf selbstständiger Behandlung des Stoffes beruht hätten.[71] Die städtischen Akteure hätten jeweils von ihrer Berechtigung zur Bedienung beim Münchner Stadtrecht eben nur partiell Gebrauch gemacht. In diesem Verständnis lässt sich die Erstellung der Auszüge durchaus als (vom Herrscher 1340 gestattete) Willkür[72] im alten Sinne des Wortes, also als Rechtsfestlegung, bezeichnen. Konsequenterweise müsste man dann die Bewidmungen einzelner Städte und Märkte mit dem Versiegelten Buch als örtliche Rechtsbekräftigungen des generellen Privilegs von 1340 begreifen.

Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. b) Das Oberbayerische Landrecht von 1346

Die bekannteste Leistung Kaiser Ludwigs des Bayern auf dem Gebiet der Normgebung ist nicht die Privilegierung Münchens (oder aller bayerischer Städte) mit dem Versiegelten Buch von 1340, sondern das Landrecht bzw. Rechtsbuch von 1346.[73] Der Erlass besaß Vorlagen.[74] Hervorzuheben sind daraus die Verschränkungen mit dem Versiegelten Buch von 1340.[75] Dieses wiederum sei primärer Überlieferungsträger einer Erstfassung des Landrechts von 1335 gewesen.[76] Diese Quellenverbindungen zeigen eindrücklich, wie wenig eine rigide Abgrenzung beider Normtexte gerade im Hinblick auf Wasserburg überzeugen kann, wo beide Normwerke vorhanden waren. Sie konnten aus herrscherlicher Sicht grundsätzlich nebeneinander zur Anwendung kommen, wie u.a. die Formulierungen der Bewidmungen von Aichach und Pfaffenhofen mit dem Versiegelten Buch erkennen lassen.[77] Ein übergreifendes Motiv für die Reform des Rechtsbuchs von 1346 nach circa einem Jahrzehnt ist nicht eindeutig erkennbar, möglicherweise sollte die systematische Darstellung verbessert werden.[78] Räumlich galt das Normwerk von 1346 nicht in Niederbayern und selbst in Oberbayern nicht flächendeckend.[79]

Das Landrecht war, anders als das Versiegelte Buch von 1340, eo ipso für Wasserburg als landsässige Stadt verbindlich. Die lateinische Vorrede zum Inhaltsverzeichnis, die Isidor von Sevillas Etymologien aus dem Frühmittelalter zitiert, führt aus, was unter ius, lex und mos zu verstehen ist.[80] Dabei wird ein Zusammenhang mit den iura municipalia hergestellt. Das dürfte aber nach überzeugender Interpretation keinen spezifisch stadtrechtlichen Bezug zeigen.[81] Andere Textstellen des Rechtsbuchs konzipieren seine Geltungsqualität für den städtischen Raum indessen genauer. In der volkssprachigen Vorrede vor dem eigentlichen Regelungsteil ist festgesetzt, dass alle Richter und Amtsleute überal in steten, in märgten und auf dem land[82] das Rechtsbuch befolgen sollen, worauf sie einen Eid schwören müssen. Nicht verbindlich sei es daher grundsätzlich für adelige und klösterliche Gerichtsherren gewesen.[83] Als primärer Normadressat des Textes ist also der Amtsträger vorgesehen und die Geltung insofern personal vermittelt. Im Übrigen war das Konkurrenzverhältnis zum Recht der Städte und Märkte Gegenstand einer eigenständigen Regelung. Demzufolge sollten all stet und märgt irew altiu recht und gewonheit in irem purchfrid haben[84], soweit diese auf altes Herkommen zurückgehen und im (Rechts-)Buch nicht stehen. Darin lässt sich die Anordnung subsidiärer Geltung des Rechtsbuchs für Städte mit eigenem Recht erblicken.[85] Es gibt auch alternative Auslegungsmöglichkeiten.[86]

Das Normwerk beanspruchte schon aus sich selbst heraus in der Innstadt autoritären Rang. Gleichwohl ist es ausdrücklich verliehen worden, womit seine Geltung bekräftigt wurde.[87] Im Stadtarchiv ist entsprechend eine Abschrift überliefert.[88]

Promulgationsedikt zum Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346.

Ein vergleichbar aneignender Umgang mit dem Rechtsbuch des Kaisers wird greifbar in zwei Handschriften des 15. Jahrhunderts: Darin wurde Art. 228, der sich auf den Pfänder bezog und als einzige Vorschrift auf Bürger und Stadt von München ausgerichtet war, dadurch modifiziert, dass München durch Wasserburg ersetzt wurde.[89] Gewährleistet wurde die Anwendung, indem örtliche Amtsträger einen Eid auf das Landrecht ablegen mussten.[90] Die tatsächliche Befolgung in der Gerichtspraxis ist erwartungsgemäß dokumentiert.[91] Zum unmittelbaren Befolgungsanspruch des Gesetzes von 1346 fügt es sich, dass dieses spätestens 1353, wie sich aus einer Urkunde ergebe, in Wasserburg beachtet worden sei, obwohl die (explizite) Bewidmung erst 1417 erfolgte.[92] Damit stand für Wasserburg nicht nur ein weiterer umfangreicher Regelungsrahmen in Addition zum Versiegelten Buch von 1340 zur Verfügung, sondern das Rechtsbuch von 1346 vermittelte darüber hinaus nach Wasserburg einen rechtlich geprägten Stadtbegriff: In mehreren Vorschriften waren nämlich Sonderregelungen für Städte vorgesehen, sodass der Status ‚Stadt‘ nunmehr generell mit Zuweisung bestimmter Rechte verbunden war.[93]

