Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit)
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=== Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit ===
 
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Version vom 15. Februar 2021, 16:21 Uhr

Autor: Felix Grollmann

Stadtrecht (in Mittelalter und Früher Neuzeit) Wasserburg am Inn wurde vor 1374 das Stadtrechtsprivileg verliehen. Weder hat die Stadt autonom gänzlich neue Normwerke durch Einung oder Satzung geschaffen, noch mündliche, einheimische Rechtsgewohnheiten verschriftlicht. Das Stadtrecht des landsässigen Wasserburgs fließt fast ausschließlich aus heteronomen Quellen: Urkunden der Herrscher aus dem Haus Wittelsbach, Münchner Stadtrecht von 1294 und 1340 sowie allgemeines bayerisches Landrecht, insbesondere das Rechtsbuch von 1346, die landesherrlichen Normwerke des frühen 16. Jahrhunderts, der Codex Maximilianeus von 1616 und zuletzt die bayerischen Kodifikationen des Naturrechtszeitalters. Ausgeklammert werden hier ungeschriebene lokale Rechtsgewohnheiten.


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Einführung

Hinführung: Stadtrecht als historisches Phänomen

Vor der Darstellung des vormodernen Wasserburger Stadtrechts sind drei übergreifende Facetten zu traktieren: Die Perspektive, aus welcher der gegenwärtigen Beobachter auf Wasserburger Stadtrecht vor dem jüngeren bayerischen Gemeindeverfassungsrecht (seit 1808) zurückblickt, ein für die Filterung des noch vorhandenen Quellenmaterials valider Stadtrechtsbegriff und schließlich die Relevanz von Recht für die Stadtqualität von Wasserburg in Mittelalter und Früher Neuzeit.

Moderne Perspektive

Wann eine Stadt im Rechtssinne vorliegt, ist im gegenwärtigen bayerischen Recht explizit festgesetzt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Gemeindeordnung werden alle Gemeinden Städte genannt, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht trugen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration neu verliehen wird.[1] Die maßgeblichen Kriterien für die Neuverleihung des Stadtnamens sind gemäß Art. 3 Abs. 2 BayGO Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftliche Verhältnisse. Art. 3 BayGO schafft damit weder über den Verweis auf das bisherige Recht in Abs. 1 noch über die Kriterienentfaltung in Abs. 2 einen präzisen Maßstab für die Zuschreibung des Stadtnamens. Verwaltungsmaßnahmen sorgen hier für Verengung der rechtlichen Offenheit.[2] Der Amtliche Ortsverzeichnis für Bayern in der jeweils geltenden Fassung weist anerkannterweise nach, für welche Gemeinden Abs. 1 1. Alt. zum Tragen kommt.[3] Über die Neuverleihung gemäß Abs. 1 2. Alt. wird in einem Verfahren auf kommunalen Antrag entschieden.[4] Die Bezeichnung als Stadt bewirkt in rechtlicher Sicht keine nennenswerte Statusänderung für eine Gemeinde. Relevanter für die Aufgabenzuständigkeit ist, ob eine Gemeinde kreisfrei oder eine Große Kreisstadt ist.[5] Auch die Größe des Rats hängt grundsätzlich von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab.[6] Im modernen Recht hat der einfache Stadtbegriff vor allem symbolischen Sinn.[7]

Von den Gemeinden festgesetztes Ortsrecht existiert. Jede Gemeinde besitzt als Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie z.B. auch gesetzliche Krankenkassen) Satzungsautonomie, kann ihre Angelegenheiten also grundsätzlich durch Erlass abstrakt-genereller Vorschriften selbstständig regeln.[8] Aus der verfassungsrechtlichen bzw. europäisch-primärrechtlichen Kompetenzverteilung ergibt sich jedoch, dass viele Materialien dem Landes-, Bundes- oder Unionsgesetzgeber vorbehalten sind. Außerdem stehen Gemeinden unter staatlicher Rechts- oder sogar Fachaufsicht.[9] Und schließlich kann das gesamte kommunal erlassene Recht von der ersten Instanz sämtlicher Gerichtsbarkeiten aufwärts kontrolliert und gegebenenfalls verworfen werden, ohne dass es eines separat anzustrengenden Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bedarf.[10] Damit können Städte nur punktuell autonom Recht setzen und dieses muss darüber hinaus mit höherrangigem Recht übereinstimmen, was staatliche Behörden und staatliche Gerichte vollumfänglich überprüfen.