Zu solchen Vorschriften gehörte beispielsweise die Regelung zum verschwenderischen Mann.[94] Grundsätzlich sollte danach die Ehefrau zusammen mit ihren Angehörigen zum Richter gehen, welcher zwei Verwandte zu Vermögenspflegern solange einsetzen sollte, bis sich der Ehemann wieder ordentlich verhielt. Unklar bleibe hierbei, ob sich diese Verschwendung auf eigenes oder familiengebundendes Vermögen beziehe.[95] Abweichend wird der Sachverhalt für Städte und Märkte normiert: Ist, daz ez in einer stat ist, so sol man ez nach dez ratz heitz also tůn und sol der rat schirmer sein.[96] Man sieht in diesem Austausch des Richters durch den Rat deutlich, wie die Vorschrift den Verfassungsverhältnissen der Stadt angeglichen wurde, ohne die Realisierung des Normzwecks zu vereiteln. Der Normgeber nahm, wie sich einer Vorschrift entnehmen lässt, nicht allein Rücksicht auf das andersartige institutionelle Gefüge von Städten und Märkten an sich, sondern auch auf die damit verbundenen besseren Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten.[97] Grundsätzlich war das Betreiben von Schenken nämlich verboten an in märgten und in steten oder da etaefern sind.[98] Die letztgenannte Ausnahme vom Verbot meinte obrigkeitlich konzessionierte Schankstätten.[99] Der Landesherr erlaubte Privatpersonen das Betreiben von Schenken also ohne Prüfung seitens herzoglicher Amtsträger, soweit die Gaststätte in Städten oder Märkten lag. Viele solcher Regelungen hält das Rechtsbuch von 1346 freilich nicht bereit. Immerhin lässt sich daraus erschließen, dass die Redaktoren die Besonderheiten des städtischen Rechtsraums reflektierten und sich das Gesetz schon in seiner bayernweiten Fassung unter diesem Gesichtspunkt aus Wasserburger Sicht als applikabel empfohlen haben dürfte. Zusätzlich bezieht sich der im Stadtarchiv vorhandene Auszug aus dem Versiegelten Buch von 1340 häufig explizit auf Wasserburg.[100] Entsprechendes wurde für das in derselben Handschrift enthaltene Rechtsbuch von 1346 allerdings nicht praktiziert. Selbst der einzige Artikel des Rechtsbuchs (Art. 228), der ursprünglich eine Regelung bloß für München vorsah, ist in dieser Abschrift nach wie vor auf die Residenzstadt ausgerichtet gewesen.[101]

Konturierungen des Wasserburger Stadtrechts durch Herzogsprivilegien um 1400

Die Innstadt erhielt, wie viele andere landsässige Städte, auch nach dem Ende der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern (gest. 1347) immer wieder (auf eigenen Wunsch) Privilegien. Grundsätzlich bedeute dieser Vorgang, dass die Bürger damit in die ständisch-privilegiale Welt mt unterschiedichen Berechtigungen und Rechtsstellungen eingeordnet wurden.[102] Aus diesen können nur diejenigen herausgehoben werden, welche den Regelungsrahmen der Stadt maßgeblich konstituierten. Beide, die hier zu Wort kommen müssen, wurden um 1400 verfügt.

Wichtig ist zum einen die Urkunde vom 28. November 1374 des bayerischen Herzogs Stephan II. und einer Söhne Stephan, Friedrich und Johann, die bis in die Frühe Neuzeit hinein der zentrale Bezugspunkt für das Gedächtnis der Stadt hinsichtlich des Stadtrechts im subjektiven Sinn blieb, wobei die noch ältere Verleihung, die infolge des Brands um 1340 vernichtet worden war, nie unerwähnt blieb.[103]

Bestätigung des Stadtrechts durch Herzog Stephan II. für die Stadt Wasserburg.

Darin wurde die Handfeste von 1294 für München (Rudolfinum) wiederholt.[104] Dieses Privileg gehöre zu einer Gruppe von Stadtrechtsurkunden, die lediglich in Umrissen und Grundlinien die rechtlichen Voraussetzungen für die Verfassung der Bürgerschaft als Rechtspersönlichkeit, die Existenz eines bürgerlichen Rates, für die niedere Gerichtsbarkeit in der Zuständigkeit von Rat bzw. Stadtrichter sowie für die Schaffung neuer Satzungen regeln.[105] Emphatischer wurde geurteilt, dass sich der Rat auf dieser Grundlage als Lenker des öffentlichen Lebens in der Stadt betrachten könne und somit zum sichtbaren Vertreter stolzer mittelalterlicher Städte-Autonomie werde.[106] Wasserburg stand 1374 (erneut) dieses Stadtgrundordnungsprivileg[107] zur Verfügung. Von der Münchner Urfassung unterschied sich die Wasserburger Variante des Rudolfinums nur geringfügig, wobei konsequent der Name ‚München‘ durch ‚Wasserburg‘ ersetzt worden ist.[108] Hervorzuheben aus dem Regelwerk ist die Anerkennung der Satzungsgewalt des Rats, die Doppelstellung des Stadtrichters zwischen Herzog und Bürger und schließlich die Beschwerdemöglichkeit zum Rat für den Fall, dass der Richter Gewalt anwandte oder Rechtsverweigerung beging.[109]

Mit der Urkunde vom 31. Januar 1417 aus der Hand des Herzogs von Bayern-Ingolstadt Ludwig VII. erhielt die Innstadt zum anderen ein bedeutendes Bündel von Privilegien.[110]

Privilegienbestätigung durch Herzog Ludwig VII für die Stadt Wasserburg.

Dabei wurde die Rechtstellung Wasserburgs keineswegs global bekräftigt oder gar aufgewertet, sondern zum Teil verschlechtert, weshalb man diesbezüglich auch von einer punktgenauen Eliminierung früherer Rechte sprach.[111] Zu den Abänderungen gegenüber dem früher verliehenen Rudolfinum gehörte, (1.) dass ein Richter ersetzt werden konnte, der nicht dem Buch zufolge handle, (2.) Verletzungen von ehrbaren Gästen, Hofgesinde und Amtsmännern durch den Richter nach dem Buch zu entscheiden seien und (3.) der Richter alle Bußen aus dem Buch entnehmen solle.[112] Das puech, auf welches sich die Urkunde bezog, war hier mutmaßlich das oberbayerische Landrecht von 1346.[113] Dieses war Wasserburg (bestätigend) in der Urkunde von 1417 verliehen worden: Haben in (den Bürgern) bestätt das rechtspuch.[114] Innovation brachten die beiden Urkunden um 1400 weder für die Rechtsstellung der Stadt noch für deren generellen Regelungsrahmen, da das Rudolfinum bereits früher verliehen worden war und das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern ohnehin aus sich heraus Geltung im gesamten bayerischen Land beanspruchte.

Einfluss der spätmittelalterlichen Teilungen des Bayerischen Herzogtums auf das Wasserburger Stadtrecht

Wasserburg war eine landsässige Stadt im bereits zu spätmittelalterlichen Zeiten relativ stark zentralisierten bayerischen Herzogtum, wo die Grenzen zwischen Land- und Stadtrecht, aber auch zwischen dem Recht landsässiger Städte und insbesondere dem von Wasserburg so durchlässig waren, dass es eines expliziten Befehls zum Normentransfer nicht in jedem Einzelfall bedurfte, um diese Linien zu überwinden.[115] Hinzukommt, dass zumindest das Oberbayerische Landrecht von 1346 aus sich heraus Geltung in sämtlichen Städten Bayerns, die der Herzogsherrschaft unterstanden, beanspruchte, aus dessen Artikel 196 sich die Fortgeltung des jeweiligen Stadtrechts ergab, sofern das Rechtsbuch keine abweichende Regelung schuf. Möglicherweise trat das Versiegelte Buch bzw. das Oberbayerische Landrecht außer Kraft, als Wasserburg infolge der Teilungen des Herzogtums im Spätmittelalter seine politischen Zugehörigkeiten wechselte.[116] So gehörte Wasserburg 1392 zu Bayern-Ingolstadt, 1447 zu Bayern-Landshut sowie 1506 wieder und endgültig zu (Alt-)Bayern.[117] Zur Zeit der Entstehung des Versiegelten Buchs fiel Wasserburg in den Geltungsbereich des Normwerks.

Positive Hinweise, dass jene Veränderungen des politischen Gefüges im bayerischen Herzogtum zum Autoritätsverlust des Münchner Stadtrechts bzw. des allgemeinen Landrechts gerade in Wasserburg geführt haben, existieren für 1392 nicht. Dies dürfte auch ausgeschlossen sein, da die Herrscher der drei Teilherzogtümer am 19. November 1392 insbesondere den Städten und Märkten zusicherten, dass die Gerichte bei ihrer Würdigkeit und Rechten bleiben sollten, wie dies dem Herkommen entspreche, und sich insbesondere für Oberbayern aus dem Rechtsbuch ergebe.[118] Die Zugehörigkeit zwischen 1447 und 1506 zu Bayern-Landshut erhöhte zwar die Möglichkeit, dass die beiden Rechtstexte von 1340 und 1346 als fremdes Recht wahrgenommen werden konnten. Denn Bayern-Landshut war geprägt von niederbayerischen Rechtstraditionen; diese widersetzen sich noch im 16. und 17. Jahrhundert den herrscherliche Bemühungen um Rechtsvereinheitlichung.[119] Aber auch für 1447 fehlen belastbare Hinweise auf eine Reform zur Abschaffung des Versiegelten Buchs oder des Rechtsbuchs von 1346. Die Landesordnung des Herzogs von Bayern-Landshut Ludwig dem Reichen von 1474 regelte im Gegenteil, dass es dort angewandt werden solle, wo es liegt.[120] Im Übrigen bemühten sich die Herrschaftsinhaber in München und Landshut sogar um eine gemeinsame Neuredaktion des Landrechts Kaiser Ludwigs des Bayern, deren Ergebnis eine Überarbeitung von 1487 war, welche aber nicht umgesetzt worden ist.[121]