Stadtrechtsbegriff

Quellenbegriffe der Vormoderne zeigen, dass die Zeitgenossen selbst keinen einheitlichen Stadtrechtsbegriff gebrauchten. So finden sich als Ausdrücke im Lateinischen: iura civilia, iura civitatis, ius civile; im Deutschen: wikbild (Norddeutschland), Bur- oder Burgrecht (Süddeutschland) oder auch häufig der stad recht (und gewohnheit).[11] Spezifisch das autonome Stadtrecht heiße Kore, Einung, Satzung, Gesetz, ordinatio, willekore und, soweit es der Bürgerschaft regelmäßig eingeschärft worden sei, Burspraken oder Morgensprachen.[12] Ab dem 15. Jahrhundert treten noch Regelungen der policey oder regiment und pollicey hinzu.[13] Dies ist freilich kein exklusiv städtisch geregelter Bereich. Als (noch allgemeinere) Selbstbezeichnungen kommen bereits früher vor: Weistum, Rechtsweisung oder Schöffenspruch.[14] Diese Begriffe besitzen diverse Bezugspunkte und stark divergierende Abstraktionsgrade, zum Teil wurden auf diese Quellenbegriffe Rechtsquellentypologien der Vormoderne ohne besonderen Konnex zum Rechtskreis der Stadt gestützt.[15] Als Betitlung wurde Statuarrecht für den nordalpinen Bereich für ungeeignet befunden, da dort Oralität eine größere Rolle spiele.[16] Von anderer Seite wurde statutu m dagegen ein „multifunktionales Allerweltswort der juristischen Fachterminologie“ genannt.[17]

Stadtrecht und Stadtstatus

Geschichte des Wasserburger Stadtrechts

Verleihung des Stadtrechts im subjektiven Sinn im 13. oder 14. Jahrhundert

Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. a) Das Versiegeltes Buch von 1340

Normgebungen unter der Herrschaft Kaiser Ludwigs des Bayern. b) Das Oberbayerische Landrecht von 1346

Konturierungen des Wasserburger Stadtrechts durch Herzogsprivilegien um 1400

Einfluss der spätmittelalterlichen Teilungen des Bayerischen Herzogtums auf das Wasserburger Stadtrecht

Mittelalterliche Zugehörigkeit zu einer Münchner Stadtrechtsfamilie

Landesherrliche Rahmung des Wasserburger Stadtrechts in der Frühen Neuzeit

Empfohlene Zitierweise:
Felix Grollmann, Stadtrecht, publiziert am 15.02.2021 [=Tag der letzten Änderung(en) an dieser Seite]; in: Historisches Lexikon Wasserburg, URL: https://www.historisches-lexikon-wasserburg.de/Stadtrecht (17.05.2024)


  1. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796)(von nun an: BayGO).
  2. Man könnte hier von einem Dogmatisierungsprozess sprechen. Vgl. zu diesem Konzept Jansen, Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion, 1-22.
  3. Zum Atlas BeckOK KommunalR Bayern/Engels, 8. Ed. 1.11.2020, GO Art. 3 Rn. 4.
  4. Die Kriterien des Abs. 2, die bei der Entscheidung herangezogen werden, werden im Schrifttum nur wenig konkretisiert. Man gehe dabei davon aus, dass eine Stadt mindestens 10.000 Einwohner haben müsse: BeckOK KommunalR Bayern/Engels, 8. Ed. 1.11.2020, GO Art. 3 Rn. 8.
  5. Art. 9 BayGO.
  6. Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayGO.
  7. Zur fehlenden unmittelbaren rechtlichen Bedeutung BeckOK KommunalR Bayern/Engels, 8. Ed. 1.11.2020, GO Art. 3 Rn. 2 (online zuletzt eingesehen: 10. Dezember 2020).
  8. Art. 23 BayGO. Überblick über die Rechtssetzungskompetenzen der Kommunen: BeckOK KommunalR Bayern/Dietlein/Knierim, 8. Ed. 1.11.2020, GO Art. 23 Rn. 1–31.
  9. Art. 109 BayGO.
  10. Denn für Untergesetzesrecht sowohl des Bundes als auch der Länder habe alle Gerichte nicht nur Prüfungs-, sondern auch Verwerfungskompetenz: BeckOK GG/Morgenthaler, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 100 Rn. 2.
  11. Dilcher, Rechtsgeschichte der Stadt, 612.
  12. Isenmann, Deutsche Stadt, 181.
  13. Isenmann, Deutsche Stadt, 183.
  14. Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte, 217.
  15. Bekannt ist z.B. die Dreiteilung von Satzung, Weistum und Gebot bei Ebel, Geschichte der Gesetzgebung.
  16. Schmieder, Stadtstatuten deutscher Städte, 223.
  17. Hermann, Vielerlei Zungen, 225, mit Nachweis zeitgenössischer Übersetzungsgleichungen auf 226f.