Mittelalterliche Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie

Nicht abschließend zu beantworten ist die Frage, ob Wasserburg im Mittelalter zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie gehörte. Das offene Kriterienbündel Stadtrechtsfamilie umfasse vier Merkmale: (1.) Privilegierung einer Stadt mit dem Recht einer anderen Stadt, (2.) Oberhofzug von der 'Tochter'- zur 'Mutterstadt', (3.) Austausch von Statuten und anderen normativen Quellen sowie (4.) Kommunikation über rechtliche Dinge außerhalb von Gerichtsverfahren.[122] Manche nehmen eine Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie ohne nähere Begründung an.[123] Vorsichtiger wurden dichte Vernetzungen zwischen den Stadtrechten in Oberbayern mit einer dominierenden Rolle des Münchner Stadtrechts festgestellt.[124] Dabei wurde inbesondere eine enge Beziehung zwischen der Stadt an der Isar und Wasserburg bejaht. Unbezeugt ist eine Privilegierung von Wasserburg mit dem Versiegelten Buch von 1340. Eine explizite Bewidmung mit sonstigem Münchner Stadtrecht erhielt die Stadt aber noch vor 1374, weil im herzoglichen Privileg desselben Jahres verfügt worden ist, dass der Innstadt weiterhin das Rudolfinum von 1294 zustehe, also die wenigstens im Mittelalter maßgebliche ‚Verfassungsurkunde‘ von München. Die partielle Rücknahme dieser Privilegierung im Jahr 1417 ging einher mit der im Übrigen fortdauernden Geltung der älteren Bewidmung (und der Neubewidmung mit dem Rechtsbuch von 1346). Anscheinend kam es außerdem zu einem Austausch von normativen Texten, da in Wasserburg das Versiegelte Buch gänzlich in mindestens zwei Handschriften vorhanden war, zumal sechs Handschriften noch existieren, die sich auf Wasserburg beziehen und Auszüge aus dem Versiegelten Buch bieten. Die ‚legislative‘ Seite einer Stadtrechtsfamilie ist im Falle von Wasserburg und München gegeben. Offen muss bleiben, ob bereits im Mittelalter Urteile der Innstadt über einen Rechtszug nach München angegriffen werden konnten bzw. ob die Münchner Amtsträger die kommunalen Institutionen Wasserburgs in Rechtsfragen außerhalb gerichtlicher Händel unterstützten. Jedenfalls sind enge Vernetzungen beider Städte in rechtlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht zu konstatieren. Ein verdichtender Faktor für die Beziehung beider Städte war, wie bereits ausgeführt, insbesondere der Salzhandel, der sich auch im normativem Material (sowohl im Gesiegelten Buch als auch in Herzogsurkunden) niederschlug.

Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit

Seit dem 15. Jahrhundert kam es häufiger zur Normgebung seitens der bayerischen Herzöge, die vor allem in Gestalt der Polizeygesetzgebung verstärkt in Konkurrenz zu der Satzungsvollmacht der Städte für ihren eigenen Jurisdiktionsbereich getreten sei.[125] Auf Wasserburg bezogen wird man ohnehin festzustellen haben, dass die Innstadt schon zu mittelalterlichen Zeiten von der Satzungsvollmacht (aus dem ihr verliehenen Rudolfinum) keinen merklichen Gebrauch gemacht hatte.

Nach dem Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) bestand wieder ein einheitliches Bayern, das die Tradition des alten großen Herzogtums des Mittelalters repräsentierte. 1507 erhielt Wasserburg in Gestalt eines Privilegs eine Ratswahlordnung herzoglicher Autorität.[126] Damit wurde das mittelalterliche Muster der politischen Steuerung der Herzogtums durch Einzelrechtsverleihungen fortgeführt, wie Herzog Albrecht im folgenden Jahr sämtliche Rechte und Freiheiten bestätigte.[127]

Privilegienbestätigung durch Herzog Albrecht für die Stadt Wasserburg.

Das Privileg von 1507 sei die offenbar erste von einer ganzen Reihe oberdeutscher Ratswahlordnungen gewesen.[128] Die Intention, ein tendenziell einheitliches Ratswahlrecht im Herzogtum einzuführen, zeigt sich in der Ratswahlordnung vom 12. November 1513, welche teilweise Mustervorlagenform bot.[129] Interessanterweise ist diese Fassung identisch mit der älteren für Wasserburg.[130] Ob die Verleihung an die Innstadt eine Art Modellversuch für eine bayernweite Verbreitung oder die Abfolge eher zufälliger Natur war, wird die Forschung vielleicht noch aufklären. Inhaltlich resultierte die Verfügung in einer Stärkung herzoglichen Einflusses bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Gemeinde.[131]

In Gestalt abstrakter Rechtssetzung etablierten die bayerischen Wittelsbacher in den Jahren 1516 bis 1520 in dichter Abfolge einen fundamental neuen Regelungsrahmen in ihrem Herrschaftsbereich: 1516 die Landesfreiheitserklärung, im demselben Jahr und erneut 1520 die Landesordnung, 1518 die Landrechtsreformation und 1520 die Gerichtsordnung.[132] Diese Texte knüpften an mittelalterliche Regelungsvorbilder an, insbesondere die Reformation bearbeitete das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346 neu.[133] Im Kern sei das alte Recht darin unangetastet geblieben und nur milde Einflüsse des rezipierten römischen Rechts ausmachbar.[134] Sichtbar wird diese Traditionsfortführung auch im räumlichen Geltungsbereich: Nach der Vorrede war auch das Normenwerk von 1518 nur dort zu beachten, wo es bisher gelegen sei oder künftig hingelegt werde.[135] Weder für Bayern noch im Vergleich zu sonstigen Obrigkeiten des Alten Reichs war die Landesordnung, die inhaltlich vor allem Policeyrecht (aber auch Zivil- und Prozessrecht) enthielt, ein Unikat.[136] Die Innstadt unterlag diversen Kontrollmaßnahmen seitens der Obrigkeit. So erfolgte etwa 1558/60 im Zusammenhang mit der (Gegen-)Reformation eine Visitation der Stadt.[137] Allgemein war Wasserburg frühneuzeitlich von den sogenannten Rentmeisterumritten betroffen, bei denen der herzogliche Amtsträger vor Ort Justiz und Verwaltung umfassend prüfte.[138]

Nur ein Anzeichen für einen formalen Zugewinn an Souveranität war die Verleihung der Hochgerichtsbarkeit, die Wasserburg als einzige landsässige Stadt Bayerns erhielt. Selbst diese Kompetenz, die 1615 entzogen, aber im gleichen Jahr gegen eine Pflicht zur jährlichen Entrichtung einer Abgabe restituiert worden war, passe durchaus in den damals allgemein zu beobachtenden Ausbau der Landesherrschaft, da mit der Blutbannleihe eine erhöhte Integration in das territoriale Rechts- und das landesherrliche Kontrollsystem erfolgt sei.[139] Als maßgeblicher legislativer Schritt zur Rechtseinheit zwischen Ober- und Niederbayern einerseits und zur Verengung von Gestaltungsspielräumen der kommunalen Selbstregierung durch Normgebungen andererseits in der Frühen Neuzeit gilt der Codex Maximilianeus von 1616, der Landrecht, Policey-, Gerichts-, Malefitz- und andere Ordnungen enthielt.[140] Aufgrund der Vollständigkeit dieses Normwerks, welches formal das Stadtrecht aber unangetastet ließ, sei für eine städtische oder lokale Rechtsbildung […] faktisch kein Raum mehr gegeben gewesen.[141] Exemplarisch kann für die Verbindlichkeit etwa auf ein Schreiben des Secretarius Baar von 1670 verwiesen werden, worin dieser Wasserburg in einem Hexenprozess anhielt, ein schriftliches Verfahren der Polizei- und Malefitzordnung gemäß durchzuführen.[142] Ausdruck eines kaum noch existenten Stadtrechts könnte die landesweite Städte- und Märkteinstruktion aus demselben Jahr sein. Allerdings wurden darin eher Missstände angeprangert als verbindliche Rechtssätze verkündet, zumal der Erlass sogar lokale Privilegien bekräftigte, indem er gebot, diese zusammen mit der Instruktion regelmäßig bei den Ratswahlen zu verlesen.[143] So bestätigte Kurfürst Max Emanuel mit einer Urkunde vom 10. Dezember 1683 der Stadt Wasserburg sämtliche Privilegien und Freiheiten.[144]

Privilegienbestätigung durch Kurfürst Max Emanual für die Stadt Wasserburg.

Für die Eigenständigkeit des Wasserburger Stadtrechts dürfte einschneidender als die allgemeine Normgebung der Herzöge gewesen sein, dass das Privilegiarrecht der Innstadt auf dem Gebiet des Salzhandels durch Errichtung landesherrlicher Monopole im 16. Jahrhundert zu einem wesentlichen Teil beseitigt wurde.[145]

Mit den drei Gesetzen des Vizekanzlers Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr zwischen 1751 und 1756 wurde für die bayerische Gesetzgebung das Naturrechtszeitalter eingeläutet, dabei wurde aber gerade das für das Stadtrecht wichtige Verwaltungs- und Polizeirecht ausgespart, wozu Kreittmayr bloß eine Auswahl von Rechtstexten kompilierte.[146] Kurz zuvor (1748) war die Instruktion für die Städte und Märkte größtenteils bekräftigt, aber auch mit einigen Abweichungen versehen erneuert worden.[147] Damit einherging die Fortführung der grundsätzlichen Anerkennung städtischer Privilegien. Rückblickend betrachtet sank die Autonomie des Wasserburger Stadtrechts im Laufe der Frühen Neuzeit weniger signifikant herab, als man angesichts der generellen Politik jener Zeit, die auf gesteigerte Souveränität bayerischer Herzoge bzw. Kurfürsten nach innen ausgerichtet war, erwarten konnte, mit der Ausnahme des speziellen Bereichs der Salzhandelsprivilegien. Dies hängt aber auch damit zusammen, dass Wasserburg bereits vor der langsam umfassenderen und einheitlicheren Landesgesetzgebung der Frühen Neuzeit kaum eigene Impulse im Stadtrecht setzte -– sieht man einmal von den Auszügen aus dem Versiegelten Buch von 1340 ab, die auf Wasserburg bezogen wurden. Eine solche Praxis des Umgangs mit Normen lässt sich aber auch in anderen Städten beobachten.


Empfohlene Zitierweise:
Felix Grollmann, Stadtrecht, publiziert am 25.05.2021 [=Tag der letzten Änderung(en) an dieser Seite]; in: Historisches Lexikon Wasserburg, URL: https://www.historisches-lexikon-wasserburg.de/Stadtrecht (03.05.2024)
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  1. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) (von nun an: BayGO).
  2. Man könnte hier von einem Dogmatisierungsprozess sprechen. Vgl. zu diesem Konzept Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion, 1-22.
  3. Zum Atlas Engels, GO Art. 3, Rn. 4.
  4. Die Kriterien des Abs. 2, die bei der Entscheidung herangezogen werden, werden im Schrifttum nur wenig konkretisiert. Man gehe dabei davon aus, dass eine Stadt mindestens 10.000 Einwohner haben müsse: Engels, GO Art. 3, Rn. 8.
  5. Art. 9 BayGO.
  6. Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayGO.
  7. Zur fehlenden unmittelbaren rechtlichen Bedeutung Engels, GO Art. 3, Rn. 2.
  8. Überblick über die Rechtssetzungskompetenzen der Kommunen: Dietlein/Knierim, GO Art. 23, Rn. 1–31.
  9. Art. 109 BayGO.
  10. Denn für Untergesetzesrecht sowohl des Bundes als auch der Länder habe alle Gerichte nicht nur Prüfungs-, sondern auch Verwerfungskompetenz: Morgenthaler, GG Art. 100, Rn. 2.
  11. Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt, 612.
  12. Isenmann, Stadt im Mittelalter, 181.
  13. Isenmann, Stadt im Mittelalter, 183.
  14. Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte, 217.
  15. Bekannt ist z.B. die Dreiteilung von Satzung, Weistum und Gebot bei Ebel, Geschichte der Gesetzgebung.
  16. Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte, 223.
  17. Hermann, Vielerlei Zungen, 225, mit Nachweis zeitgenössischer Übersetzungsgleichungen auf 226f.
  18. Weber, Stadt, 73.
  19. Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt, 601.
  20. Isenmann, Stadt im Mittelalter, 172.
  21. Vgl. dazu etwa Isenmann, Stadt im Mittelalter, 206f.
  22. So unterschied Carl Haase zwischen Freiheiten, Verfassung und materiellem Recht. Dazu Dusil, Stadtrechtsfamilien, 61. Angelegt ist eine solche Differenzierung schon partiell in den Artikeln: Art. Stadt-Recht, Stadt-Berechtigung, Stadt-Freyheit, Stadt-Gerechtigkeit, Stadt-Privilegien; Stadt-Recht, Municipal-Recht, Weichbild-Recht oder Willkühr, in: Zedler, Universal-Lexicon , Sp. 826–828, 829. Davon behandelt der erstgenannte nicht anderes, als die von der hohen Landes-Obrigkeit einem gewissen Orte oder Platze ertheilte Vergünstigung, sich nicht allein einen ordentlichen Stadt-Rath zu erwehlen, sondern auch aller andern sonst nur denen mit besonderm Nachdrucke so genannten Städten vor denen offenen Flecken und Dörffern zuständigen Vorzüge und Befreyungen zu gebrauchen (ebenda, Sp. 826), und der letztgenannte eigentlich nichts anders [bedeute], als die von einem Stadt-Rathe in Ansehung seiner Bürger oder Unterthanen, und des seiner Gerichtsbarkeit unterworffenen Bezirckes oder Gebietes, gemachten Gesetze und Verordnungen (Sp. 829).
  23. So unterschied Wolf, Gesetzgebung und Stadtverfassung, 8, zwischen Ratsordnungen, Eidesformeln und Polizeigesetzen.
  24. Art. Stadt, in: Zedler, Universal-Lexicon, Sp. 768–792.
  25. Ebenda, Zedler, Universal-Lexicon, Sp. 769. Überblick zu den verschiedenen Facetten in diesem Artikel: Heit, Vielfalt der Erscheinung, 2f.
  26. Stadtdefinitionen und Stadtbegriffe zwischen Zedlers Universal-Lexicon und Max Webers Idealtypus überblickt Heit, Vielfalt der Erscheinung, 3-7.
  27. Weber, Stadt, 11.
  28. Nippel, Nachwort, 110. Auf Abhängigkeiten vom Werk Werner Sombarts weist hinsichtlicher anderer Überlegungen Weber, Stadt hin Heit, Vielfalt der Erscheinung, 7.
  29. Bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts überblickt dies: Heit, Vielfalt der Erscheinung, 9-11.
  30. Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt, 600; Isenmann, Deutsche Stadt, 40, aber auch Heit, Vielfalt der Erscheinung, 42.
  31. Unter Verweis auf Dilcher und Isenmann kritisch zur Relevanz des Stadtrechts Hirschmann, Stadt im Mittelalter, 75f. mit weiteren Nachweisen.
  32. Irsigler, Stadt und Umland, 26f.
  33. Heit, Vielfalt der Erscheinung, 12.
  34. Sombart, Der Begriff der Stadt und das Wesen der Städtebildung, 4.
  35. Groten, Deutsche Stadt im Mittelalter, 12f.
  36. Zu diesem Phänomen Schilling, Stadt in der Frühen Neuzeit, 38f.
  37. Grundlegend und nach wie vor mentalitätsgeschichtlich fruchtbar Kern, Mittelalterliche Anschauung vom Recht, Kern, Recht und Verfassung im Mittelalter. Zur rechtshistorischen Distanzierung von dieser Lehre Kannowski, Rechtsbegriffe im Mittelalter, 3f. mit weiteren Nachweisen. Die nach wie vor nützlichen Aspekte hebt hervor Patzold, Veränderung frühmittelalterlichen Rechts, 63–66 mit weiteren Nachweisen.
  38. Zu diesem Komplex Grollmann, Salzrecht.
  39. Vgl. Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 141.
  40. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 166.
  41. Diese Quelle untersuchend wird eine Datierung des Stadtrechts auf 1263 im Ergebnis abgelehnt bei Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 165-169.
  42. Zuletzt Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn, 883. Kritisch zu dieser wiederholten Behauptung bereits Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 167, Fn. 14 mit Nachweisen dieser These in der älteren Forschungsliteratur.
  43. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 167.
  44. So etwa Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn, 882. Den Rathausbau zu dieser Zeit lehnt ab Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 165-169.
  45. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 167, Fn. 10.
  46. Beispiele zu Siegelführungen vor Erlangung von Stadtrecht stellt zusammen Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 157.
  47. Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 186. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch.
  48. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Satzungsbuch A, Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Satzungsbuch B.
  49. Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München.
  50. von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit, 45.
  51. Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München..
  52. Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 186f.
  53. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch, 305.
  54. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch, vor Art. 562, 466.
  55. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch, Art. 583, 471f.
  56. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch, vor Art. 577, 469.
  57. Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München.
  58. Die herrscherliche Herkunft des Proömiums lehnt ab Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 303–305. Dass es 1340 irgendeine Form herzoglicher Privilegierung für München gab, zeigen zumindest die Formulierungen späterer Bewidmungen anderer Städte: siehe die in Anm. 60 nachgewiesenen Quellen.
  59. Dies vertrat bereits Otto Riedner, woran sich vor Kurzem Wilhelm Volkert anschloss: Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, u.a. 44, 57f.
  60. Zitiert nach Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 275 (das ist das Privileg für Aichach, mit welchem das Privileg für Pfaffenhofen wörtlich übereinstimme).
  61. Denkmäler des Münchner Stadtrechts, Stadt Rechtsbuch, Art. 39, 318.
  62. Zur Münchner Herkunft des Versiegelten Buchs Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 306f.
  63. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 41–44.
  64. von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte, 78-82.
  65. StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8. Missverständlich wird dies auf das Rechtsbuch von 1346 bezogen: Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 17.
  66. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 44.
  67. Allgemein dazu Dinges, Normsetzung als Praxis?, 39–53.
  68. Siehe dazu die gründliche Übersicht der Verbreitung des Münchner Stadtrechts in Oberbayern bei Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 286–301.
  69. StadtA Wasserburg a. Inn, I1c2 sowie StadtA Wasserburg a. Inn, I1c872. Dazu Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 16f.
  70. Dazu Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 300f.
  71. von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte, 82.
  72. Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 285, wo Willkür anscheinend im modernen, negativen Sinne als zufällig oder nicht gut begründet verstanden wird, da dort die Stadtrechtsauszüge als Modesache bezeichnet werden. Siehe auch in Bezug auf Wasserburg ebenda, 301: denen nur anhangsweise eine willkürliche Reihe von Münchner […] Stadtrechtsartikeln, aber nicht S als Ganzes beigefügt ist.
  73. Zu Bewertungstendenzen in der Forschungsliteratur Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346, 261f. Zur Terminologie Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 1-5.
  74. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 205-232.
  75. Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern, 19.
  76. Schlosser, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346, 264.
  77. Siehe das bei Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 275, zitierte Privileg von Aichach, mit welchem das für Pfaffenhofen wörtlich übereinstimmt.
  78. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 79f.
  79. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, u.a. 5, 68.
  80. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, [Prolog], 243.
  81. Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle, 80–84. Dazu zustimmend Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 184, mit einer Übersetzung von iura municipalia als Landrecht: ebenda, 208, Fn. 4.
  82. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, [Vorrede; Promulgationsedikt], 268.
  83. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 200. Zu den Ausnahmen von diesem Grundsatz ebenda, 217–229.
  84. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, Art. 196, 344. Ein Zeitgenosse, der vielleicht an der Vorbereitung des Rechtsbuchs mitwirkte, hat den Artikel klassifiziert als novus: Schwab, Landrecht von 1346 für Oberbayern Art. 196, 93. Zur Bedeutung dieser Überlieferung ebenda, 27f.
  85. So Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 182. Siehe auch Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern, hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 196, 303.
  86. Vgl. Hermann, Potentiale stadtherrlicher Normenkontrolle, besonders 91.
  87. Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 55. Überblick über die Bewidmungen von Städten und Märkten Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 200.
  88. Vgl. StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8, fol. 1r–42v (die Foliierung setzt erst nach dem Inhaltsverzeichnis ein).
  89. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 41, Fn. 28.
  90. Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 55 und 106 (Transkription des Eides).
  91. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 158.
  92. Zur Urkunde von 1353 Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 171; von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte, 239, bezieht diese Urkunde auf das Versiegelte Buch. Diese dürfte aber unzutreffend sein: Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 300.
  93. Zusammengestellt sind die einschlägigen Vorschriften bei Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern, hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 196, 303.
  94. Vgl. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, Art. 102, 308f.
  95. Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern, hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 102, 252.
  96. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, Art. 102, 309.
  97. Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern, hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 271, 345.
  98. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, Art. 271, 375.
  99. Schlosser/Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern, hier: Juristischer Kommentar und Übersetzung, Art. 271, 345.
  100. Siehe die Angaben der Stellen bei Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 17f. Missverständlich bezieht ebenda diese Stellen auf das Rechtsbuch von 1346.
  101. Vgl. StadtA Wasserburg a. Inn, I3-8, fol. 28r. Auch die Autopsie der übrigen Regelungen des Rechtsbuchs ergab keine Bezugnahmen auf Wasserburg.
  102. Isenmann, Stadt im Mittelalter, 179.
  103. Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 168f.
  104. Dazu etwa Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 169; Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 159; Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 54. Eine Transkription enthält ebenda, 144ff.
  105. Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 182.
  106. von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit, 23.
  107. Zu dieser Klassifikation Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 180.
  108. von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte, 238.
  109. Dazu von von Bary, Herzogsdienst und Bürgerfreiheit, 45 (Satzungsgewalt), 120f. (Stellung des Richters), 135 (Beschwerdemöglichkeit beim Rat).
  110. Siehe die Übersicht bei Burkard, Die Landgerichte Wasserburg und Kling, 170, Fn. 30.
  111. Vgl. Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 164.
  112. Vgl. von der Pfordten, Studien zu Kaiser Ludwigs Stadt- und Landrechte, 238.
  113. Vgl. Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 300f.
  114. Vgl. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a362.
  115. Das Verhältnis von Stadt- und Landrecht als zwei getrennte Rechtsbereiche im mittelalterlichen Bayern des 14. Jahrhunderts in Gestalt des Oberbayerischen Rechtsbuchs und eines allgemeinen Stadtrechtsbuchs lehnt etwa ab Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 3f.
  116. Für die kommunalrechtliche Entwicklung bayerischer Städte sind solche Veränderungen der herrrscherlichen Landschaft unbedingt zu beachten: Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 158.
  117. Kurzer Überblick dazu bei Scherbaum, Art. Wasserburg a. Inn, 882f.
  118. Zu dieser Zusicherung Riedner, Rechtsbücher Ludwigs des Bayern, 279.
  119. Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 180. Zu möglichen Gründen für einen Widerstand durch niederbayerische Stände Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 210f.
  120. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 212.
  121. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 162f., 194f.
  122. Dusil, Stadtrechtsfamilien, 58; Nach ebenda, 73f., sei an diesem Terminus trotz der Alternativvorschläge von Rechtsraum, Stadtrechtskreis oder stadtrechtlicher Beziehung festzuhalten.
  123. Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 186; Deutsches Literatur-Lexikon, Art. Stadtrecht von München, Sp. 847–850. Als eines von drei Mutterrechtszentren in Altbayern wird München eingeordnet bei Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte, 25.
  124. Dies wird in einer hilfreichen Karte veranschaulicht: Hermann, München im Gefüge der bayerischen Stadtrechtsentwicklung, 159.
  125. Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte, 39.
  126. Transkription bei Geiger, Threulich und ohne Gefährde, 139–143.
  127. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a395.
  128. Vgl. Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch, 74.
  129. Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung, 12–16. Direktes Zitat: ebenda, 5.
  130. Zur Übereinstimmung Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung, 3, Fn. 10.
  131. Hoffmann, Die reformierte Ratswahlordnung, 10.
  132. Franz, Die Landesordnung von 1516/1520, 1.
  133. Volkert, Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, 2.
  134. Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 214.
  135. Paraphrasiert nach Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 215.
  136. Franz, Die Landesordnung von 1516/1520, 13–20 (Vergleiche mit anderen Territorien des Alten Reichs), 45–49 (bayerische Vorläufer der Landesordnung von 1516/20) und 181 (zum inhaltlichen Charakter)
  137. Kümper, Zwischen Landesherren und Laienkelch, 84-88.
  138. Generell zu diesem Phänomen Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 184.
  139. Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte, 29f. (direktes Zitat: 30).
  140. Rechtsquellen der frühen Neuzeit, Landrecht und andere Ordnungen Zur Rechtseinheit in Ober- und Niederbayern Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern, 216.
  141. Vgl. Schlosser, Statutarrecht und Landesherrschaft in Bayern, 194.
  142. Transkribiert ist dieses Schreiben bei Auer, Hexen-Jagd, 205.
  143. Gründlich dazu Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte, 41–43.
  144. StadtA Wasserburg a. Inn, I1a361.
  145. Genauer zu den Auswirkungen der Monopolisierung des Salzhandels im 16. Jahrhundert Grollmann, Salzrecht.
  146. Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte, 40.
  147. Hoffmann, Landesherrliche Städte und Märkte, 43.